.####Artikel 63
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Die kirchlichen Gesetze und Rechtsverordnungen werden von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof durch Unterschrift vollzogen und im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche verkündet.
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Die kirchlichen Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem achten Tage nach dem Ausgabetag des Gesetzes- und Verordnungsblattes in Kraft.
####Literatur
Claessen, Herbert (2007): Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Kommentar und Geschichte. Stuttgart.
Maurer, Hartmut (2010): Staatsrecht I. Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktionen. 6. Aufl. München.
Zippelius, Reinhold / Würtenberger, Thomas (2018): Deutsches Staatsrecht. 33. Aufl. München.
#A. Ausfertigung von Gesetzen
#I. Notarielle Funktion
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Artikel 63 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 133 GO. Wie im staatlichen Bereich der Bundespräsident bei den Bundesgesetzen oder der Ministerpräsident bei Landesgesetzen bestätigt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof durch die Unterschrift, dass ein von der Landessynode beschlossenes Gesetz in formeller Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dem Begriff »vollzogen« in Absatz 1 kommt keine andere Bedeutung zu wie dem Begriff »ausgefertigt« in den entsprechenden staatlichen Vorschriften über die Ausfertigung von Gesetzen. Dementsprechend hat die Unterschrift der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs eine notarielle Funktion im Blick auf das Verfahren der Gesetzgebung. Bestätigt wird damit außerdem, dass der in der Originalurkunde unterschriebene Text mit dem Gesetzesbeschluss der Landessynode übereinstimmt (»Authentizitätsnachweis«).
#II. Keine Gegenzeichnung
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Die Gegenzeichnung des Gesetzes durch das fachlich zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates vor der Ausfertigung durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof ist in der Grundordnung nicht vorgesehen. Dieses Instrument dient im staatlichen Bereich vor allem bei Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten der Übernahme der politischen Verantwortung gegenüber dem Parlament durch die Bundeskanzlerin bzw. den Bundeskanzler oder das zuständige Regierungsmitglied. Die dahinterstehenden Prinzipien des parlamentarischen Verfassungsstaates lassen sich auf die Kirchenverfassung nicht übertragen, sodass die Notwendigkeit der Übernahme der politischen Verantwortung gegenüber der Landessynode durch die Gegenzeichnung eines oder mehrerer (weiterer) Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates entfällt.
#III. Frist
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Eine Frist für die Ausfertigung eines Gesetzes durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof schreibt die Grundordnung nicht vor. Wie im Grundgesetz und der Landesverfassung Baden-Württemberg, die dafür ebenfalls keine Frist setzen, kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Unterschrift und Veröffentlichung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgen muss.
#IV. Prüfungsrecht
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Die im staatlichen Bereich bestehende Kontroverse darüber, ob der Bundespräsident seine Unterschrift unter ein Gesetz auch dann verweigern kann, wenn er es in inhaltlicher Hinsicht nicht für verfassungskonform hält, ist in der Grundordnung durch Artikel 70 geklärt. Ein auf den Inhalt eines Gesetzes bezogenes Einspruchsrecht gegen ein von der Landessynode beschlossenes Gesetz steht danach dem Evangelischen Oberkirchenrat zu. Für ein daneben bestehendes inhaltliches Prüfungsrecht der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs vor der Unterzeichnung besteht kein Bedarf. Die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes kann daher nach Abschluss eines eventuellen Einspruchsverfahrens nach Artikel 70 GO nicht mehr verweigert werden.
#B. Verkündung von Gesetzen
#I. Publizität
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Die vorgeschriebene Verkündung von Gesetzen im Gesetzes- und Verordnungsblatt dient der Publizität. Sie ist zwingend notwendig, damit die Adressaten die Möglichkeit haben, dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die Geheimhaltung von Gesetzen ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, die auch in der Kirche Geltung beanspruchen können, nicht zu vereinbaren. Die Verkündung ist ein das Gesetzgebungsverfahren abschließender Akt, ohne den das Gesetz rechtlich (noch) nicht existent ist.
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Die Verkündung ist nur wirksam, wenn sie im Gesetzes- und Verordnungsblatt erfolgt ist (ausschließliches Verkündungsmittel). Eine Veröffentlichung an anderer Stelle – z.B. in der landeskirchlichen Rechtssammlung oder in elektronischer Form – ist rein informativ und kann den offiziellen Abdruck im Gesetzes- und Verordnungsblatt nicht ersetzen. Bei etwaigen Unterschieden im Text ist immer die dort wiedergegebene Fassung maßgeblich. Treten durch Druckfehler oder andere Versehen Unterschiede im Text zwischen der von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof ausgefertigten Originalurkunde und dem Abdruck im Gesetzes- und Verordnungsblatt auf, sind diese als redaktionelle Abweichung zu berichtigen.
#II. Zuständigkeit
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Im Unterschied zu § 133 Abs. 1 GO ist in Absatz 1 nicht mehr bestimmt, dass die Veröffentlichung durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof erfolgen muss. Diese Regelung war nicht sinnvoll, da es sich um einen technischen Vorgang im verwaltungsmäßigen Vollzug handelt, der nach der allgemeinen Aufgabenverteilung in die Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrates fällt und auch faktisch schon bisher von diesem wahrgenommen worden ist.
#III. Frist
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Die Grundordnung schreibt für die Veröffentlichung eines Gesetzes ebensowenig eine Frist vor wie für die Ausfertigung des Gesetzes durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof. Nach der Landesverfassung Baden-Württemberg sind Landesgesetze nach der Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten »binnen Monatsfrist« im Gesetzblatt des Landes zu verkünden. Da das Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche nur einmal im Monat erscheint, dürfte diese Frist für die kirchlichen Gesetze in der Regel zu kurz sein. Jedenfalls aber sind Gesetze zeitnah zu veröffentlichen, da sie erst danach rechtlich existent sind.
#C. Inkrafttreten
#I. Auffangtatbestand
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Bei der Vorschrift im Absatz 2 handelt es sich um einen »Auffangtatbestand« für den Fall, dass das Gesetz selbst keine Aussage darüber enthält, wann es in Kraft treten soll. Eine solche Bestimmung im Gesetz ist zwar in der Praxis üblich, aber nicht zwingend erforderlich. Ein Gesetz, in dem das Inkrafttreten nicht bestimmt worden ist, ist deshalb nicht nichtig. Für diesen Fall greift subsidiär die Regelung in Absatz 2 ein.
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Die Automatik in Absatz 2 dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern soll u.a. verhindern, dass das Bestimmungsrecht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf ein anderes kirchenleitendes Organ übergeht, wenn die Landessynode diesen im Gesetz nicht selbst festgelegt hat. Im staatlichen Bereich wird eine Delegation des Bestimmungsrechts darüber, ob und wann ein Gesetz in Kraft treten soll, auf den Bundespräsidenten oder die Regierungsorgane als Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung für unzulässig gehalten. Da das Kirchenrecht eine strikte Gewaltenteilung wie im staatlichen Bereich nicht kennt, ist im kirchlichen Bereich davon auszugehen, dass ein striktes Verbot dieser Art nicht besteht. Die Landessynode kann daher die Entscheidung darüber, ob und wann ein von ihr beschlossenes Gesetz in Kraft treten soll, auch einem anderen Organ übertragen, wenn dafür ein besonderer Anlass besteht. Vorzugsweise ist hier an den Landeskirchenrat zu denken, in dem die Landessynode mehrheitlich vertreten ist. Ein solcher Fall ist z.B. denkbar, wenn die Inkraftsetzung von einem noch ungewissen Ereignis in der Zukunft abhängen soll, dessen Eintritt erst noch durch ein anderes kirchenleitendes Organ festgestellt werden muss.
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Einen Sonderfall stellt in diesem Zusammenhang das Inkrafttreten von Gesetzen dar, die von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Wirkung für die Gliedkirchen nach § 10a GO-EKD beschlossen worden sind. Hier kann das Inkrafttreten von der Zustimmung aller davon betroffenen Gliedkirchen abhängen. Den Zeitpunkt, zu dem diese Kirchengesetze in Kraft treten, bestimmt der Rat der EKD durch Verordnung.
#II. Rückwirkungsverbot
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Die Grundordnung enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob das Inkrafttreten eines Gesetzes auch auf einen Zeitpunkt datiert werden kann, der vor seiner Verkündigung liegt, mit der Folge, dass bestimmte Rechtsfolgen rückwirkend eintreten. Wie im staatlichen Recht ist davon auszugehen, dass ein grundsätzliches Rückwirkungsverbot unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes jedenfalls dann besteht, wenn sich für die Vergangenheit daraus für die von dem Gesetz Betroffenen belastende Folgen ergeben. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Keine (echte) Rückwirkung liegt im Übrigen vor, wenn das Gesetz an Tatbestände, die in der Vergangenheit liegen, für die Zukunft andere Rechtsfolgen knüpft als bisher. So können z.B. bisher bestehende Vergünstigungen wegfallen. Ein Vertrauensschutz auf den Fortbestand einer den Betroffenen günstigen Rechtslage besteht grundsätzlich nicht.
#III. Frist
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Die im Absatz 2 genannte Frist dient im Wesentlichen dazu, dass sich die von dem Gesetz Betroffenen und die Verwaltungsorgane auf dessen Regelungen einstellen können. Die Frist von acht Tagen ist in der Grundordnung sehr kurz gewählt, da Gesetze üblichlicherweise mit dem 14. Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft treten.
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Die Frist beginnt mit dem »Ausgabetag des Gesetzes- und Verordnungsblattes«. Da die Veröffentlichung den Betroffenen die Gelegenheit geben soll, den Inhalt des Gesetzes zur Kenntnis zu nehmen, ist dafür der Zeitpunkt maßgeblich, »in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des für die Verkündung zuständigen Verfassungsorgans das erste Stück der Nummer des Gesetzesblattes ›in Verkehr gebracht‹ wird«. Ausgabetag ist daher regelmäßig derjenige Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Gesetzes- und Verordnungsblatt dem Postunternehmen zum Versand übergeben worden ist. Denkbar sind aber auch andere Vertriebswege. Der Ausgabetag ist in der Kopfzeile des Gesetzes- und Verordnungsblattes angegeben. Da das Gesetzes- und Verordnungsblatt in Baden üblicherweise an einem Dienstag versandt wird, fällt der angegebene Ausgabetag also auf einen Mittwoch, da unterstellt wird, dass die Auslieferung der Post an die Empfänger innerhalb des nächsten Tages erfolgt. Da es sich bei der Ausgabe des Gesetzes und Verordnungsblattes nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, kommt es auf den tatsächlichen Zugang bei einzelnen Personen nicht an. Das kann vor allem im Zusammenhang mit den Bewerbungsfristen bei der Pfarrstellenbesetzung von Bedeutung werden.
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Ein Gesetz tritt – soweit die Synode nichts anderes bestimmt hat – »mit dem achten Tag nach dem Ausgabetag des Gesetzes- und Verordnungsblattes in Kraft, d.h. zu Beginn dieses Tages um 0.00 Uhr. War der Ausgabetag ein Mittwoch, tritt die Rechtsfolge also am Donnerstag der darauffolgenden Woche ein, da bei entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung von Fristen, für deren Beginn ein Ereignis im Laufe eines Tages maßgeblich ist, der Tag nicht mitgerechnet wird, in der das Ereignis – in diesem Falle die Ausgabe des Gesetzes- und Verordnungsblattes – stattfindet.
#D. Rechtsverordnungen
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Im Unterschied zum staatlichen Recht unterscheidet der Artikel im Absatz 1 nicht zwischen Gesetzen im formellen und im materiellen Sinn. Zu den ersten gehören nur diejenigen Gesetze, die von der Landessynode als solche beschlossen worden sind. Zu den materiellen Gesetzen gehören auch die vom Evangelischen Oberkirchenrat oder dem Landeskirchenrat aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Rechtsverordnungen, da sie unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfalten. Im staatlichen Recht werden Rechtsverordnungen von derjenigen Stelle, die sie erlassen hat, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen im entsprechenden Gesetzblatt veröffentlicht. Hinsichtlich der Ausfertigung von Rechtsverordnungen bedarf es in der Grundordnung einer solchen Differenzierung nicht, da die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof zugleich Vorsitzender derjenigen landeskirchlichen Organe ist, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden können. Dementsprechend werden auch diese wie förmliche Gesetze nach Absatz 1 ausgefertigt, d.h. von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof unterschrieben.
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Die Grundordnung enthält auch keine Öffnungsklausel zugunsten des Gesetzgebers für die Veröffentlichung von Rechtsverordnungen außerhalb des Gesetzblattes, wie es im staatlichen Recht der Fall ist. Diese müssen daher immer im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche veröffentlicht werden, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 63
A. Ausfertigung von Gesetzen
#I. Notarielle Funktion
##II. Keine Gegenzeichnung
##III. Frist
##IV. Prüfungsrecht
##B. Verkündung von Gesetzen
#I. Publizität
##II. Zuständigkeit
##III. Frist
##C. Inkrafttreten
#I. Auffangtatbestand
##II. Rückwirkungsverbot
##III. Frist
##D. Rechtsverordnungen
###1 ↑ Siehe bereits: § 114 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
2 ↑ Siehe: Art. 82 Abs. 1 GG.
3 ↑ Siehe: Art. 63 Abs. 1 LV-BW.
4 ↑ Für den staatlichen Bereich vergl.: R. Zippelius / T. Würtenberger (2018): § 45 Rdnr. 77.
5 ↑ Nach Art. 82 i.V.m. Art. 58 GG ist ein Bundesgesetz vor der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, vom Bundeskanzler oder dem zuständigen Bundesminister gegenzuzeichnen. Landesgesetze werden nach Art. 63 Abs. 1 LV-BW vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und mindestens von der Hälfte der Minister unterzeichnet.
6 ↑ Zur Funktion der Gegenzeichnung vergl.: R. Zippelius / T. Würtenberger (2018): § 45 Rdnr. 77.
7 ↑ Vergl.: H. Maurer (2010): § 17 Rn. 92.
8 ↑ Vergl. dazu: H. Maurer ebd.: § 17 Rn. 86 ff.; R. Zippelius / T. Würtenberger (2018): § 45 Rdnr. 78 ff.
9 ↑ So bereits die ausdrückliche Regelung in § 107 Abs. 2 der Kirchenverfassung von 1919 für den erfolglosen Widerspruch der Kirchenregierung.
10 ↑ Vergl. dazu: H. Maurer (2010): § 17 Rdnr. 93.
11 ↑ Vergl.: R. Zippelius / T. Würtenberger (2018): § 45 Rdnr. 86.
12 ↑ Bei der Veröffentlichung von Bundesgesetzen ist die Frage der Zuständigkeit strittig. Die herrschende Lehre nimmt an, dass dies durch den Bundespräsidenten erfolgt. Tatsächlich geschieht die Veröffentlichung aber auch hier durch die Bundesregierung; vergl. dazu: H. Maurer (2010): § 17 Rdnr. 95.
13 ↑ Mangels einer anderen Zuständigkeitsregelung ergibt sich dessen Zuständigkeit für die Veröffentlichung jetzt aus Art. 78 Abs. 1 Satz 2 GO.
14 ↑ Siehe: Art. 63 Abs. 1 Satz 1 LV-BW.
15 ↑ Siehe dazu: Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG, nach dem jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung den Tag des Inkrafttretens bestimmen soll. Fehlt eine solche Regelung, treten Bundesgesetze mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
16 ↑ Art. 26a Abs. 7 Satz 3 GO-EKD; vergl. dazu: H. Claessen (2007): S. 455.
17 ↑ Zu den im Einzelnen strittigen Fragen der Rückwirkung von Gesetzen vergl.: H. Maurer (2010): § 17 Rdnr. 101 ff.; H. Claessen (2007): S. 454.
18 ↑ Zur Unterscheidung von »echter« und »unechter« Rückwirkung vergl.: H. Maurer ebd.: Rdnr. 105 ff.
19 ↑ Vergl. im staatlichen Bereich: Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG; § 63 Abs. 4 Satz 2 LV-Baden-Württemberg; im kirchlichen Bereich: Art. 26a Abs. 7 Satz 1 GO-EKD.
20 ↑ BVerfGE 6: S. 6.
21 ↑ Vergl.: H. Maurer (2010): § 96 Rdnr. 96.
22 ↑ Vergl.: BVerfGE 6: S. 6 (19).
23 ↑ Wird das Gesetzes- und Verordnungsblatt tatsächlich vor oder nach dem im Kopf angegebenen Datum in Verkehr gebracht – z.B. wegen Verzögerungen im Druckverfahren –, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Wird die Unrichtigkeit der Angabe des Ausgabetages gerügt, muss das allerdings von demjenigen nachgewiesen werden, der sich darauf berufen will; vergl.: BVerfGE 6: S. 6.
24 ↑ Nach § 3 PfStBesG (RS Baden Nr. 410.100) werden Gemeindepfarrstellen in der Regel mit einer Frist von fünf Wochen im GVBl. ausgeschrieben. Die Frist beginnt nach den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (RS Baden Nr. 410.110) »mit dem Tag der Ausgabe des Gesetzes- und Verordnungsblattes«. Bewerbungen, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden nicht mehr berücksichtigt. Die Verspätung von Bewerbungen kann nicht damit begründet werden, das Gesetzes- und Verordnungsblatt sei der Bewerberin oder dem Bewerber verspätet zugegangen.
25 ↑ Die Landessynode kann bei der Bestimmung, wann ein Gesetz in Kraft treten soll, auch andere Varianten wählen.
26 ↑ Eine ausdrücklich andere Regelung wird in den Durchführungsbestimmungen zu § 3 PfStBesG (RS Baden Nr. 410.110) getroffen, nach der bei dem Beginn der Bewerbungsfrist der Tag der Ausgabe des Gesetzes- und Verordnungsblattes mitgerechnet wird.
27 ↑ Siehe: Art. 78 Abs. 2 Nr. 4 GO.
28 ↑ Siehe: Art. 83 Abs. 2 Nr. 2 GO.
29 ↑ Siehe dazu für das Land Baden-Württemberg: Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen (Verkündungsgesetz – VerkG) vom 11. April 1983, geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998, GBl. S. 418.
30 ↑ Vergl.: Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG; § 63 Abs. 2 LV-BW.