.####Artikel 112
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1 Verwaltungsrechtliche Entscheidungen kirchlicher Verfassungsorgane oder Dienststellen mit Ausnahme der Landessynode und des Landeskirchenrates können durch Beschwerde angefochten werden. 2 Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer durch die getroffene Entscheidung persönlich beschwert ist.
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1 Beschwerden sind innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich bei der Stelle einzulegen und zu begründen, welche die anzufechtende Entscheidung erlassen hat. 2 Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung. 3 Diese Stelle kann ihre Entscheidung abändern. 4 Tut sie das nicht, so hat sie die Beschwerde der nächst höheren Stelle zur Entscheidung vorzulegen. 5 Weitere Beschwerde ist zulässig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 6 Die Entscheidungen des Landeskirchenrates sind im Beschwerdeverfahren endgültig.
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1 Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2 Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
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Die Bestimmungen über das kirchliche Verwaltungsgericht und das kirchliche Disziplinargericht bleiben unberührt.
####Literatur
Christoph, Joachim (1987): Rechtsnatur und Geltungsbereich des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts. ZevKR 32, S. 47 ff.
Fehling, Michael / Kastner, Berthold / Störmer, Rainer (2016): Handkommentar Verwaltungsrecht. 4. Aufl. Baden-Baden 2016.
Mainusch, Rainer (2005): Rechtsprobleme des kirchlichen Verwaltungsverfahrens. ZevKR 50, S. 16 ff.
Winter, Jörg (2003): Zum Rechtsschutz in der Kirche. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 19. bis 23. Oktober 2003, S. 167 ff. (Anlage 22).
Wißmann, Hinnerk (2016): Gegenstand und Ordnung kirchlicher Veraltungsverfahren. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen.
#A. Zulässigkeit
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Der Artikel entspricht dem bisherigen § 140 GO. Die Möglichkeit zur Beschwerde ist ein wesentlicher Teil des innerkirchlichen Systems zur Gewährung von Rechtsschutz gegen Entscheidungen kirchlicher Organe und Dienststellen. Die Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, der dem Widerspruchsverfahren im staatlichen Verwaltungsrecht nachgebildet ist und der Erhebung einer Klage vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht vorausgehen muss. Sie hat damit einen »Doppelcharakter«, weil sie einerseits ein Verwaltungsverfahren abschließt, anderseits aber den Zugang zu einem Gerichtsverfahren eröffnet.
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Beschwerdefähig sind nur Entscheidungen auf dem Gebiet des kirchlichen Verwaltungsrechts, d. h., es muss sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dieser Begriff umfasst alle Verfügungen, Entscheidungen oder andere einseitige Maßnahmen, die ein kirchliches Leitungsorgan oder eine Dienststelle »zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet« sind. Der Begriff des »öffentlichen Rechts« ist dabei in einem weiten Sinne zu verstehen und erfasst nicht nur Fälle, in denen staatliche Rechtsnormen des öffentlichen Rechts im kirchlichen Bereich zur Anwendung kommen, sondern auch Regelungen, die auf der autonomen kirchlichen Rechtssetzungsbefugnis beruhen. Nicht beschwerdefähig nach dieser Vorschrift sind Entscheidungen auf anderen Rechtsgebieten als dem des kirchlichen Verwaltungsrechts. So sind z. B. Streitigkeiten in mietrechtlichen Angelegenheiten vor den staatlichen Zivilgerichten auszutragen, weil sie dem Zivilrecht unterfallen. Ebenso wenig kommen arbeitsrechtliche und mitarbeitervertretungsrechtliche Auseinandersetzungen als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Betracht. Für diese bestehen besondere gerichtliche Verfahren. Nicht hierher gehören auch kirchenverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften, für die das Organstreitverfahren vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht nach § 14 Abs. 1 Buchst. e VWGG zur Verfügung steht. Beschwerden gegen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Aufhebung und Zusammenlegung von Gemeindepfarrstellen und Pfarrgemeinden nach den Artikeln 15 und 15a GO sind in Art. 112a GO gesondert geregelt.
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Mit der Beschwerde angegriffen werden können nur Entscheidungen, deren Inhalt sich auf die Regelung eines Einzelfalles bezieht und die eine unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten. Verfügungen im internen Verwaltungsablauf ohne Rechtswirkung nach außen und bloße Rechtsauskünfte oder Vorankündigungen geplanter Maßnahmen sind daher nicht beschwerdefähig.
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Die angegriffene Entscheidung muss von einem Verfassungsorgan oder einer Dienststelle getroffen worden sein. Organe sind die in dieser Grundordnung oder in anderen kirchlichen Gesetzen genannten Gremien und Personen, die mit Leitungsvollmachten kirchlicher Körperschaften ausgestattet sind, wie z. B. der Kirchengemeinderat, der Bezirkskirchenrat, die Dekaninnen und Dekane oder der Evangelische Oberkirchenrat. Dienststellen sind die mit kirchlichen Verwaltungsaufgaben betrauten innerkirchlichen Organisationseinheiten, wie z. B. die Verwaltungs- und Serviceämter, soweit ihnen selbstständige Entscheidungsbefugnisse zukommen.
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Vom Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausgenommen sind Entscheidungen des Landeskirchenrates und der Landessynode, wobei der Synode ohnehin die Kompetenz für verwaltungsrechtliche Entscheidungen zur Regelung von Einzelfällen fehlt. Verwaltungsrechtliche Entscheidungen des Landeskirchenrates kommen in der Praxis vor allem in Betracht, wenn er in synodaler Besetzung nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 GO über Beschwerden gegen Verfügungen des Evangelischen Oberkirchenrats entschieden hat. Diese Entscheidungen können ohne weiteres Vorverfahren vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht angefochten werden.
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Das Recht zur Beschwerdeführung (Aktivlegitimation) steht grundsätzlich jedermann zu, ist aber beschränkt durch das Erfordernis einer persönlichen Beschwernis. Diese liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person unmittelbar selbst oder als Teil einer bestimmten Gruppe Adressat des Verwaltungsaktes ist und sich daraus für sie rechtliche Nachteile ergeben. Nicht ausreichend ist eine allgemeine Betroffenheit von Entscheidungen, die nicht in persönliche Rechte eingreifen. Deshalb können z. B. Entscheidungen des Kirchengemeinderates über gemeindliche Bauvorhaben nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, soweit damit nicht ausnahmsweise in die persönliche Rechtsstellung einzelner Personen eingegriffen wird.
#B. Fristen
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Die in Absatz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist. Wird die Beschwerde erst nach ihrem Ablauf eingelegt, ist sie unzulässig. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an diejenigen, für die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen sind. Die Fristenregelung dient einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens und trägt zur Rechtssicherheit bei. Sie beginnt allerdings nur zu laufen, wenn eine schriftliche oder elektronische Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist, in der auf die Frist hingewiesen wird und aus der der Sitz der Stelle hervorgeht, bei der die Beschwerde einzulegen ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, muss die Beschwerde innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe oder Zustellung der Entscheidung eingelegt werden, es sei denn, dies war aus Gründen höherer Gewalt unmöglich oder es ist eine schriftliche oder elektronische Belehrung erfolgt, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
#C. Zuständigkeit
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Die Beschwerde muss bei der Stelle eingelegt werden, die die Entscheidung getroffen hat. Dieser soll damit Gelegenheit gegeben werden, selbst zu prüfen, ob sie bei ihrer Entscheidung bleiben will. Tut sie das nicht, hat sie den Vorgang von sich aus der »nächsthöheren Stelle« zur Entscheidung vorzulegen. Für die Pfarr- und Kirchengemeinden ist das der Bezirkskirchenrat, für Entscheidungen auf der Ebene des Kirchenbezirks der Evangelische Oberkirchenrat. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Evangelischen Oberkirchenrates ist der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung zuständig (Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 GO).
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Die zuständige höhere Stelle überprüft die Entscheidung nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch im Hinblick auf ihre Zweckmäßigkeit. Darin wird deutlich, dass das Beschwerdeverfahren kein gerichtsförmiges Verfahren mit kontradiktorischen Streitparteien ist. Die »höhere Stelle«, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, ist nicht in der Rolle eines Richters, sondern sie ist Partei in einem mehrstufigen Verfahren der internen Selbstprüfung. Sie kann die Beschwerde zurückweisen, ihr abhelfen oder der ursprünglichen Entscheidung einen anderen Inhalt geben. Gegenstand einer nachfolgenden Auseinandersetzung vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht ist dann der Verwaltungsakt in der Fassung, die er durch die letzte Entscheidung im Beschwerdeverfahren erhalten hat.
#D. Weitere Beschwerde
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Gegen eine Beschwerdeentscheidung der »nächsthöheren Stelle« ist die »weitere Beschwerde« zulässig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Bezirkskirchenrates kann deshalb der Evangelische Oberkirchenrat angerufen werden, gegen dessen Entscheidung wiederum der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung. Die weitere Beschwerde muss von den Betroffenen selbst eingelegt werden. Eine automatische Vorlage findet hier nicht statt, sodass das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung des Bezirkskirchenrates zunächst beendet ist. Keine weitere Beschwerde gibt es gegen Entscheidungen des Evangelischen Oberkirchenrates, wenn dieser in erster Instanz entschieden hat, da die Beschwerdeentscheidungen des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung endgültig sind und mit einer weiteren Beschwerde nicht angegriffen werden können. Ausgeschlossen wird damit, dass die Landessynode über dieses Instrument mit Einzelfällen befasst wird. Die Landessynode ist keine Beschwerdeinstanz. Die Sätze 1 bis 4 in Absatz 2 gelten auch für das Verfahren bei der weiteren Beschwerde.
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Gesetzlich ausgeschlossen ist die weitere Beschwerde in den kirchlichen Lebensordnungen. Gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit den kirchlichen Casualhandlungen kann bei der Dekanin bzw. dem Dekan Beschwerde eingelegt werden, über die der Bezirkskirchenrat entscheidet. Dessen Entscheidungen sind endgültig. Auch das kirchliche Verwaltungsgericht kann gegen Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnungen nicht angerufen werden. Der Sinn dieser Regelung besteht zum einen darin, dass bei Casualhandlungen eine möglichst zeitnahe Entscheidung erforderlich ist, was insbesondere bei der kirchlichen Bestattung unmittelbar einsichtig ist. Zum anderen besteht hier eine besondere Nähe zu seelsorgerlichen Aspekten, die sich einer Justiziabilität entziehen.
#E. Streitigkeiten im Pfarrdienstrecht
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Für Streitigkeiten im Pfarrdienstrecht ist nach § 105 Abs. 2 PfDG-EKD i.V.m. § 25 des badischen Ausführungsgesetzes der Rechtsweg zum kirchlichen Verwaltungsgericht eröffnet. Nach § 105 Abs. 2 PfDG-EKD regeln die Gliedkirchen jeweils für ihren Bereich, ob vor der Eröffnung des Rechtsweges ein Vorverfahren notwendig ist. Obwohl dies im badischen Ausführungsgesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist davon auszugehen, dass das kirchliche Verwaltungsgericht auch im Pfarrdienstrecht erst nach Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 VWGG angerufen werden kann, d. h., die Klage muss sich gegen die Entscheidung in der Form richten, die sie durch den Landeskirchenrat in synodaler Besetzung im Beschwerdeverfahren erhalten hat.
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Die frühere badische Regelung in § 65 PfDG, nach der die Pfarrerinnen und Pfarrer gegen Entscheidungen einer vorgesetzten Stelle bei dieser binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftliche Gegenvorstellungen erheben konnten, ist nicht beibehalten worden. Das eröffnete den Spielraum, die Automatik der Verpflichtung zur Vorlage an die »nächsthöhere Stelle« zu unterbrechen und durch einen Zwischenschritt nach einer Lösung der Streifrage außerhalb des förmlichen Beschwerdeverfahrens zu suchen.
#F. Zu den Absätzen 3 und 4
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Absatz 3 nimmt auf die §§ 187 bis 193 BGB Bezug.
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Zum kirchlichen Verwaltungsgericht und zum kirchlichen Disziplinarrecht siehe die Kommentierung zu Artikel 88.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 112
A. Zulässigkeit
###B. Fristen
###C. Zuständigkeit
###D. Weitere Beschwerde
###E. Streitigkeiten im Pfarrdienstrecht
###F. Zu den Absätzen 3 und 4
###1 ↑ Zum Grundsätzlichen vergl. die Kommentierung bei Art. 88.
2 ↑ § 19 VWGG. Zur Notwendigkeit eines Vorverfahrens im staatlichen Prozessrecht siehe: §§ 68–73 VWGO; zum Vorverfahren im kirchlichen Recht siehe: §§ 42–47 VVZG-EKD.
3 ↑ Vergl. dazu: B. Kastner in: M. Fehling / B. Kastner(2016): § 68 Rdnr. 3.
4 ↑ Eine allgemeine Regelung des Verwaltungsverfahrens durch die EKD ist erfolgt durch das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD (VVZG-EKD) vom 28.10.2009, ABl. EKD S. 316 ff. (RS Baden Nr. 501.100), das in Baden durch das Zustimmungsgesetz vom 24. Oktober 2012, GVBl. S. 229 (RS Baden Nr. 500.095) zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist; vergl. dazu: R. Mainusch (2005) und H. Wißmann (2016): § 28 Rdnr. 38 ff.
5 ↑ § 22 VVZG-EKD.
6 ↑ Zum Verhältnis von öffentlichem Recht und Kirchenrecht vergl.: J. E. Christoph (1987).
7 ↑ Siehe dazu: J. Winter (2003).
8 ↑ Siehe: §§ 56 ff. MVG (RS Baden Nr. 490.200); § 13 Rahmenordnung (RS Baden Nr. 900.100); siehe dazu bei Art. 88 Rdnr. 24.
9 ↑ Siehe dazu die besonderen Regelungen für die Leitungsstruktur in den Großstädten nach Artikel 35 GO.
10 ↑ Im Unterschied dazu ist das Recht, Eingaben an die Landessynode zu richten, auf Mitglieder der Landeskirche beschränkt (§ 17 Nr. 1 GeschO-LS).
11 ↑ Zu den Einzelheiten der Bekanntgabe siehe § 28 VVZG-EKD.
12 ↑ Zur Frage der Berechnung der Frist siehe § 18 VVZG.EKD.
13 ↑ § 30 Abs. 1 VVZG-EKD; die Regelung entspricht § 58 VWGO im staatlichen Recht.
14 ↑ § 30 Abs. 2 VVZG-EKD.
15 ↑ Zu den Ausnahmen siehe unten Rdnr. 11.
16 ↑ Abs. 9 Abs. 3, S. 3 LO Taufe; Art. 10 Abs. 4, S. 2 LO Konfirmation; Art. 7, S. 3 LO Ehe und kirchliche Trauung; Art. 5 Abs. 1, S. 3 LO Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung.
17 ↑ § 15 Buchst. c VWGG.
18 ↑ In der LO Die kirchliche Bestattung vom 29.10.1971 war die Möglichkeit zur Beschwerde deshalb gar nicht vorgesehen.
19 ↑ Siehe dazu: Vorlage des Landskirchenrates vom 19. Januar 2001: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts, Verhandlungen der Landessynode Ordentliche Tagung vom 12. bis 16. April 2011, Anlage 1: S. 120.
20 ↑ Zur Begründung siehe die Vorlage des Landeskirchenrates ebd.
21 ↑ Zur Fristenberechnung siehe auch § 18 VVZG-EKD.