Rechtsstand: 01.01.2021

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V. Der Dekanatsbeirat

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Artikel 50

Zum stetigen wechselseitigen Erfahrungsaustausch und zur gemeinsamen Planung und Beratung kann ein Dekanatsbeirat gebildet werden. Diesem gehören an:
  1. Dekanin bzw. Dekan;
  2. Dekanstellvertreterin bzw. Dekanstellvertreter;
  3. Schuldekanin bzw. Schuldekan;
  4. Inhaberinnen und Inhaber von Bezirksämtern;
  5. Bezirksbeauftragte für die Bezirksdienste.
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Artikel 50 entspricht mit sprachlichen Verbesserungen sachlich unverändert dem bisherigen § 99 GO. Der Dekanatsbeirat wurde durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung1# eingeführt. Er hat keine Beschlusskompetenzen. Die Grundordnung schreibt – anders als beim Gemeindebeirat nach Artikel 21 GO – nicht vor, dass ein Dekanatsbeirat gebildet werden muss.
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Unter die Inhaberinnen und Inhaber von Bezirksämtern fallen z. B. Bezirksjugendpfarrerinnen bzw. Bezirksjugendpfarrer und die Bezirksdiakoniepfarrerinnen bzw. Bezirksdiakoniepfarrer.2# Die frühere Bestimmung des § 100 GO über den Konvent der Bezirksdienste und die Arbeitsgemeinschaft für Strukturfragen wurde in die neue Grundordnung nicht übernommen.

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1 ↑ § 93 GO i.d.F. vom 29. April 1971, GVBl. S. 89.
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2 ↑ Siehe die frühere beispielhafte Aufzählung in § 99 GO.