.####Artikel 44
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Der Bezirkskirchenrat wird aus Mitgliedern kraft Amtes und aus Synodalen gebildet, die die Bezirkssynode aus ihrer Mitte wählt.
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2
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Die Zusammensetzung und das Verfahren zur Bildung des Bezirkskirchenrates werden im Übrigen durch kirchliches Gesetz geregelt.
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Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 90 Abs. 1 GO. Im Unterschied zur Bezirkssynode gibt es im Bezirkskirchenrat keine berufenen Mitglieder.
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Der bisherige 90 Abs. 2 GO, in dem die Mitglieder kraft Amtes aufgeführt waren, ist durch die Ermächtigung in Absatz 2 ersetzt worden, die Zusammensetzung und das Verfahren dafür durch einfaches Gesetz zu regeln. Dem Bezirkskirchenrat gehören kraft Amtes unverändert an:
die Dekanin bzw. der Dekan,
die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter,
die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode, bei Verhinderung die Person im ersten Stellvertretendenamt,
die Schuldekanin bzw. der Schuldekan.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 44
1 ↑ Zur Wahl durch die Bezirkssynode siehe oben: Art. 39 Rdnr. 2.
2 ↑ Siehe: §§ 43 bis 46 LWG.
3 ↑ § 44 Abs. 1 LWG.