Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 80

( 1 ) Den Vorsitz im Evangelischen Oberkirchenrat führt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, im Falle der Verhinderung die Person im ständigen Stellvertretendenamt und im Falle von deren Verhinderung das geschäftsleitende Mitglied.
( 2 ) Für die Beschlussfassungen des Evangelischen Oberkirchenrates gelten die allgemeinen landeskirchlichen Regelungen. Abweichend davon entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der Person, die den Vorsitz führt.
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Absatz 1 entspricht wörtlich der Fassung, wie sie bereits im Leitungsgesetz vom 29. April 19531# festgelegt worden ist. Sie unterscheidet sich markant von der Regelung, die bei der Etablierung des Amtes eines Landesbischofs im »Umbaugesetz« vom 1. Juni 1933 getroffen worden ist. Damals lautete die Bestimmung:
»Den Vorsitz in den Sitzungen der Behörde führt der Landesbischof. Die Verantwortung für den geordneten Geschäftsgang der Behörde trägt ein weltlicher Oberkirchenrat, der auch ihre Willenserklärungen nach außen abzugeben hat.«2#
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Diese Konstruktion ist bei der Neuordnung der Kirchenverfassung nach dem Zweiten Weltkrieg aufgegeben worden. Nach der 1953 eingeführten und bis heute gültigen Bestimmung führt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof »den Vorsitz im Evangelischen Oberkirchenrat«. Das ist nicht nur ein terminologischer, sondern auch ein sachlicher Unterschied zur Fassung von 1933. Dahinter stehen die inzwischen eingetretenen Veränderungen im Grundverständnis der Kirchenleitung. Durch den Vorsitz der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs »im Evangelischen Oberkirchenrat« wird die »geistlich-rechtliche Einheit« unterstrichen, die nicht aufgelöst werden soll, indem zwischen der Funktion des Evangelischen Oberkirchenrates als »geistlichem« Leitungsorgan und als rechtlich handelnder »Behörde« unterschieden wird. Nicht durchgesetzt haben sich damit die von Otto Friedrich in seiner Denkschrift für den Kleinen Verfassungsausschuss angestellten Überlegungen vom Dezember 1948, den Vorsitz im Evangelischen Oberkirchenrat dem geschäftsführenden Mitglied zu übertragen, »um ihm auch nach dieser Seite hin die ganze Verantwortung für einen ordnungsmäßigen Ablauf der Verwaltung aufzubürden und den Bischof von allen solchen Verwaltungsgeschäften freizustellen für sein geistliches Wirken in der Kirche«.
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Die allgemeinen Regelungen für die Beschlussfassung, die in Absatz 2 für anwendbar erklärt werden, finden sich in Artikel 108 GO. Die abweichende Regelung bei Stimmengleichheit bezieht sich nicht nur auf den Fall, dass dieser von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof geführt wird, sondern gilt auch, wenn dies im Verhinderungsfall durch die im Absatz 1 Satz 2 genannten Personen geschieht.

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1 ↑ GVBl. S. 37.
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2 ↑ § 4 Abs. 1 Vorläufiges Gesetz den vorläufigen Umbau der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens betreffend vom 1. Juni 1933, GVBl. S. 69.