Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 45

( 1 ) Die Amtszeit des Bezirkskirchenrates beträgt sechs Jahre. Sie endet mit der Konstituierung des neu gebildeten Bezirkskirchenrates.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat wird im ersten Jahr der Amtsperiode der Bezirkssynode gebildet.
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1
Die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Amtszeit des Bezirkskirchenrates von sechs Jahren entspricht der bisherigen Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 GO. Sie korrespondiert mit der Amtszeit der anderen kirchlichen Organe, die aus den allgemeinen Kirchenwahlen hervorgehen.
2
Absatz 1 Satz 2 ist ein lediglich deklaratorischer Hinweis auf die allgemeine Regelung in Artikel 105 GO.
3
Die frühere Regelung in § 91 Abs. 2 GO, nach der der Bezirkskirchenrat »spätestens im zweiten Jahr der Amtsperiode der Bezirkssynode« gebildet werden musste, ist aufgrund eines Änderungsantrages des Haupt- und des Finanzausschusses1# geändert worden, sodass nach Absatz 2 die Bezirkssynode den Bezirkskirchenrat jetzt bereits im ersten Jahr ihrer Amtsperiode neu wählen muss.2#

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1 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 129.
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2 ↑ Siehe dazu den Bericht des Synodalen Heidland: ebd., S. 54, siehe dazu auch: Art. 82 Rdnr. 7.