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15 Leiterinnen und Leiter von stationären Einrichtungen der Altenhilfe1#
###Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit weniger als 50 Plätzen. (Protokollerklärungen Nr. 1 und 2) | 9b |
2. | Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen und Leitern der Fallgruppe 3 bestellt sind. | 9b |
3. | Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen. (Protokollerklärungen Nr. 1 und 2) | 10 |
4. | Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen und Leitern der Fallgruppe 6 bestellt sind. | 10 |
5. | Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind. (Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 3) | 11 |
6. | Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen. (Protokollerklärungen Nr. 1 und 2) | 11 |
7. | Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen und Leitern der Fallgruppe 8 bestellt sind. | 11 |
8. | Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind. (Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 3) | 12 |
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Die Erfordernisse an die Ausbildung richten sich nach der Landespersonalverordnung.
Nr. 2
Bei der Ermittlung der Platzzahl von Einrichtungen sind Plätze der angegliederten teilstationären Einrichtungen mit 30 Prozent zu berücksichtigen.
Nr. 3
Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im Wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und die Befugnis zur Einstellung des Heimpersonals im Rahmen eines Stellenplanes im Wesentlichen übertragen werden.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).