Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 22

( 1 ) In der Gemeindeversammlung können sich alle Mitglieder der Pfarrgemeinde oder eines Predigtbezirks aus ihrer Mitverantwortung für das Leben und den Auftrag der Gemeinde über Vorgänge, Vorhaben und Entscheidungen der Pfarrgemeinde und der Kirche informieren und diese Gegenstände erörtern. Die Gemeindeversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss den Leitungsorganen der Pfarrgemeinde, der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks und der Landeskirche schriftlich begründete Vorschläge machen.
( 2 ) Bei Abstimmung und Wahlen in der Gemeindeversammlung sind alle wahlberechtigten Gemeindeglieder stimmberechtigt.
( 3 ) In jeder Pfarrgemeinde ist mindestens einmal im Jahr eine Gemeindeversammlung durchzuführen, um den Jahresbericht des Ältestenkreises über die Leitung der Gemeinde entgegenzunehmen und zu besprechen. Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 wahlberechtigte Gemeindeglieder dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes verlangen. Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich.
( 4 ) Die Gemeindeversammlung berät den Ältestenkreis insbesondere:
  1. vor einer Pfarrwahl durch Erörterung der bei der Pfarrstellenbesetzung zu berücksichtigenden Erfordernisse der Gemeinde;
  2. vor einer Stellungnahme zu Entscheidungen des Bezirkskirchenrates nach Artikel 15 Abs. 1 und Abs. 3;
  3. in grundsätzlichen Fragen des Gemeindeaufbaues und bei wesentlichen Veränderungen in der Gestaltung der Gemeindearbeit und den gemeindlichen Arbeitsformen;
  4. bei größeren Bauvorhaben der Gemeinde.
( 5 ) Das Nähere über Aufgaben, Einberufung und Durchführung der Gemeindeversammlung wird in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates geregelt.
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Literatur
Friedrich, Otto (1959/60): Die neue Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden im Lichte des heutigen kirchlichen Verfassungsproblems. ZevKR 7, S. 1 ff.
Grethlein, Gerhard / Böttcher, Hartmut / Hofmann, Werner / Hübner, Hans Peter (1994): Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. München.
Hübner, Hans-Peter (2016): Gemeinde und Kirchengemeinde. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): Handbuch des evangelischen Kirchenrechts. Tübingen, § 10.
Schilberg, Arno (2003): Evangelisches Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen, Lippe. Stuttgart, S. 66.
Spohn, Georg (1871): Kirchenrecht der vereinigten evangelisch-protest. Kirche im Großherzogthum Baden. Karlsruhe, S. 182 ff.
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A. Grundsätzliches und Geschichte

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1
Die Gemeindeversammlung ist ein wichtiges Instrument, mit dessen Hilfe alle Mitglieder einer Pfarrgemeinde oder eines Predigtbezirks1# ihre Mitverantwortung für die Gemeinde wahrnehmen können. In ihrer heutigen Form ist sie durch die Grundordnung 1958 neu eingeführt worden.2# Sie ist ein Gemeindeorgan, »in dem die Gemeinde – Ausdrucksformen unmittelbarer Demokratie vergleichbar – nicht über die Repräsentanten gewählter oder berufener Vertreter, sondern unmittelbar zu Wort kommen kann«3#.
2
Zwar gab es auch schon nach der Kirchenverfassung von 1861 und von 19194# eine Gemeindeversammlung. Diese hatte jedoch eine andere Funktion.5# Nach der Kirchenverfassung von 1861 war die Gemeindeversammlung ein gewähltes Gremium, das »aus den Mitgliedern des Kirchengemeinderats, welche vermöge ihres Amtes zu derselben gehören, und einer Anzahl von sämtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter« bestand.6# Sie hatte je nach Größe der Gemeinde maximal 80 Mitglieder7# und übte die der Gemeinde bei der Besetzung der Pfarrstelle zustehenden Rechte aus, wählte die Ältesten und musste bestimmten Beschlüssen des Kirchengemeinderates zustimmen.8# Dieses System wurde in der Kirchenverfassung von 1919 mit anderer Terminologie beibehalten. Die aus der Gesamtzahl der Stimmberechtigten in einer Kirchengemeinde bestehende Gemeindeversammlung beschränkte sich darauf, aus ihrer Mitte den Kirchengemeindeausschuss zu wählen, der an die Stelle der Kirchengemeindeversammlung in der Kirchenverfassung von 1861 trat. Wie diese bestand der Kirchengemeindeausschuss je nach Größe der Gemeinde aus 20 bis 100 Mitgliedern, wählte die Kirchenältesten und die Abgeordneten zur Bezirkssynode9# und hatte in bestimmten Fragen Beschlusskompetenzen. Damit bestand ein Zweikammersystem in Form der Kirchengemeindeversammlung bzw. des Kirchengemeindeausschusses als eine Art Gemeindeparlament und dem Kirchengemeinderat als »Gemeinderegierung«.
3
Diese Konstruktion wurde bereits durch die Kirchliche Wahlordnung von 1946 abgeschafft. Dies »geschah aus prinzipiellen Bedenken gegenüber Anleihen der Kirchenordnung bei staatlichen und politischen Verfassungsmodellen und aus der im Kirchenkampf wiedergewonnenen Orientierung eigenständiger Kirchenordnung an bruderschaftlicher Christokratie, aber auch aus praktischen Erwägungen mit dem auf der Basis kirchlicher Parteien und eines Verhältniswahlsystems gebildeten Kirchengemeindeausschüssen«10#.
4
Die heutige Gemeindeversammlung hat im Unterschied zu der gewählten Kirchengemeindeversammlung von 1861 bzw. dem Kirchengemeindeausschuss von 1919 keine verbindliche Beschlusskompetenz.11# Diese wird man ihr »mangels einer durch Wahl oder Berufung begründeten Legitimation bestimmter Personen zur Vertretung der Gemeinde nicht zuerkennen können. Die Beteiligung an der Gemeindeversammlung ist offen; ihre Zusammensetzung im Einzelfall kann zufällig sein. Der Vorteil ihrer Struktur liegt darin, daß die Gemeindeversammlung jedem interessierten und für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand engagierten Gemeindeglied die rechtliche Möglichkeit der Mitwirkung bietet und die Gemeinde in der Breite ihrer möglichen Gruppierungen ein Sprachrohr und Diskussionsforum bietet.«12# Abgelehnt worden ist damit, entsprechend der früheren Konstruktion, die Gemeindeversammlung als eine gewählte und mit Beschlusskompetenzen ausgestattete »Gemeindesynode« zu konzipieren, was im Sinne der Übernahme von Elementen der demokratischen Gesellschaftsordnung bei entsprechender Anwendung innerkirchlicher Verfassungselemente – wie allgemeines Priestertum, Gleichheit, Geschwisterlichkeit und Gemeindeverantwortung – im Rahmen der Grundordnung jedenfalls möglich und auch eine angemessene Ausdrucksform kirchlichen Handelns wäre.13#
5
Durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 201314# wurde der Artikel neu gefasst. Er ist aber in seiner grundsätzlichen Systematik beibehalten worden. Die in der Vorlage des Landeskirchenrates vom 27. Februar 201315# ursprünglich vorgesehene Überführung der Regelungen zur Gemeindeversammlung in das Leitungs- und Wahlgesetz16# hat die Landessynode nicht beschlossen.17# Die genaueren Bestimmungen über die Aufgaben, die Einberufung und die Durchführung der Gemeindeversammlung finden sich jetzt in einer Rechtsverordnung des Landeskirchrates nach Absatz 5.18# Bis dahin waren diese in der Ordnung des Evangelischen Oberkirchenrates vom 25. September 2001 enthalten.19# Die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates stellt sicher, dass es sich um rechtsverbindliche Regelungen handelt, die unter synodaler Beteiligung zustande gekommen sind.20#
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B. Mitwirkungs- und Teilnahmerechte in der Gemeindeversammlung

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I. Mitwirkungsrechte der Gemeindeglieder

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Zur Mitwirkung in der Gemeindeversammlung sind nach Absatz 1 alle Gemeindeglieder berechtigt.21# Einschränkungen, die sich auf das Alter oder sonstige Umstände beziehen, kennt die Grundordnung nicht mehr. Nach § 14 der Kirchenverfassung von 1861 waren bei der Wahl der Mitglieder der Gemeindeversammlung stimmberechtigt alle selbstständigen Männer der Kirchengemeinde, welche das 25. Lebensjahr vollendet hatten und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen waren. Als nicht selbstständig im Sinne dieser Vorschrift und damit als nicht wahlberechtigt wurde angesehen, wer entmündigt oder „mundtot“ war, wer ständige Unterstützung aus öffentlichen Armenmitteln erhielt sowie die Dienstboten und Personen in ähnlichen Abhängigkeitsverhältnissen. Das Kriterium der Selbstständigkeit und die Beschränkung auf Männer wurden durch die Kirchenverfassung von 1919 abgeschafft. Bereits die Generalsynode von 1909 hatte die Verleihung des kirchlichen Stimmrechts an Frauen »für erwägenswert« und die Generalsynode von 1914 bereits »für wünschenswert« gehalten.22# Diese Bestrebungen zu einer Modernisierung der Verfassungsordnung wurden aber durch den Krieg verzögert, und ehe die Beratungen zu Ende geführt werden konnten, durch den staatlichen Umsturz 1918 überholt. Neben dem Wegfall anderer Beschränkungen des Wahlrechts kamen jetzt auch die früheren Bestrebungen zum Ziel, den Frauen das Wahlrecht einzuräumen:
»Nachdem jetzt der Staat mit seinem Beispiel vorausgegangen war und eine schlechtere Behandlung der Rechte der Frauen in der Kirche als im Staat im Lande sicher nicht verstanden worden wäre, gaben auch die Vertreter der Rechten der Synode im Ausschuss nach und nach ihren Widerstand auf, und wir empfehlen Ihnen nunmehr, Männern und Frauen unterschiedslos das gleiche kirchliche Wahlrecht zu verleihen in der Überzeugung, daß dadurch der Kirche kein Schaden, sondern ein Vorteil erwächst.«23#
7
Nach § 10 Abs. 1 KV stand das Stimmrecht allen Gemeindegliedern zu, die das 25. Lebensjahr vollendet hatten.24# Absatz 2 dieser Vorschrift enthielt einen umfangreichen Katalog von Ausnahmen vom Stimmrecht, wie z.B. den Tatbestand, dass ein Gemeindeglied »wegen Verachtung der Religion oder der evangelischen Kirche oder wegen unehrbaren Lebenswandels öffentliches Ärgernis gegeben hat« oder »das als Erziehungsberechtigter ohne Not ein Kind der evangelischen Kirche entzieht oder ihm keinen ausreichenden Religionsunterricht zuteil werden läßt, bis zur Beendigung des religiösen Erziehungsrechts«.
8
Das Recht zur Mitwirkung in der Gemeindeversammlung ist in der Grundordnung in verschiedenen Schritten weiter ausgedehnt worden. In der ursprünglichen Fassung von 1958 bestimmte § 25 Abs. 3: »Alle konfirmierten Gemeindemitglieder sind berechtigt, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen.« Diese Fassung war zu eng geraten, weil sie jedenfalls nach ihrem Wortlaut Gemeindeglieder von der Mitwirkung ausschloss, die erst als Erwachsene getauft worden oder aus einer anderen Religionsgemeinschaft übergetreten sind. Auch Kinder waren nach dieser Vorschrift von der Mitwirkung in der Gemeindeversammlung generell ausgeschlossen. Zur Lösung dieser Problematik wurde die Bestimmung durch das 12. Änderungsgesetz zur Grundordnung vom 17. Juli 199625# wie folgt neu gefasst: »Zur Mitwirkung in der Gemeindeversammlung sind alle wahlberechtigten Gemeindeglieder (§ 14) berechtigt; ebenso konfirmierte Jugendliche und solche, die nach Eintritt der Religionsmündigkeit (§ 7) getauft wurden.« Dazu muss man wissen, dass zum damaligen Zeitpunkt das aktive Wahlrecht in § 14 GO noch auf die Vollendung des 16. Lebensjahres festgelegt war. Die Mitwirkung von Kindern in der Gemeindeversammlung war auch nach dieser Fassung nicht möglich. Durch das 14. Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 26. April 200126# wurde das aktive Wahlalter auf das 14. Lebensjahr abgesenkt und zugleich durch eine Neufassung von § 26 Abs. 1 GO bestimmte, dass »alle« Mitglieder der Pfarrgemeinde zur Mitwirkung in der Pfarrgemeinde berechtigt sind, also auch Jugendliche und Kinder. Diese haben seitdem ein ihren intellektuellen Fähigkeiten entsprechendes Rede- und Antragsrecht. Eine Einschränkung besteht nur in Absatz 2 für das Stimmrecht, indem bei Abstimmungen und Wahlen das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Kirchenältesten vorausgesetzt wird.27# Vom Bildungs- und Diakonieausschuss der Landessynode war bei der Neufassung der Grundordnung 2007 beantragt worden, im Interesse der Integration von Kindern auch diese Altersgrenze zu streichen28#, sodass sich Kinder auch an Abstimmungen und Wahlen hätten beteiligen können. Der Änderungsantrag fand in der Synode keine Mehrheit.29#
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II. Öffentlichkeit der Gemeindeversammlung

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Die Gemeindeversammlung tagt nach Absatz 3 Satz 3 öffentlich30#, sodass auch solche Personen daran teilnehmen können, die keine Gemeindeglieder sind. Diese haben jedoch kein Rede- und Antragsrecht. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nicht möglich, da in Art. 110 Abs. 2 GO, der diese Möglichkeit vorsieht, »wenn das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine vertrauliche Verhandlung erfordern«, die Gemeindeversammlung nicht erwähnt wird. Dafür gibt es sachliche Gründe: Die Gemeindeversammlung ist von ihrer Aufgabenstellung her nicht der Ort zur Behandlung von Vorgängen, die eine vertrauliche Behandlung erfordern.31# Außerdem ist die zum Ausschluss der Öffentlichkeit notwendige zweifelsfreie Feststellung der Zugehörigkeit zur Gemeinde nicht ohne Weiteres möglich. Darin unterscheidet sich die Gemeindeversammlung von den anderen in Art. 110 Abs. 2 genannten Organen, deren Mitglieder namentlich bekannt sind.
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C. Gegenstände der Information und Beratung

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I. Generalklausel

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Aus Absatz 1 ergibt sich als Ausdruck der partizipatorischen Grundstruktur der Kirche32# ein umfassendes Informations- und Beratungsrecht der Gemeindeglieder nicht nur im Blick auf Vorgänge, Vorhaben und Beschlüsse des Ältestenkreises in der Gemeinde selbst, sondern »der Kirche« insgesamt. Das Informations- und Beratungsrecht bezieht sich im Sinne einer Generalklausel sowohl auf »Vorgänge« in der Vergangenheit und Gegenwart als auch auf »Vorhaben«, die in der Zukunft liegen. Gegenstände können dabei grundsätzlich Themen aus dem gesamten Spektrum kirchlicher Aktivitäten sein, insbesondere aus den Bereichen der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks und der Landeskirche, soweit sie sich auf das Leben und den Auftrag der Gemeinde als Gegenstand der Mitverantwortung der Gemeindeglieder auswirken.
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In der ersten Fassung der Vorschrift über die Gemeindeversammlung in § 25 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung von 1958 hieß es dazu:
»Diese Versammlung dient dazu, den Gemeindegliedern Gelegenheit zu geben, ihren Rat zu Gehör zu bringen, Anliegen der Gemeinde zu besprechen und sie mit den Entschließungen und Plänen der Leitung und der Werke der Landeskirche sowie mit den wichtigen Vorgängen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ökumene bekanntzumachen.«
Diese mehr auf die Vermittlung allgemeiner kirchlicher Informationen ausgerichtete Regelung über die Gemeindeversammlung war »aufs Ganze gesehen wenig effektiv, was u.a. an der Schwäche ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenz liegt«33#. Die Neufassung durch das dritte Änderungsgesetz zur Grundordnung vom 28. April 197134# hatte zum Ziel, diese Schwäche zu überwinden. Die Aufgaben der Gemeindeversammlung sind deshalb stärker auf die Mitverantwortung für das Leben und den Auftrag der Gemeinde bezogen worden. Eingeführt wurde außerdem das Recht, sich mit Vorschlägen und Anregungen an die kirchenleitenden Organe zu wenden, auf die diese reagieren müssen. Information über Entschließungen und Pläne der Kirchenleitung, Vorgänge in der EKD und Entwicklungen in der weltweiten Ökumene und deren Erörterung sind dagegen in den Hintergrund getreten. Es steht der Gemeindeversammlung allerdings nach wie vor frei, bei einem mehrheitlichen Interesse sich auch über solche Themen informieren zu lassen und in den Kreis ihrer Beratungen einzubeziehen.35#
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II. Verfassungsrechtlich garantierte Gegenstände

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Absatz 4 enthält einen nicht abgeschlossenen Katalog36# von konkreten Tatbeständen, in denen die Gemeindeversammlung den Ältestenkreis berät. Für die dort genannten Tatbestände ist der Gemeindeversammlung eine beratende Mitwirkung durch die Grundordnung verfassungsrechtlich garantiert.37# In der Konsequenz heißt das, dass eine Missachtung dieser Mitwirkungsrechte zur Rechtswidrigkeit der Beschlüsse und Maßnahmen des Ältestenkreises führen kann, gegen die der Evangelische Oberkirchenrat gemäß Art. 78 Abs. 2 Nr. 8 GO i.V.m. Artikel 106 GO im Wege seiner Rechtsaufsicht einschreiten kann.38#
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Zwingend zu beteiligen ist die Gemeindeversammlung an Verfahren nach Art. 15 Abs. 1 und 3 GO sowie vor einer Pfarrwahl durch die Erörterung der bei der Pfarrstellenbesetzung zu berücksichtigenden Erfordernisse der Gemeinde. Nicht mehr vorgeschrieben ist die Anhörung und Befragung der zur Wahl vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber über ihre Vorstellungen zur Gemeindearbeit.39# Das gleiche gilt für die Vorstellung der Kandidatin und Kandidaten für das Ältestenamt bei dem allgemeinen Kirchenwahlen.40# Solche Vorstellungen und Befragungen sind aber nach wie vor im Rahmen der Generalklausel nach Abs. 1 möglich und sinnvoll. Personaldebatten und Wahlempfehlungen sind dabei allerdings ausgeschlossen.41#
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Die in Absatz 4 genannten Tatbestände enthalten allerdings eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, die der Auslegung fähig und bedürftig sind, was im Interesse der Rechtssicherheit nicht unproblematisch ist. So stellt sich die Frage, was unter »grundsätzlichen Fragen des Gemeindeaufbaues« und »wesentlichen Veränderungen in der Gestaltung der Gemeindearbeit und den gemeindlichen Arbeitsformen« sowie »größeren Bauvorhaben der Gemeinde« zu verstehen ist. Abstrakte und allgemeingültige Festlegungen sind hier kaum möglich, da die örtlichen Verhältnisse sehr unterschiedlich sind, die auch von subjektiven Einschätzungen abhängen. Als eine wesentliche Veränderung, die einer Beteiligung der Gemeindeversammlung bedarf, kommt aus dem Aufgabenkatalog des Ältestenkreises in Art. 16 Abs. 3 GO z. B. eine dauerhafte Änderung in den gottesdienstlichen Angeboten oder ihrer liturgischen Gestaltung in Betracht (Art. 16 Abs. 3 Nr. 6 und 7). Als praktisches Beispiel kann die Frage der Einführung von besonderen Formen der Austeilung und des Empfangs des Abendmahls gelten.42#
15
»Bauvorhaben« »sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Änderungen an kirchlichen Gebäuden oder Grundstücken, der Abbruch, die Instandsetzung und Modernisierung kirchlicher Gebäude sowie die Restaurierung von Ausstattungsgegenständen.«43# Nicht darunter fallen also Maßnahmen, die die Innenausstattung der Kirche ohne bauliche Veränderungen betreffen, wie z.B. die Umstellung von Kirchenbänken auf eine Bestuhlung. Eine Beteiligungsverpflichtung der Gemeindeversammlung kann sich aber nach Abs. 5 Nr. 3 ergeben, wenn davon »grundsätzliche Fragen des Gemeindeaufbaues« berührt sind, oder »wesentliche Veränderungen in der Gestaltung der Gemeindearbeit und der gemeindlichen Arbeitsformen« damit einhergehen.
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Als Kriterium für eine »größere« Baumaßnahme kommt der notwendige finanzielle Aufwand in Betracht. Als Anhaltspunkt dafür bietet sich die Frage an, ob eine Summe überschritten wird, die zu einer Genehmigungspflicht durch den Evangelischen Oberkirchenrat führt. Im Katalog der genehmigungspflichtigen Tatbestände des Kirchenbaugesetzes kommt der Begriff »größere Bauvorhaben« in § 7 Nr. 5 im Zusammenhang mit der Beauftragung von Architektinnen bzw. Architekten vor. Nach den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen des Evangelischen Oberkirchenrates bedürfen Architektenverträge der Genehmigung, wenn die reinen Baukosten über 500.000 Euro liegen.44# Nimmt man das als Maßstab, ist von einer größeren Baumaßnahme jedenfalls dann auszugehen, wenn diese Summe überschritten wird. Unabhängig vom finanziellen Aufwand kann als Kriterium dafür aber auch die Frage herangezogen werden, ob sich das Erscheinungsbild des Gebäudes und die Art seiner Nutzung erheblich verändern. Zu denken ist hier z. B. an eine auffällige Änderung in der Farbgebung. Nicht entscheidend ist, ob die Pfarrgemeinde eine eigene Kirchengemeinde und damit selbst Trägerin der Baumaßnahme ist. Andernfalls würde die Bestimmung bei allen Pfarrgemeinden ins Leere gehen, die Teil einer größeren Kirchengemeinde sind oder bei deren Gebäuden eine staatliche Baupflicht besteht.
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Gegenüber dem bisherigen Katalog im früheren § 26 Abs. 4 GO sind die mitwirkungsbedürftigen Tatbestände 2007 unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen präzisiert worden. Weggefallen ist die Beratung im Zusammenhang mit den Belangen der Pfarrgemeinde im Haushaltsplan der Kirchengemeinde, da sich dies als nicht praktikabel erwiesen hat.
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III. Ausschluss von Personaldebatten

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Eine in der Grundordnung nicht ausdrücklich erwähnte Einschränkung des Beratungsrechts ist der Ausschluss von Personaldebatten.45# Dieser Ausschluss ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Gemeindeversammlung nach Abs. 4 Satz 2 öffentlich tagt.46# Damit ist z. B. auch die Möglichkeit einer Berichterstattung durch die Presse eröffnet. Im Zusammenhang mit personenbezogenen Konflikten in der Gemeinde kann es allerdings erforderlich sein, in der Gemeindeversammlung darauf bezogene Informationen zu geben. Das kann auch im Interesse der Betroffenen selbst liegen, um möglicherweise unzutreffenden Gerüchten entgegenzuwirken. Solche Informationen sind aber auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Auf keinen Fall darf durch sie die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beratungsgeheimnis des Ältestenkreises verletzt werden.47#
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D. Vorschlagsrecht

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Ein wichtiges Recht der Gemeindeversammlung nach Absatz 1 ist es, schriftlich begründete Vorschläge an die Leitungsorgane der Pfarrgemeinde, der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks und der Landeskirche48# zu richten. Durch die Grundordnungsnovelle von 2013 ist das ausdrückliche Recht, auch Anträge an die kirchenleitenden Organe zu richten, auf die diese verpflichtet waren, einen Bescheid zu erteilen, entfallen.49# In der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates heißt es dazu:
»Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen der Gemeindeversammlung an kirchliche Leitungsorgane werden durch die Person im Vorsitzendenamt formuliert und begründet. Sie sind durch die kirchlichen Leitungsorgane, soweit diese für das Anliegen zuständig sind, einmalig inhaltlich zu beantworten. Die Antwort ist im Gottesdienst oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.«50#
Festzuhalten bleibt, dass kirchenleitende Organe zwar an die Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen der Gemeindeversammlung nicht gebunden sind, sie sollten »sich anderseits aber auch nicht leichtfertig und ohne gewichtigen Grund darüber hinwegsetzten«51#. Als Vorbild kann die in Bayern gültige Regel gelten:
»Wünsche und Anregungen der Gemeindeversammlung müssen vom Kirchenvorstand vordringlich behandelt werden; die Gemeinde ist in geeigneter Weise über die insoweit ergangenen Beschlüsse des Kirchenvorstandes zu unterrichten.«52#
20
Die Abstimmung darüber erfolgt durch einen »Mehrheitsbeschluss«. Es handelt sich um eine Ausnahme von sonst üblichen allgemeinen kirchlichen Abstimmungsregel in Art. 108 Abs. 1 Nr. 2 GO53#, nach der Beschlüsse gültig gefasst worden sind, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dafür waren (qualifizierte Mehrheit). Bei der Abstimmung über Vorschläge an die kirchenleitenden Organe genügt also die sog. »einfache Mehrheit«. Diese liegt vor, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwiegt. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, das erforderliche Quorum für Vorschläge der Gemeindeversammlung möglichst niedrig zu halten.
21
Bei allen anderen Abstimmungen in der Gemeindeversammlung gilt die allgemeine Regelung.54# Für die Durchführung von Wahlen gelten die allgemeinen Bestimmungen von Art. 108 Abs. 1 Nr. 3–5 und Abs. 2 GO.55#
22
Nicht entscheidend ist die sprachliche Bezeichnung als »Vorschlag«. Insoweit gilt der Rechtsgrundsatz: »Falsa Demonstratio non nocet.«56# Ein Vorschlag kann daher sprachlich auch in die Form einer Bitte gekleidet werden (»Die Gemeindeversammlung bittet den Ältestenkreis …«). Erforderlich ist allerdings, dass der Adressat zumindest durch eine Auslegung aus dem Inhalt des Vorschlages oder der dafür gegebenen Begründung eindeutig erkennen kann, dass es sich nicht nur um eine unverbindliche Anregung oder Meinungsäußerung handelt, sondern dass die Gemeindeversammlung von ihrem Vorschlagsrecht nach der Grundordnung Gebrauch machen will. Wichtig ist auch die genaue Bezeichnung des Adressaten, an den sich der Vorschlag richtet.
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E. Regelungen über Aufgaben, Einberufung und Durchführung der Gemeindeversammlung

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23
Zur Entlastung der Grundordnung sind 2007 diejenigen Absätze des bisherigen § 26 GO entfallen, die die Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung betrafen. Diese Regelungen finden sich jetzt in der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates für die Gemeindeversammlung vom 19. September 2013.57#
24
In der Grundordnung nicht entfallen ist die Regelung in Absatz 3, nach der mindestens einmal im Jahr eine Gemeindeversammlung einzuberufen ist, um den Jahresbericht des Ältestenkreises entgegenzunehmen und zu besprechen.58# Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Geschäftsordnung, sondern um die Festlegung einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Ältestenkreises, seiner Verantwortung gegenüber der Gemeindeversammlung durch eine regelmäßige Berichterstattung gerecht zu werden.59#
25
Durch die Novellierung der Grundordnung von 2013 ist die Bestimmung entfallen, nach der die Gemeindeversammlung dafür geeignete Gemeindeglieder in den Vorsitz wählt.60# Sie findet sich jetzt wieder in § 3 Abs. 1 GemVersRVO, wobei ausdrücklich klargestellt worden ist, dass Mitglieder des Ältestenkreises nicht wählbar sind.61# Das ist deshalb wichtig, weil darin die Eigenständigkeit der Gemeindeversammlung als Organ im Verhältnis zum Ältestenkreis zum Ausdruck kommt. Dem gleichen Ziel dient die Bestimmung, dass die Mitglieder des Ältestenkreises bei der Abstimmung über Empfehlungen an den Ältestenkreis nicht stimmberechtigt sind.62#
26
Mit dem Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 201363# wurde in Abs. 3 Satz 2 die in der Novellierung von 2007 entfallene Bestimmung wieder aufgenommen, nach der die Gemeindeversammlung einzuberufen ist, wenn mindestens 20 Gemeindeglieder dies unter Benennung des Beratungsgegenstandes verlangen.64# Aufgrund der Formulierung der Ermächtigungsgrundlage im damaligen Abs. 7 waren vom Evangelischen Oberkirchenrat Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Regelung in einer Ordnung des Evangelischen Oberkirchenrates geäußert worden65#. Die Formulierung der Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung des Landskirchenrates in Abs. 5 lässt solche Zweifel nicht mehr zu (siehe auch oben Rdnr. 5).

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1 ↑ Siehe zu diesem Sonderfall für Pfarrgemeinden mit mehreren Predigtstellen Art. 15 Abs. b GO.
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2 ↑ Vergl.: O. Friedrich (1959/60) S. 10.
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3 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 25.
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4 ↑ §§ 14 bis 25 KV 1919.
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5 ↑ Vergl. dazu: G. Spohn (1871): S. 12 ff.
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6 ↑ § 13 KV 1861.
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7 ↑ § 15 KV 1861.
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8 ↑ § 22 KV 1861.
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9 ↑ § 21 Abs. 1 KV 1919.
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10 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 25. Siehe dazu auch: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 24. bis 27. September 1946, S. 13 ff.
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11 ↑ Siehe dazu auch für die bayerischen Verhältnisse: G. Grethlein u.a. (1994); zu den Aufgaben der Gemeindeversammlung in Westfalen siehe: A. Schilberg (2003).
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12 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 25.
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13 ↑ In diesem Sinne als Fragestellung siehe die Erläuterungen zum Entwurf des 2. Änderungsgesetzes, ebd.
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14 ↑ GVBl. S. 109.
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15 ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundordnung. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6, S. 154.
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16 ↑ Siehe dazu die Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrates vom 17. Februar 2012 zur Eingabe von Werner Ebinger u.a. betr. Änderung des Art. 22 der GO, Verhandlungen der Landessynode, ebd., Anlage 6.2, S. 165.
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17 ↑ Siehe dazu die Ausführungen des Berichterstatters Dr. Heidland im gemeinsamen Bericht der Ausschüsse zu verschieden Eingaben zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode, ebd., S. 65 f.
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18 ↑ RVO zur Durchführung der Gemeindeversammlung (Gemeindeversammlungsrechtsverordnung – GemVers-RVO) vom 19. September 2013, GVBl. S. 262, geändert am 24. Oktober 2018, GVBl. 2019 S. 46 (RS Baden Nr. 100.410).
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19 ↑ GVBl. S. 243.
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20 ↑ Siehe dazu die Ausführungen des Berichterstatters Dr. Heidland im gemeinsamen Bericht der Ausschüsse zu verschieden Eingaben zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, S. 66.
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21 ↑ Zur Möglichkeit der beratenden Teilnahme von Personen, die nicht zur Gemeinde gehören, siehe Art. 109 GO und die Bestimmung für die Mitglieder der anerkannten Gemeinschaften in § 17 PersGG (RS Baden Nr. 130.500).
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22 ↑ Vergl.: Verhandlungen der Generalsynode der evangelisch-protestantischen Kirche Badens vom November 1918 und Juni 1919. Karlsruhe 1919, S. 14.
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23 ↑ Berichterstatter Frey: Verhandlungen der Generalsynode der evangelisch-protestantischen Kirche Badens vom November 1918 und Juni 1919, Karlsruhe 1919, S. 14 (Sperrungen im Original).
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24 ↑ Die staatliche Regelung, das Wahlrecht auf die Vollendung des 20. Lebensjahres abzusenken, wurde damit nicht in die Kirchenverfassung übernommen. Vergl. Frey: ebd.
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25 ↑ GVBl. S. 77.
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26 ↑ GVBl. S. 61.
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27 ↑ Dieses steht heute nach § 3a Abs. 1 LWG jedem Gemeindeglied zu, das das 14. Lebensjahr vollendet hat.
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28 ↑ Vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 54 und S. 59.
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29 ↑ Ebd., S. 60 (Abstimmungsergebnis: 25 Stimmen für die Streichung der Altersgrenze, 29 dagegen).
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30 ↑ Siehe auch: § 5 Abs. 1 GemVersRVO.
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31 ↑ Zum Ausschluss von Personaldebatten siehe unten Rdnr. 16.
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32 ↑ Siehe dazu Art. 2 Rdnr. 3.
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33 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 24.
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34 ↑ GVBl. 1971, S. 89.
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35 ↑ Zum Mandat der Gemeindeversammlung zur Erörterung solcher Themen vergl. auch: G. Grethlein u.a. (1994): S. 471 ff.
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36 ↑ Im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts steht es den Gemeinden frei, weitere Tatbestände für eine Mitwirkung der Gemeindeversammlung festzulegen; vergl. Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 25.
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37 ↑ Vergl.: Verhandlungen der Landessynode, ebd.
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38 ↑ Siehe dazu unten: Art. 106 Rdnr. 5.
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39 ↑ Siehe früher: § 3 Abs. 3 Nr. 1 b der Ordnung für die Gemeindeversammlung vom 25. September 2001, GVBl. S. 234.
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40 ↑ Siehe früher Art. 22 Abs. 6. GO.
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41 ↑ So ausdrücklich § 3 Abs. 3 Nr. 1 b der Ordnung für die Gemeindeversammlung vom 25. September 2001, GVBl. S. 234; siehe dazu unten Rdnr. 18.
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42 ↑ Siehe dazu Artikel 3 der Lebensordnung Abendmahl vom 19. April 2008, GVBl. S. 128 (RS Baden Nr. 220.600).
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43 ↑ So die Definition in § 2 Kirchenbaugesetz vom 15. April 2000, zuletzt geändert am 25. Oktober 2018, GVBl. 2019 S. 29 (RS Baden Nr. 510.100).
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44 ↑ Durchführungsbestimmungen zum Baugesetz vom 18. September 2001 (GVBl. S. 239) i.d.F. v. 06. Dezember 2016, GVBl. S. 100 (RS Baden Nr. 510.111) Nr. 7.2. Der Betrag ist gegenüber dem Rechtszustand von 2001 durch die Änderung der Durchführungsbestimmungen vom 06. Dezember 2016 von 125.000 auf 500.000 erhöht worden.
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45 ↑ Siehe dazu auch oben Rdnr. 13.
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46 ↑ Zum Ausschluss der Öffentlichkeit siehe oben Rdnr. 8.
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47 ↑ Siehe Art. 110 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 1 GO.
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48 ↑ Zu den möglichen Adressaten der Landeskirche gehört damit auch die Landessynode, obwohl Anträge und Vorschläge einer Gemeindeversammlung in § 17 der Geschäftsordnung der Landessynode (RS Baden Nr. 100.300) unter den möglichen Eingängen nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
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49 ↑ Zur Begründung siehe die Ausführungen des Berichterstatters Dr. Heidland im gemeinsamen Bericht der Ausschüsse zu verschiedenen Eingaben zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, S. 66.
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50 ↑ § 6 Abs. 5 GemVers-RVO.
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51 ↑ H-P. Hübner (2016): § 10 Rdnr. 41.
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52 ↑ Zitiert nach Hübner ebd.
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53 ↑ Die Formulierung durch »Mehrheitsbeschluss« lediglich als deklaratorischen Hinweis auf diese Regelung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil die Grundordnung solche Hinweise an keiner anderen Stelle enthält.
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54 ↑ Vergl. § 6 Abs. 2 GemVers-RVO, der allerdings den Sonderfall der Abstimmung über Vorschläge und Anträge nicht berücksichtigt.
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55 ↑ GemVers-RVO ebd.
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56 ↑ D.h.: »Eine falsche Bezeichnung schadet nichts.«
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57 ↑ Siehe oben Anm. 18.
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58 ↑ Siehe früher § 26 Abs. 3 GO.
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59 ↑ Siehe dazu: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 25.
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60 ↑ Siehe bisher Art. 22 Abs. 3 GO.
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61 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 3 GemVers-RVO. Siehe dazu bereits die Regelung im Entwurf zum 2. Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 4 und S. 24 f.
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62 ↑ § 6 Abs. 4 GemVers-RVO. Die abweichende sprachliche Verwendung des Wortes »Empfehlungen« führt dazu, dass das Stimmrecht der Kirchenältesten nicht nur ausgeschlossen ist, wenn es sich um Abstimmungen über schriftlich begründete Vorschläge im Sinne von Abs. 1 handelt. Nach der Ratio legis dürfte das auch für bloße Anregungen nach § 6 Abs. 5 GemVersRVO gelten.
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63 ↑ GVBl. S. 109
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64 ↑ Siehe dazu die Eingabe des Synodalen Ebinger u. a. vom 22. Oktober 2011 zur Änderung des Art. 22 der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6.2, S. 164.
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65 ↑ Siehe die Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrates vom 2. März 2010 zur Eingabe von Herrn Fritz Köhler zur Änderung der Grundordnung betreffend Einführung eines Antragsrechts von Gemeindegliedern auf Einberufung einer Gemeindeversammlung, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 21. bis 24. April 2013, Anlage 9, S. 172 und die Ausführungen dazu des Synodalen Lohmann im Gemeinsamen Bericht der ständigen Ausschüsse zur Eingabe Köhler: ebd., S. 56 f.