Rechtsstand: 01.01.2021

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Fünfter Abschnitt. Die Landeskirche

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Erster Titel. Auftrag und Rechtsstellung der Landeskirche

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Artikel 52

Die Landeskirche ist mit ihren Gemeinden und Kirchenbezirken Teil der weltweiten Kirche Jesu Christi auf dem Gebiet des ehemaligen Landes Baden. Sie hat den Auftrag, den Menschen in Wort und Tat das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen. In Erfüllung dieses Auftrages unterstützt sie die Gemeinden und Kirchenbezirke in ihren Aufgaben und unterhält eigene Werke und Dienste.
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Literatur
Pirson, Dietrich (1965): Universalität und Partikularität der Kirche (Jus Ecclesiasticum, Bd. 1). München.
Pirson, Dietrich (2003): Die protestantischen Kirchen im universalkirchlichen Zusammenhang. In: Marré, Heiner u.a. (Hrsg.): Universalität und Partikularität in der Kirche. Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 37. Münster, S. 23 ff.
Unruh, Peter (2016): Grundlagen und Grundzüge evangelischer Kirchenverfassung. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR Tübingen, § 9.
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Einen Artikel dieser Art, der den Auftrag der Landeskirche beschreibt, gab es bisher in der Grundordnung nicht. Durch Satz 1 wird verdeutlicht, dass sich die Evangelische Landeskirche in Baden mit ihren Gemeinden und Kirchenbezirken als eine Ausprägung der ecclesia universalis auf dem Gebiet des ehemaligen Landes Baden versteht. Sie ist zwar eine rechtlich verfasste Partikularkirche, deren primärer Auftrag sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt, gleichwohl nimmt sie als Erscheinungsform der Universalkirche Apostolizität für sich in Anspruch und betont auf diese Weise ihre Identität mit der seit den Aposteln in der Welt vorhandenen Kirche.1#
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In Satz 2 wird noch einmal die Grundaussage zum Auftrag der Kirche aus Art. 1 Abs. 2 GO aufgenommen und konkret auf die Landeskirche bezogen. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.2#
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In Satz 3 wird das Verhältnis der Landeskirche zu ihren Gemeinden und Kirchenbezirken thematisiert, das sich nicht in deren Unterstützung erschöpft, sondern die Unterhaltung eigener Werke und Dienste zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages einschließt.3#

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1 ↑ Zum Problem der Partikularität der Kirche vergl. im Ganzen: D. Pirson (1965); Ders. (2003); P. Unruh (2016): § 9 Rdnr. 41 ff.
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2 ↑ Siehe oben: Art. 1 Rdnr. 4.
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3 ↑ Zur ekklesiologischen Qualität der Landeskirche im Verhältnis zu ihren Gemeinden siehe oben: Art. 1 Rdnr. 2 f.