Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 110

( 1 ) Soweit in dieser Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, tagen die kirchlichen Organe nicht öffentlich. Das Organ kann für einzelne Sitzungen oder einzelne Tagesordnungspunkte, deren Gegenstände einen Verzicht auf eine vertrauliche Beratung zulassen, die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen.
( 2 ) Bei denjenigen Organen, die öffentlich tagen (Kirchengemeinderat bei Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden, Bezirkssynoden, Landessynode), darf die Öffentlichkeit nur ausgeschlossen werden, wenn das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine vertrauliche Verhandlung erfordern. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden.
( 3 ) Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit trifft die Person, die den Vorsitz führt. Das Organ kann die Entscheidung in nicht öffentlicher Sitzung aufheben.
( 4 ) Die Mitglieder des Organs sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit das Organ nichts anderes beschlossen hat oder die Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht worden sind.
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A. Grundsatz der nicht öffentlichen Sitzung

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Artikel 110 fasst die bisherigen Bestimmungen zur Öffentlichkeit der Sitzungen kirchlicher Organe in einer gemeinsamen Regelung zusammen. Damit werden die bisher in ihren Voraussetzungen unterschiedlichen Regelungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit1# vereinheitlicht.
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Absatz 1 hält zunächst als Grundsatz fest, dass die Sitzungen kirchlicher Organe nicht öffentlich sind. Der Grund dafür liegt vor allem darin, dass in diesen – auch auf einzelne Personen bezogene – Fragen zu beraten und zu entscheiden sind, die einer besonderen Vertraulichkeit bedürfen. Das gilt insbesondere für den Ältestenkreis der Pfarrgemeinde und den Bezirkskirchenrat. Auch diese können allerdings die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen, soweit die zu behandelnden Gegenstände keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
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B. Ausnahmen

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Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gilt aber nicht, wenn die Grundordnung etwas anderes bestimmt. Das ist der Fall bei der Gemeindeversammlung2#, beim Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden3#, bei der Bezirkssynode4# und bei der Landessynode5#, die grundsätzlich öffentlich tagen. Deren Sitzungen bzw. Tagungen sind daher auch den Gemeinden vorher bekannt zu machen.6#
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C. Ausschluss der Öffentlichkeit

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I. Voraussetzungen

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Absatz 2 regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Organe, die öffentlich tagen, die Öffentlichkeit ausschließen dürfen. Ausgenommen ist nur die Gemeindeversammlung, bei der ein Ausschluss der Öffentlichkeit nicht möglich ist. Die anderen öffentlich tagenden Organe dürfen bzw. müssen die Öffentlichkeit ausschließen, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Deren Formulierung orientiert sich an § 35 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg.
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II. Zuständigkeit

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Absatz 3 regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit, die grundsätzlich von der Person zu treffen ist, die bei der Verhandlung den Vorsitz führt. Erhebt sich gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit Widerspruch, ist darüber in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden.7#
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III. Bekanntgabe

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Ob und unter welchen Voraussetzungen die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht werden müssen, ist in der Grundordnung nicht geregelt.8# In § 35 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ist das nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit bzw. für die nächste öffentliche Sitzung vorgeschrieben, »sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen«. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung im kirchlichen Bereich steht nichts im Wege.
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D. Verschwiegenheitspflicht

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Absatz 4 enthält die Verpflichtung der Mitglieder der Organe, über die in nicht öffentlicher Sitzung verhandelten Gegenstände Verschwiegenheit zu wahren, sofern in dieser Sitzung nichts anderes beschlossen worden oder etwa gefasste Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht worden sind.9# Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zu disziplinarrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

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1 ↑ Siehe bisher: Kirchengemeinderat § 39 Abs. 2 GO; Bezirkssynode § 86 Abs. 1 GO; Landessynode § 116 Abs. 2 GO.
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2 ↑ Art. 22 Abs. 4 Satz 2 GO.
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3 ↑ Art. 29 GO.
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4 ↑ Art. 42 Abs. 1 GO.
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5 ↑ Art. 69 Abs. 1 GO.
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6 ↑ Siehe dazu oben: Art. 29 Rdnr. 3 f. (Kirchengemeinderat); § 40 Abs. 2 LWG (Bezirkssynode); Art. 71 Satz 4 GO (Landessynode).
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7 ↑ So auch: § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO BW.
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8 ↑ Siehe aber: § 63 Abs. 1 GO, der eine öffentliche Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vorschreibt, ohne die sie keine Wirksamkeit erlangen; vergl. dazu oben: Art. 63 Rdnr. 5 f.; Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GO (Bekanntgabe der Beschlüsse der Bezirkssynode an die Gemeinden).
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9 ↑ Siehe auch: die vergleichbare Regelung in § 35 Abs. 2 GemO BW und Art. 111 Abs. 1 GO.