Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 41

( 1 ) Die Amtszeit der Bezirkssynode beträgt sechs Jahre und beginnt mit ihrer ersten Tagung.
( 2 ) Nach Abschluss der allgemeinen Kirchenwahlen beruft die Person im Vorsitzendenamt der amtierenden Bezirkssynode die neue Bezirkssynode zu ihrer ersten Sitzung ein und nimmt jedem Synodalen folgendes Versprechen ab:
„Ich verspreche, in der Bezirkssynode gewissenhaft und sachlich mitzuarbeiten, die Ordnungen der Landeskirche zu wahren und nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass ihre Beschlüsse dem Bekenntnis der Landeskirche entsprechen und dem Auftrag der Kirche Jesu Christi dienen.“
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Artikel 41 entspricht dem bisherigen § 84 GO. Er regelt in Absatz 1 die Amtszeit der Bezirkssynode und in Absatz 2 ihre erstmalige Konstituierung. Der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die Bezirkssynodalen so lange im Amt bleiben, bis die neu gewählte Bezirkssynode zusammentritt, ist im Hinblick auf die Generalregelung dieser Frage für alle Organe kirchlicher Körperschaften in Artikel 105 GO entfallen, um mögliche Missverständnisse über die allgemeine Gültigkeit von Generalklauseln zu vermeiden.
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Nach § 47 der Kirchenverfassung von 1861 bestand die Diözesansynode aus sämtlichen ein Pfarramt in der Diözese verwaltenden Geistlichen und einer gleichen Anzahl von Kirchenältesten. Die Ältesten wurden von den weltlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte aus ihrer Mitte oder aus der Zahl der früheren Ältesten durch absolute Mehrheit in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren in der Art gewählt, dass jede Gemeinde so viele Älteste wählte, als Pfarrstellen in ihr vorhanden waren. Jedes Jahr trat die Hälfte aus. In § 78 der Kirchenverfassung von 1919 wurde die heute noch gültige Amtszeit der Bezirkssynode auf sechs Jahre festgelegt.
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Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 84 Abs. 2 GO. Die Regelung wurde durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 19711# eingeführt. Im Unterschied zur früheren Regelung, nach der die Einberufung der Synode durch den Dekan erfolgte,2# fällt die Zuständigkeit für die Einberufung der Bezirkssynode zu ihrer konstituierenden Sitzung und die Abnahme des Versprechens seitdem in die Zuständigkeit der Synode selbst. Diese Aufgabe obliegt der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der noch im Amt befindlichen Vorgängersynode. Nicht erforderlich ist, dass diese Person selbst der neuen Synode angehört. Die Regelung ist einschließlich des Wortlauts des Versprechens identisch mit dem Verfahren in der Landessynode gemäß Art. 67 Abs. 2 GO. Damit entfällt die Notwendigkeit, eine Alterspräsidentin oder einen Alterspräsidenten zu bestimmen.3#
Die Abgabe des Versprechens nach Absatz 2 ist für die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode nicht konstitutiv.4#

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1 ↑ GVBl. S. 89.
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2 ↑ Vergl.: § 75 Abs. 2 GO i.d.F. v. 23. April 1958, GVBl. S. 17.
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3 ↑ Vergl. dazu: Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 29 u. 31.
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4 ↑ Siehe dazu: oben Art. 67 Rdnr. 3.