Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 40

( 1 ) Die Bezirkssynode setzt sich zusammen aus den von den Ältestenkreisen gewählten bzw. vom Bezirkskirchenrat berufenen Synodalen sowie Synodalen, die der Bezirkssynode kraft Amtes angehören.
( 2 ) Die Zusammensetzung und das Verfahren zur Bildung der Bezirkssynode werden im Übrigen durch kirchliches Gesetz geregelt.
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Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 82 Abs.1 GO. Zur Bezirkssynode gehören die von den Ältestenkreisen gewählten Mitglieder (»gekorene Mitglieder«),1# die selbst nicht Mitglieder der Ältestenkreise sein müssen.2#
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Wie auch in der Landessynode3# gibt es in der Bezirkssynode neben den von den Ältestenkreisen gewählten Mitgliedern solche, die berufen worden sind. Deren Zahl darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nicht übersteigen.4# Die Möglichkeit, Synodale durch den Bezirkskirchenrat zu berufen, wurde durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 19715# geschaffen, um zu ermöglichen, »dass die Bezirkssynode in ihrer Zusammensetzung der Mannigfaltigkeit der Kräfte und Aufgaben im Kirchenbezirk entspricht«6#. Die Grundordnung gibt damit »der die Wahl ergänzenden Berufung den Vorzug vor einem Entsendungsrecht der in Frage stehenden Einrichtungen und Gruppen, zumal diese in sich sehr fluktuierend sein können und auf dieser Basis eine zahlenmäßige Begrenzung der zu entsendenden Mitglieder der Synode kaum möglich wäre«7#.
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Im Unterschied zur Landessynode gibt es in der Bezirkssynode darüber hinaus Mitglieder kraft Amtes (»geborenen Mitglieder«).8# Zu diesen gehören an erster Stelle die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die im Kirchenbezirk ihren Wohnsitz haben.9# »Damit soll der synodale Leitungskontakt zwischen der bezirks- und der landeskirchlichen Ebene gestärkt werden.«10#
Die Grundordnung beschränkt sich darauf, die grundsätzliche Zusammensetzung der Bezirkssynode festzulegen. Die bisherigen Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren in den Absätzen 3 bis 8 von § 82 GO finden sich jetzt in den §§ 33 bis 38 LWG. Die Ermächtigungsgrundlage dafür enthält Absatz 2.

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1 ↑ Siehe: Art. 16 Abs. 3 Nr. 11 GO; zur Berechnung ihrer Anzahl siehe: § 34 LWG.
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2 ↑ Zum Wahlverfahren siehe: § 35 LWG; zur Zusammensetzung der Diözesansynode nach der Kirchenverfassung von 1861 aus der Mitte der Kirchengemeinderäte siehe oben Art. 41 Rdnr. 2.
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3 ↑ Siehe: Art. 66 Abs. 1 GO.
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4 ↑ § 36 Abs. 3 LWG.
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5 ↑ GVBl. S. 89.
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6 ↑ § 36 Abs. 2 LWG; siehe auch die parallele Vorschrift für die Landessynode in § 53 Abs. 5 LWG.
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7 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 29.
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8 ↑ Welche das sind, ergibt sich aus § 37 LWG.
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9 ↑ § 37 Abs. 1 Nr. 1 LWG.
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10 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 28.