Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 7

Die Leitung der Evangelischen Landeskirche in Baden geschieht auf allen ihren Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit. Ihre Organe wirken im Dienste der Leitung zusammen. Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern haben teil an dem der ganzen Kirche anvertrauten Dienst.
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Literatur
Asmussen, Hans (2009): Vortrag über die Theologische Erklärung zur gegenwärtigen Lage der Deutschen Evangelischen Kirche (1934). In: Heimbucher, Martin / Weth, Rudolf: Die Barmer Theologische Erklärung. Einführung und Dokumentation. 7. Aufl. Neukirchen-Vluyn, S. 44 ff.
de Wall, Heinrich / Muckel, Stefan (2017): Kirchenrecht. 5. Aufl. München.
Dutzmann, Martin (2009): Wie dienen – Wie leiten? In: Heimbucher, Martin (Hrsg.): Begründete Freiheit. Die Aktualität der Barmer Theologischen Erklärung (Evangelische Impulse, Bd. 1). Neukirchen-Vluyn.
Grzeszick, Bernd (2013): Die Teilung der staatlichen Gewalten. Paderborn.
Heckel, Christian (2016): Die Verfassung der evangelischen Landeskirchen. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (2017): HevKR. Tübingen, § 11.
Munsonius, Hendrik (2019): „... geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit“. Das Leitungsdogma als Pathosformel. ZevKR 64, S. 49 ff.
Ochel, Joachim (1999): Der Dienst der ganzen Gemeinde Jesu Christi und das Problem der Herrschaft. Barmen IV, Bd. 1. Vorträge aus dem Theologischen Ausschuß der Evangelischen Kirche der Union, Bd. 2. Votum des Theologischen Ausschusses der Evangelischen Kirche der Union. Gütersloh.
Stössel, Hendrik (1999): Kirchenleitung nach Barmen. Das Modell der Evangelischen Landeskirche in Baden (Jus Ecclesiasticum, Bd. 60). Tübingen.
Traulsen, Christian (2013): Rechtsstaatlichkeit und Kirchenordnung (Jus Ecclesiasticum, Bd. 103). Tübingen.
von Campenhausen, Axel (1984): Kirchenleitung. ZevKR 29, S. 11 ff.
Wendt, Günther (1977): Neuere Entwicklung in der Evangelischen Kirchenverfassung. In: Evangelischer Oberkirchenrat (Hrsg.): Verkündigung im Gespräch mit der Gesellschaft. Festschrift zum 65. Geburtstag von Landesbischof Prof. Dr. Wolfgang Heidland. Karlsruhe, S. 2 ff.
Wendt, Günther (1980): Was heißt Kirche leiten? Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 13. bis 18. April 1980, S. 11 ff. (wieder abgedruckt in: Winter, Jörg (1994): Kirchenrecht in geistlicher Verantwortung. Gesammelte Aufsätze von Oberkirchenrat i.R. Prof. Dr. Günther Wendt. Karlsruhe, S. 205 ff.).
Winter, Jörg (2004): Das »Zusammenwirken« als kirchenleitendes Prinzip in der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden«. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 17. bis 21. Oktober 2004, S. 28 ff.
Winter, Jörg (2013): Demokratie und Gewaltenteilung in der Kirche. KuR, S. 248 ff.
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A. Das Leitungsdogma der Landeskirche

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Artikel 7 enthält das sogenannte »Leitungsdogma«1# der Landeskirche, wie es bisher in § 80 GO für den Kirchenbezirk und in § 109 Abs. 2 GO für die Landeskirche formuliert war. Da es sich um ein allgemeingültiges Prinzip handelt, das für alle kirchlichen Leitungsebenen gilt,2# ist es in den Abschnitt über die grundsätzlichen Bestimmungen, die den Aufbau und die Leitung der Landeskirche prägen, aufgenommen worden. Auch auf der Ebene der Gemeinden werden Entscheidungen getroffen, bei denen der Zusammenhang zwischen der geistlichen und der rechtlichen Dimension zu beachten ist, ja sogar besonders hervortritt, wie z. B. bei Entscheidungen eines Ältestenkreises im Bereich der Lebensordnungen nach Art. 16 Abs. 3 Nr. 5 GO.
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B. Kirchenleitung in geistlich und rechtlich unaufgebbarer Einheit

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Die Formel »Die Leitung der Landeskirche geschieht in geistlich und rechtlich unaufgebbarer Einheit« erscheint zum ersten Mal in § 1 Abs. 2 des Gesetzes »Die Leitung der Vereinigten Evang.-protestantischen Landeskirche Badens betr.« vom 29. April 1953 (Leitungsgesetz).3# Es handelt sich um den Schlüsselsatz zum Verständnis der Kirchenleitung in der Grundordnung. Die Besonderheit der Formel von der geistlich-rechtlichen Einheit der Kirchenleitung und des Zusammenwirkens der Leitungsorgane liegt darin, dass dieses Modell »für sich in besonderer Weise beanspruchen kann, die Ergebnisse der Bekenntnissynode von Barmen sowie deren Rezeption in spezifischer Weise kirchenverfassungsrechtlich umgesetzt zu haben«4#. Nach der Konzeption, die Artikel 7 zugrunde liegt, ist die Kirchenleitung ein dynamischer Prozess – die Leitung »geschieht« –, an dem verschiedene Organe mit jeweils unterschiedlicher Kompetenz und Aufgabenstellung beteiligt sind. Die funktionale Aufteilung erfolgt dabei bewusst nicht mehr entlang der überkommenen Trennungslinie zwischen »geistlichen« und »rechtlichen«, zwischen »inneren« und »äußeren« Angelegenheiten der Kirche. Vielmehr wird klargestellt, »daß die Unterscheidung der geistlichen und rechtlichen Funktionen in den Leitungsdiensten nicht als Maßstab für eine Kompetenzabgrenzung in Betracht kommt«5#. Alle Leitungsorgane haben damit Anteil auch an den geistlichen Leitungsaufgaben. In der Entwicklung des Kirchenrechts kommt dieser Bestimmung über die Evangelische Landeskirche in Baden hinaus6# richtungweisende Bedeutung zu, denn »die in der Unterscheidung der geistlichen Leitung und der kirchlichen Administration seit Jahrhunderten nachwirkende Unterscheidung von inneren und äußeren Angelegenheiten erscheint hier wirklich überwunden zu Gunsten der wiederentdeckten Einheit der geistlichen und rechtlichen Leitung. Mit Recht ist wiederholt bemerkt worden, dass diese Sicht sich besonderer Realitätsnähe erfreut.«7# Denn diese »Verzahnung der Kirchenverwaltung mit dem Leitungselement und verfassungsrechtliche Eingliederung der Verwaltung in eine verantwortliche Einheit geistlicher und rechtlicher Leitung ermöglicht die immer neu aufgegebene Überwindung bürokratischer Routine«8#.
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Das Dogma von der Leitung der Kirche in geistlich und rechtlich unaufgebbarer Einheit darf allerdings nicht zu einer unzulässigen Vermischung beider Tatbestände in der Weise führen, dass geistliche Tatbestände »verrechtlicht« oder rechtliche Tatbestände »vergeistigt« werden.9# Insoweit wird auf die Aufführungen zur Grundlagenproblematik des evangelischen Kirchenrechts in der Einführung10# und zum »Usus legis spiritualis« im Vorspruch11# verwiesen.
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C. Ausnahmen

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Eine Ausnahme von dem genannten Prinzip scheint nur der Kirchengemeinderat in der Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden zu sein, da ihm keine unmittelbaren geistlichen Leitungsaufgaben zukommen. Das Prinzip der geistlich-rechtlichen Einheit wird hier allerdings durch die Tatsache gewahrt, dass sich der Kirchengemeinderat aus Mitgliedern der Ältestenkreise der beteiligten Pfarrgemeinden zusammensetzt, die ihre Gemeinde zusammen mit der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer auch in geistlicher Hinsicht leiten. Ein unregelmäßiges Verb sind in diesem Zusammenhang nur die Prälatin bzw. der Prälat. Ihnen sind bewusst keine rechtliche Personalführungsverantwortung und keine administrativen Aufgaben übertragen, damit sie sich ganz ihren geistlichen Aufgaben widmen können.12# Das grundsätzliche Prinzip der geistlich-rechtlichen Einheit in der Wahrnehmung kirchenleitender Ämter wird dadurch aber nicht infrage gestellt.
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D. Das Zusammenwirken als Leitungsprinzip

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Das Prinzip des Zusammenwirkens der verschiedenen Leitungsorgane durchzieht die gesamte Rechtsordnung der Landeskirche und lässt sich nicht auf den Kirchenbezirk und die Leitungsorgane der Landeskirche beschränken.13# Mit dieser Leitungsform unterscheidet sich die Evangelische Landeskirche in Baden in ihrer Grundstruktur von den Landeskirchen, die sich in der reformierten Traditionslinie der presbyterial-synodalen Form der Kirchenleitung besonders verpflichtet wissen und die die Leitungsverantwortung in der Hand der Synode bündeln (»Einheitsprinzip«).14# Die Evangelische Landeskirche in Baden gehört zu denjenigen Kirchen, die dem sog. »Trennungsprinzip« folgen, d.h., die kirchenleitenden Aufgaben sind auf verschiedene Organe verteilt, die einander auf gleicher Ebene funktional zugeordnet sind.
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Das Trennungssystem weist unverkennbar Parallelen zu den Grundgedanken der Gewaltenteilung im staatlichen Recht auf.15# Aufgrund eigenständiger Ordnungsprinzipien, die sich aus ihrer historischen Tradition und der Bindung an ihr jeweiliges Bekenntnis ergeben, gelangen die Kirchen, die nach dem Trennungssystem organsiert sind, »zu einer Struktur, die staatlichen Gewaltenteilungsmaßstäben vollauf genügen, ja diese zum Teil sogar übertrifft«16#.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Gewaltenteilung »für das Grundgesetz ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip«17#. Es dient dem Ziel einer »gegenseitigen Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Gewalten« und soll dafür sorgen, »daß staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen«18#. Dabei darf keine Gewalt »ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten«19#.
In dieser Ausrichtung auf den Gedanken einer möglichst optimalen Wahrnehmung unterschiedlicher Funktionen und das Zusammenspiel von Entscheidungsträgern, deren Verhältnis zueinander nicht hierarchisch geordnet ist, kann Gewaltenteilung auch in der Kirche als Muster dafür dienen, die synodalen, episkopalen und konsistorialen Formen der Kirchenleitung funktional sinnvoll zu ordnen, ohne damit in Widerspruch zu geraten zu den theologischen Grundlagen evangelischer Kirchenordnung. Das Gleiche gilt für die vertikale Gliederung der Kirche im Blick auf die funktionale Leistungsfähigkeit der Gemeinen, der regionalen Zusammenschlüsse und der Landeskirchen bis hin zur EKD. Die einzigartige Souveränität Jesu Christi als alleinige Quelle der Legitimation kirchlichen Handelns steht einer funktionalen Aufgabenteilung in der Kirche auf der Ebene des menschlichen Rechts ebenso wenig entgegen, wie dies beim Staat mit dem Volkswillen als alleiniger Quelle der Staatsgewalt der Fall ist.20#
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E. Barmen IV als rechtstheologische Grundlage

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Mit Satz 3 wird die bisherige Bestimmung des § 44 Abs. 4 GO übernommen, die wiederum nahezu wörtlich die vierte These21# der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 zitiert, die nach dem Vorspruch zu den Bekenntnisgrundlagen der Landeskirche gehört.22# Auf diese Weise wird ein Begründungszusammenhang hergestellt, und der gedankliche Hintergrund der Sätze 1 und 2 als rechtstheologische Konsequenz aus den Ergebnissen des Kirchenkampfes im »Dritten Reich« hervorgehoben:
»Von hier aus vermeidet die Grundordnung jede verfassungsrechtliche Über- und Unterordnung. Es gibt keine oberste Leitung bischöflicher oder synodaler Prägung. Weder ist das Amt des Bischofs im Episkopat eines leitenden geistlichen Amtes herausgehoben, noch ist die Synode im Sinne reformierter Tradition das die anderen Leitungsorgane aus sich heraussetzende kondolierende und sie umfassende oberste Leitungsorgan. Der Grundordnung liegt die Vorstellung einer Kirchenleitung zugrunde, die sich im horizontalen Zusammenwirken von Landessynode, Landesbischof, Landeskirchenrat und Oberkirchenrat als funktional gegliederte Einheit des Leitungsdienstes vollzieht.«23#
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Damit wird nicht etwa geleugnet, dass es auch in der Kirche »verschiedene Ämter« gibt,24# deren Existenz bereits in der sprachlichen Formulierung vorausgesetzt wird. Es geht um die Frage, wie verhindert werden kann, dass »aus dem anvertrauten und befohlenen Dienst eine selbstgewählte und usurpatorisch an sich gerissene Herrschaft wird«25#. Um das zu verhindern, stellt die Rechtsordnung verschiedene Instrumente zur Verfügung, angefangen bei den Möglichkeiten der Beteiligung durch Anhörungen,26# Benehmens-27# und Einvernehmensregelungen,28# über Genehmigungsvorbehalte29# und Aufsichtsfunktionen30# bis hin zu den förmlichen Rechtsbehelfen der Beschwerde31# und der Klage vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht.32# Auch die regelmäßigen Visitationen der Gemeinden und der Kirchenbezirke gehören in diesen Zusammenhang. Alles das dient dazu, Entscheidungsprozesse auf eine breite Basis zu stellen, die nötige Transparenz zu gewährleisten und Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern.

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1 ↑ Siehe dazu: H. Munsonius (2019).
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2 ↑ Vergl.: G. Wendt (1980): S. 15.
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3 ↑ GVBl. S. 37; dieses Gesetz diente der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse nach dem Zweiten Weltkrieg und wurde später in die Grundordnung integriert; zur Entstehungsgeschichte des Leitungsgesetzes vergl. die eingehende Darstellung bei H. Stössel (1999): S. 81 ff.
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4 ↑ H. Stössel ebd.: S. 1.
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5 ↑ G. Wendt (1977): S. 18 ff.
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6 ↑ Eine nahezu wortgleiche Formulierung ist z. B. in die Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen worden (§ 89 Abs. 2).
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7 ↑ A. von Campenhausen (1984): S. 27.
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8 ↑ C. Heckel (2016): § 11 Rdnr. 123.
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9 ↑ Vergl. dazu: H. de Wall / S. Muckel (2017): § 24 Rdnr. 16 ff.
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10 ↑ Siehe dazu: Einführung, Rdnr. 1 ff.
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11 ↑ Siehe dazu: Vorspruch, Rdnr. 42 ff.
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12 ↑ Siehe dazu: Artikel 75.
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13 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2004).
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14 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2013).
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15 ↑ Zu den Unterschieden siehe aber die Kommentierung zu Art. 67 Rdnr. 3 ff.
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16 ↑ C. Traulsen (2013): S. 320.
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17 ↑ BVerfGE Bd. 95, S. 15.
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18 ↑ BVerfGE Bd. 95, S. ebd.
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19 ↑ BVerfGE Bd. 95, S. ebd.
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20 ↑ Auch im staatlichen Bereich bedeutet Gewaltenteilung heute nicht mehr, das unterschiedliche soziale Gruppen, die sich auf unterschiedliche Legitimationsprinzipien berufen, bestimmten Teilen der staatlichen Gewalt zugeordnet werden müssen, wie es ursprünglich der Konzeption von Montesquieu zur Herstellung einer Balance zwischen monarchischer Exekutive und ständischer Legislative entsprach. In dieser Hinsicht hat das Prinzip der Gewaltenteilung auch in einer Demokratie, in der alle Staatsgewalt allein durch den Willen des Volkes legitimiert wird, seine frühere Bedeutung verloren. Vergl. dazu: B. Grzeszick (2013).
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21 ↑ Zur vierten These vergl. im Ganzen: J. Ochel (1999).
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22 ↑ Siehe Vorspruch, Rdnr. 39 ff.
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23 ↑ G. Wendt (1980): S. 15 (Hervorhebung im Original); zum Verhältnis der landeskirchlichen Leitungsorgane zueinander vergl. auch die Kommentierung zu Artikel 64.
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24 ↑ Vergl.: H. Asmussen (2009): S. 58; M. Dutzmann (2009): S. 84.
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25 ↑ H. Asmussen: ebd.
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26 ↑ In der Grundordnung siehe z. B.: Art. 24 Abs. 1; Art. 33 Abs. 1 Satz 1; Art. 79 Abs. 7 Satz 1.
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27 ↑ In der Grundordnung siehe z. B.: Art. 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3; Art. 15 a Abs. 1; Art. 24 Abs. 1; Art. 33 Abs. 1 Satz 1; Art. 79 Abs. 7 Satz 1; Art. 83 Abs. 2 Nr. 5; Art. 107 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1.
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28 ↑ In der Grundordnung siehe z. B.: Art. 16 Abs. 3 Nr. 3; Art. 31 Abs. 1 Satz 3; Art. 46 Abs. 1 Satz 2; Art. 49 Abs. 1 Satz 1; Art. 66 Abs. 1; Art. 79 Abs. 5 Satz 3; Art. 84 Abs. 2 Nr. 1.
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29 ↑ In der Grundordnung siehe z. B.: Art. 15 b Abs. 1 Satz 2.
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30 ↑ In der Grundordnung siehe z. B.: Art. 43 Abs. 2 Nr. 15; Art. 49 Abs. 2; Art. 73 Abs. 2 Nr. 6; Art. 78 Abs. 2 Nr. 8; Art. 103; Art. 104; Art. 106.
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31 ↑ Siehe Art. 112 und Art. 112 a GO.
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32 ↑ Siehe Art. 88 GO.