.####Artikel 93
1 Die Besetzung der Gemeindepfarrstellen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht eine Gemeindewahl voraus.
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Artikel 93 regelt die Besetzung von Gemeindepfarrstellen, die in Baden als Regelfall auf der Grundlage einer Gemeindewahl erfolgt. Auf die Kommentierung bei Artikel 16 wird verwiesen.
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Der Artikel wurde durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 2013 gekürzt. Wegefallen sind die Bestimmungen, dass die Stellenbesetzung im Zusammenwirken von Gemeinde, Kirchenbezirk und Evangelischem Oberkirchenrat erfolgt und dass die Wahlhandlung in einem Gottesdienst stattfindet. Auch der frühere Hinweis, dass der Landeskirchenrat an der Besetzung in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zu beteiligen ist, findet sich an dieser Stelle nicht mehr. Insoweit begnügt sich die Neufassung mit dem Verweis auf die Regelungen im Pfarrstellenbesetzungsgesetz.
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Die früher in § 61 Abs. 1 GO enthalten gewesene Regelung, dass die Berufung auf eine Gemeindepfarrstelle grundsätzlich unwiderruflich ist, ist in der neuen Grundordnung nicht übernommen worden. Eine generelle Befristung der Berufung auf eine Gemeindepfarrstelle gibt es in Baden nach wie vor nicht. Es besteht aber die Möglichkeit einer Versetzung, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer mindestens zwölf Jahre in derselben Gemeinde beschäftigt waren.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 93
1 ↑ Siehe: Art. 16 Rdnr. 8.
2 ↑ GVBl. S. 109.
3 ↑ Siehe § 1 Abs. 2 Satz 1 PfStBesG.
4 ↑ Siehe § 7 Abs. 1 PfStBesG.
5 ↑ Siehe aber: Art. 83 Abs. 2 Nr. 7 GO und § 2 Abs. 2 Satz 2 PfStBesG.
6 ↑ Das galt nicht für Pfarrstellen mit übergemeindlichen Aufgaben nach Artikel 94.
7 ↑ Das bedeutet, dass eine Versetzung auf eine andere Pfarrstelle gegen den Willen der Betroffenen nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich ist; siehe dazu: § 79 PfDG.
8 ↑ Siehe dazu: die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage des Landeskirchenrates, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 122 f.
9 ↑ Siehe: § 81 PfDG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 4 AG-PfDG.EKD (RS Baden Nr. 400.090).