Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 113

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 23. April 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2006 (GVBl. S. 2) außer Kraft, mit Ausnahme der dazu durch Artikel 3 Abs. 3 und Abs. 5 des 14. Änderungsgesetzes vom 26. April 2001 (GVBl. S. 96) und Artikel 12 Abs. 2 und Abs. 3 des 16. Änderungsgesetzes vom 20. Oktober 2005 (GVBl. S. 166) ergangenen Übergangsbestimmungen.
( 2 ) § 93 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 98 Abs. 3 der Grundordnung vom 23. April 1958 i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Januar 2006 (GVBl. S. 2) bleiben in Kraft, bis das nach Artikel 37 Abs. 2 zu verabschiedende Gesetz in Kraft getreten ist.
( 3 ) Soweit in einfachen Gesetzen die Grundordnung in ihrer bisherigen Fassung im Wortlaut zitiert wird oder auf sie Bezug genommen wird, bleiben diese Bestimmungen in Kraft, soweit sie dieser Grundordnung nicht widersprechen.
( 4 ) Die Rechte der vor dem Inkrafttreten dieser Grundordnung bereits bestehenden besonderen Gemeindeformen bleiben unberührt.
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1
Artikel 113 enthält im Absatz 1 die übliche Regelung über das Inkrafttreten der neu gefassten Grundordnung von 2007.1# Er bestimmt zugleich, dass die bisherige Grundordnung vom 23. April 1953 in ihrer letzten Fassung außer Kraft tritt. Die Ausnahmen in Artikel 3 des Vierzehnten Kirchlichen Gesetzes zur Änderung er Grundordnung betreffen Übergangsregelungen für die Zuständigkeit der Bezirksrechnungsämter und die Anpassung früherer Verordnungen an die Neufassung der Regelungen zur Beschlussfassung und zur Durchführung von Wahlen.2# Die Ausnahme im Sechzehnten Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung steht im Zusammenhang mit der Abschaffung der Ältestenkreise in kirchlichen Nebenorten.3# Um Überraschungseffekte zu vermeiden4#, wurde als Übergangsregelung bestimmt, dass diese letztmalig bei den allgemeinen Kirchenwahlen im November 2007 gebildet werden konnten, es sei denn der Bezirkskirchenrat hat die Auflösung des kirchlichen Nebenorts beschlossen.
2
Absatz 2 ist durch die Verabschiedung des Dekanatsleitungsgesetzes überholt.5#
3
Absatz 3 ist der Tatsache geschuldet, dass es nicht möglich war, im Zuge der Neufassung der Grundordnung 2007 zugleich sämtliche Gesetze zu ändern, die auf die bisher gültige Fassung Bezug nehmen.6# Diese Bestimmungen bleiben in Kraft, es sei denn, die neue Grundordnung enthält Regelungen, die dazu im Widerspruch stehen. Soweit sich Vorschriften auf Bestimmungen beziehen, die in der Grundordnung aus Gründen ihrer Entlastung gestrichen worden sind, begründet deren Fehlen allein keinen Widerspruch. Der Absatz ist weitgehend obsolet, nachdem inzwischen die gesetzlichen Bestimmungen an die durch die neue Grundordnung geschaffene Rechtslage angepasst worden sind.
4
Die Regelung in Absatz 4 enthält eine Bestandsgarantie zugunsten der beim Inkrafttreten der Grundordnung bereits bestehenden Personalgemeinden.7# Deren Rechtsstellung bleibt durch die neue Regelung in Artikel 30 und das zu dessen Ausführung inzwischen verabschiedete Personalgemeindengesetz8# unberührt.

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1 ↑ Siehe dazu: Art. 63 Rdnr. 9 ff.
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2 ↑ Siehe jetzt: Artikel 108.
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3 ↑ Siehe früher: § 43 Abs. 2 GO.
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4 ↑ Siehe dazu den Bericht in Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 16. bis 20. Oktober 2005, S. 20.
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5 ↑ Kirchliches Gesetz über die Leitungsämter im Dekanat (Dekanatsleitungsgesetz – DekLeitG) vom 18. April 2008, GVBl. S. 114 (RS Baden Nr. 130.100).
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6 ↑ Siehe dazu den Bericht des Synodalen Heidland: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 57.
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7 ↑ Siehe dazu: Art. 30 Rdnr. 4.
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8 ↑ Kirchliches Gesetz über besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften (Personalgemeindengesetz – PersGG) vom 25. Oktober 2007, GVBl. S. 188, geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 118) (RS Baden Nr. 130.500).