.####Artikel 74
(
1
)
1 Zur Landesbischöfin bzw. zum Landesbischof können von der Landessynode nur ordinierte Theologinnen oder Theologen gewählt werden. 2 Bei der Wahl müssen drei Viertel der Mitglieder der Landessynode anwesend sein. 3 Die Wahl erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Synodalen. 4 Ein Einspruchsrecht des Evangelischen Oberkirchenrates nach Artikel 70 besteht nicht. 5 Das Verfahren der Wahl wird durch kirchliches Gesetz geregelt.
(
2
)
Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird vom Landeskirchenrat ernannt und von der Amtsvorgängerin bzw. dem Amtsvorgänger oder einer beauftragten Person aus dem Landeskirchenrat gottesdienstlich eingeführt und verpflichtet.
(
3
)
1 Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird für eine Amtszeit von zwölf Jahren gewählt. 2 Eine Wiederwahl findet nicht statt. 3 Übergangsregelungen bis zur Zurruhesetzung sind möglich. 4 Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Dienstrechts für Pfarrerinnen und Pfarrer Anwendung. 5 Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof kann auf das Amt verzichten.
####Literatur
Friedrich, Otto (1978): Einführung in das Kirchenrecht. 2. Aufl. Göttingen.
Heckel, Martin (1982): Zur zeitlichen Begrenzung des Bischofsamtes. ZevKR 27, S. 134 ff.
Hollstein, Günther (1928): Die Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts. Tübingen.
Kaiser, J. H. (1949): Die politische Klausel der Konkordate. Berlin.
Löhr, Walther (1963): Das Bischofsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden. In: Hof, Otto (Hrsg.): Dienende Kirche. Festschrift für Landesbischof Dr. Julius Bender zu seinem 70. Geburtstag am 30. August 1963. Karlsruhe.
Maurer, Wilhelm (1955): Das synodale evangelische Bischofsamt seit 1918 (Fuldaer Hefte des Theologischen Konvents Augsburgischen Bekenntnisses). Berlin.
#A. Ordination als Voraussetzung der Wahl
###1
Im Unterschied zum Kirchenpräsidenten in der Weimarer Zeit, der bis 1924 ein Jurist war, wird das Amt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs in Absatz 1 Satz 1 an die Qualifikation als Theologin bzw. Theologe und die Ordination gebunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine Person handelt, die bereits in einem Pfarrdienstverhältnis zu einer Landeskirche steht. Mögliche Kandidatinnen und Kandidaten können daher auch solche sein, die z.B. im Staatsdienst tätig oder privatrechtlich beschäftigt sind. Vorrangig ist hier an Professorinnen und Professoren der Theologie an den staatlichen Fakultäten oder an Theologinnen und Theologen zu denken, die z.B. bei Diakonischen Einrichtungen privatrechtlich angestellt sind.
2
Nicht erforderlich ist der Nachweis einer praktisch-theologischen Ausbildung durch die Ableistung eines Lehrvikariats. Unter Berücksichtigung der Ausführung von Paul Schoen wird allerdings für dieses Amt in der Praxis nur jemand infrage kommen, der zumindest zeitweise im Pfarrdienst tätig war oder sonst über praktische Erfahrungen in diesem Bereich verfügt.
3
Das episkopale Amt steht in dieser Hinsicht in der Tradition des Amtes des Prälaten als des »ersten Geistlichen« der Landeskirche, allerdings in Addition mit Funktionen, die früher dem Kirchenpräsidenten zufielen.
#B. »Synodales Bischofsamt«
###4
Die Berufung in das Amt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs setzt eine Wahl durch die Landessynode voraus. Bei der erforderlichen Mehrheit müssen – in Umkehrung der Zahlen bei der verfassungsändernden Mehrheit – drei Viertel der Synodalen anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Dritteln für eine erfolgreiche Wahl erreicht werden. Die erforderliche Mehrheit bezieht sich dabei – anders als in Art. 59 Abs. 2 GO – bei einem erhöhten Quorum für die Anwesenheit auf die Zahl der Anwesenden und nicht auf die Mitglieder der Synode. Sofern mehr als drei Viertel der Synodalen anwesend sind, fallen abwesende Mitglieder also nicht ins Gewicht. Die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden muss für eine erfolgreiche Wahl in jedem Falle erreicht werden, da die Grundordnung eine Absenkung des Quorums nach einer bestimmten Anzahl von Wahlgängen nicht vorsieht. Erreicht niemand die erforderliche Stimmenzahl, ist die Wahl gescheitert, und die Wahlkommission muss einen neuen Vorschlag erstellen. Die Einzelheiten sind geregelt im Bischofswahlgesetz.
5
Wegen der Wahl durch die Synode hat sich eingebürgert, vom »synodalen Bischofsamt« zu sprechen. Über die Terminologie kann man streiten. Otto Friedrich hat in seiner Ablehnung darin recht, dass die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof durch den Wahlakt nicht in eine Art parlamentarische Abhängigkeit zur Synode gerät und auch nicht zum Exponenten der Synode wird. Der Terminus hat aber seine Berechtigung, soweit er dazu dient, eine hierarchische Überordnung und Vorordnung des episkopalen Amtes gegenüber anderen Leitungsorganen oder das Missverständnis eines bürokratischen Verwaltungsamtes abzuwehren. Zugleich kommt in ihm das gewandelte Verständnis der Synode in ihrer geistlichen Leitungsfunktion und die gemeinsame Orientierung aller kirchenleitender Organe am Auftrag der Kirche im Sinne von Art. 64 Abs. 1 GO zum Ausdruck.
#C. Ernennung durch den Landeskirchenrat
###6
Absatz 2 regelt das Verfahren nach einer erfolgreichen Wahl. Das Erfordernis einer besonderen Ernennung der gewählten Person durch den Landeskirchenrat erklärt sich historisch aus der sog. »politischen Klausel« im Staatskirchenvertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932, der in Art. II Abs. 2 bestimmte: »Vor der Bestellung des Kirchenpräsidenten durch das zuständige kirchliche Organ wird dieses beim Staatsministerium sich darüber vergewissern, ob gegen die Person des zu Bestellenden seitens der Staatsregierung Bedenken allgemein-politischer, nicht aber parteipolitischer Art bestehen.« Dieses Verfahren wurde in Fortgeltung des Vertrages nach dem Zweiten Weltkrieg beibehalten und auf den Landesbischof bezogen. Erst nach der Äußerung der baden-württembergischen Landesregierung konnte deshalb eine Ernennung der gewählten Person stattfinden. Der Evangelische Kirchenvertrag mit dem Land Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007 enthält diese politische Klausel nicht mehr. Die Ernennung durch den Landeskirchenrat lässt sich heute zum einen damit rechtfertigen, dass damit im Sinne einer notariellen Funktion die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl noch einmal bestätigt wird, zum anderen ist sie als formaler Akt notwendig, um das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zu begründen, soweit dieses bisher noch nicht bestanden hat. Die Ernennung wird wirksam mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde im Einführungsgottesdienst zu dem in der Urkunde genannten Zeitpunkt.
#D. Befristung der Amtszeit
###7
Die Berufung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs erfolgte bis zum Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 2012 auf Lebenszeit. Durch dieses Gesetz wurde die Amtszeit nunmehr in Absatz 3 einmalig auf 12 Jahre ohne die Möglichkeit einer Wiederwahl begrenzt.
8
Die frühere Berufung des Landesbischofs auf Lebenszeit geht zurück auf das Umbaugesetz von 1933, damals mit dem ausdrücklichen Zusatz: »eine Abberufung durch die Landessynode ist unzulässig.« Die offensichtliche Intention bestand also darin, das Amt im Sinne der Führerideologie dem Mehrheitswillen der Synode zu entziehen.
9
Im Zusammenhang mit der Neuordnung der Verhältnisse nach dem Zweiten Weltkrieg war zu entscheiden, ob es bei dieser Regelung bleiben sollte. In der Begründung zum Leitungsgesetz 1953 heißt es dazu:
»Der Landesbischof wird auf Lebenszeit ernannt. Dem Geist der Verfassung von 1919 entsprach es, in § 125 Abs. 4 und 5 (Fassung von 1924) vorzusehen, daß der Kirchenpräsident und die Mitglieder des Evang. Oberkirchenrates durch die Landessynode mit zweidritteln Mehrheit aus dringenden Gründen des Dienstes in den Ruhestand versetzt werden konnten. Diese Bestimmung ist schon durch das Gesetz von 1933 beseitigt worden. Auch jetzt ist in § 14 Abs. 3 vorgesehen, daß der Landesbischof auf Lebenszeit ernannt wird, d.h., daß er mit seiner Berufung in ein versorgungsberechtigtes Dienstverhältnis eintritt und von keiner Seite her abberufen werden kann. Im Kleinen Verfassungsausschuß ist eingehend die Frage geprüft worden, was geschieht aber, wenn ein Landesbischof aus irgendwelchen Gründen für die Landeskirche nicht mehr tragbar ist. Es brauchen hier wohl die einzelnen Möglichkeiten nicht besonders beschrieben zu werden. Einige Fälle, wie körperliches und geistiges Unvermögen, den Anforderungen des Amtes nachzukommen, finden ihre rechtliche Erledigung dadurch, daß künftig auf das Dienstverhältnis des Landesbischofs das Dienstrecht der Pfarrer Anwendung findet. (…) Der Landesbischof ist dienstrechtlich künftig wie ein Pfarrer zu behandeln. Wie dieser kann er in entsprechender Anwendung des § 2 des Gesetzes, die Zurruhesetzung und die Ruhestandsbezüge der Geistlichen betr., unter gewissen Voraussetzungen auch ohne sein Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden, wie er auch gegebenenfalls disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.«
10
Die heute noch in Absatz 3 Satz 4 enthaltene ausdrückliche Bestimmung, dass das Pfarrdienstrecht auf die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof Anwendung findet, hatte ihren historischen Sinn darin, die Berufung auf Lebenszeit in der Weise einzuschränken, dass auch der Landesbischof hinsichtlich der Beendigung seines aktiven Dienstes durch Versetzung in den Ruhestand der allgemeingültigen Altersgrenze und den übrigen Bestimmungen des Pfarrdienstrechts einschließlich des Disziplinarrechts unterliegen sollte. Gedacht war dabei vor allem an die zwangsweise Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Die gegenteilige Auffassung von Löhr, nach der der Landesbischof seinen Eintritt in den Ruhestand ohne Rücksicht auf eine Altersgrenze selbst bestimmen konnte, ist aufgrund der zitierten Passage aus der Begründung zum Leitungsgesetz nicht haltbar und fand auch in der damaligen Fassung der Grundordnung keine Stütze. Die Wahl auf Lebenszeit bedeutet nur, dass eine Abberufung unabhängig von den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen durch die Landessynode nicht möglich war. Insofern bestand und besteht bis heute für den Landesbischof eine abweichende Rechtslage zu den übrigen Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates, die nach Art. 79 Abs. 7 GO von den synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrates aus dringen Gründen des Dienstes in den Ruhestand versetzt werden können. Diese Möglichkeit besteht für die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof vor Ablauf der Amtszeit nach wie vor nicht. Die Amtszeit kann aber – wie schon bisher bei der Berufung auf Lebenszeit – auch gegen deren Willen verkürzt werden, wenn Umstände eintreten, die dies nach den allgemeinen Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes rechtfertigen. Der Hinweis auf die Anwendbarkeit des Dienstrechts für Pfarrerinnen und Pfarrer in Abs. § 3 Satz 4 hat insoweit seine Berechtigung behalten.
11
Die Entscheidung, das Amt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes zeitlich zu befristen, ist das Ergebnis einer seit Langem geführten Diskussion. Bereits im Entwurf des Zweiten Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung von 1969 ist die Einführung einer Begrenzung der Amtszeit des Landesbischofs auf zwölf Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl alternativ zur Diskussion gestellt worden, wie es vor allem der reformierten Ämtertradition entspricht. Die Landessynode hat sich auf der Grundlage eines theologischen Referats von Prof. Winfried Härle aus Heidelberg und eines juristischen von Prof. Christoph Link aus Erlangen in ihrer Tagung im April 1998 erneut und ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und darüber kontrovers diskutiert. Sowohl für die Befristung als auch für die unbefristete Berufung sprechen gute Gründe. Die Frage »hat ihre verschiedenen Aspekte und Implikationen theologischer, kirchenrechtlicher und rechtssoziologischer Natur. Man kann dazu verschieden Stellung nehmen, muß sich aber dessen eingedenk bleiben, daß jede Lösung ihren Preis hat und jeder Vorteil mit Nachteilen aufgewogen wird.«
12
Die Antwort darauf hängt nicht zuletzt davon ab, welcher grundsätzlichen »Philosophie« die jeweilige Kirchenordnung folgt. Kirchliche Verfassungen, die im Sinne des »Einheitsprinzips« das synodale Element in den Vordergrund stellen, ziehen daraus eher die Konsequenz, dass kirchliche Leitungsämter in regelmäßigen zeitlichen Abständen einer synodalen Bestätigung bedürfen. Legt man das Schwergewicht dagegen mehr auf den Gedanken des Zusammenspiels verschiedener Kräfte mit einem unterschiedlichen Profil und einer speziellen Leistungsfähigkeit, spricht manches für eine Mischung aus Ämtern, die auf Kontinuität und Langzeitwirkung angelegt sind, mit solchen Funktionen, die einer zeitlichen Begrenzung und damit einem regelmäßigen personellen Wandel unterliegen. Wie immer man dazu steht, ist der von Härle in seinem Referat gegebene Hinweis wichtig, dass die Frage der Amtszeitbegrenzung personaler Leitungsämter nicht – jedenfalls nicht allein – mit theologischen Argumenten entschieden werden kann. Weil hier Fragen der Tradition, der Praktikabilität und der Effizienz eine entscheidende Rolle spielen, warnt Härle zu Recht davor, diese Frage theologisch aufzuladen oder zu überfrachten.
13
Bei der Verabschiedung der neuen Grundordnung 2007 gab es einen Änderungsantrag von Hauptausschuss und Finanzausschuss, die Amtszeit der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs auf zwölf Jahre zu begrenzen mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Nachdem sich in einer Vorababstimmung zunächst eine knappe Mehrheit der Synodalen für eine zeitliche Befristung ausgesprochen hatte, verfehlte der Änderungsantrag bei der Hauptabstimmung die für eine Grundordnungsänderung erforderliche zweidrittelmehrheit. Um ein Scheitern der gesamten Grundordnung wegen dieses Punktes zu vermeiden, wurde schließlich auf Vorschlag des Rechtsausschusses die Beibehaltung der Wahl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs sowie der übrigen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates ohne zeitliche Begrenzung mit der erforderlichen verfassungsändernden Mehrheit beschlossen.
14
Die Debatte wurde erneut eröffnet durch eine Eingabe des Synodalen Steinberg u. a. an die Landessynode vom 16.11.2011.
In seiner Stellungnahme dazu teilte der Evangelische Oberkirchenrat mit:
»Bei den Beratungen zur Befristung von Leitungsämtern ist vor allem darauf zu achten, dass eine Befristung bisher unbefristeter Leitungsämter die landeskirchliche Architektur, also die Balance zwischen den kirchenleitenden Organen verändert und damit natürlich auch Fragen des Einflusses und der Macht des einzelnen kirchenleitenden Organs aufwirft. Insbesondere ist zu prüfen, inwiefern die Befristung von Leitungsämtern eine Stärkung der Landessynode zur Folge hat und wie sich eine solche Stärkung hinsichtlich der Balance der kirchenleitenden Organe auswirkt.«
Im Übrigen vertrat der Evangelische Oberkirchenart die Auffassung, dass sich eine Befristung lediglich der Leitungsämter verbiete, ohne zugleich eine Befristung der Gemeindepfarrstellen zu diskutieren.
15
Die Entscheidung, die Amtszeit der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs auf 12 Jahre ohne die Möglichkeit einer Wiederwahl zu begrenzen, wurde auf der Grundlage der Eingabe des Synodalen Steinberg u. a. und der Anträge der Ausschüsse nach ausführlicher Diskussion aller damit zusammenhängen grundsätzlichen Fragen in der Plenarsitzung der Landessynode am 24. Oktober 2012 getroffen. Die Regelungen, die sich als Folge aus der Amtszeitbegrenzung für die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof ergeben, finden sich im Leitungsamtsgesetz vom 20. April 2013.
#E. Amtsverzicht
###16
Die Möglichkeit der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, nach Absatz 3 Satz 5 auf das Amt jederzeit zu verzichten, war bereits im Leitungsgesetz von 1953 enthalten, damals allerdings mit der zwingenden Folge des Ruhestandes. Die frühere Bestimmung in Art. 74 Abs. 3 Satz 4 GO, nach der die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof bei einer Niederlegung des Amtes als „Kann-Bestimmung“ in den Ruhestand treten konnte, ist durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 2013 gestrichen worden. Stattdessen bestimmt § 8 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Leitungsamtsgesetzes jetzt, dass der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof darüber entscheidet, ob bei einem Verzicht im Anschluss an das Bischofsamt eine Tätigkeit in einer anderen Pfarrstelle ausgeübt werden soll.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 74
A. Ordination als Voraussetzung der Wahl
###B. »Synodales Bischofsamt«
###C. Ernennung durch den Landeskirchenrat
###D. Befristung der Amtszeit
###E. Amtsverzicht
###1 ↑ Vor allem bei Professorinnen und Professoren an den staatlichen Fakultäten kann es vorkommen, dass ihnen eine zweite Dienstprüfung nach einer praktisch-theologischen Ausbildung fehlt; siehe im Übrigen die Möglichkeit des Landeskirchenrates, die Anstellungsfähigkeit zum Pfarrdienst unter bestimmten Voraussetzungen in Abweichung von diesem Erfordernis zu verleihen (§ 16 Abs. 2 und Abs. 3 PfDG.EKD i.V.m. § 4 AG-PFDG.EKD).
2 ↑ Siehe oben: Artikel 73 Rdnr. 3.
3 ↑ § 125 KV 1919.
4 ↑ Vergl.: W. Löhr (1963): S. 252 und oben: Artikel 73 Rdnr. 10.
5 ↑ Vergl.: Artikel 59 Abs. 2 GO.
6 ↑ Nach § 103 Abs. 1 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17, erfolgte die Ernennung des Landesbischofs durch den Landeskirchenrat »auf Grund einer Mehrheitswahl durch die Landessynode«, wobei mindestens drei Viertel aller Synodalen anwesend sein mussten; die heutige Regelung wurde eingeführt durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 1971, GVBl. S. 89.
7 ↑ Siehe: § 9 Abs. 6 Bischofswahlgesetz. Der neue Vorschlag kann auch Namen enthalten, die bereits zur Wahl standen, muss aber insofern »neu« sein, als auch andere Personen benannt werden müssen.
8 ↑ Kirchliches Gesetz über die Wahl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs vom 22. Oktober 1998 (Bischofswahlgesetz), GVBl. S. 189; geändert am 19. April 2013, GVBl. S. 106 (RS Baden Nr. 120.100).
9 ↑ Vergl.: G. Hollstein (1928): S. 330; W. Maurer (1955); W. Löhr (1963): S. 252.
10 ↑ O. Friedrich (1978): S. 397.
11 ↑ Vergl. dazu: J. H. Kaiser (1949).
12 ↑ Siehe: § 2 Abs. 1 Satz 3 Leitungsamtsgesetz.
13 ↑ GVBl. S. 109.
14 ↑ Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom Januar 1953, S. 9.
15 ↑ Siehe heute § 89 PfDG-EKD.
16 ↑ W. Löhr (1963): S. 251.
17 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anl. 1, S. 13.
18 ↑ Siehe dazu die Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf, ebd. Anl. 1, S. 32 und die Ausführungen des Synodalen Herzog als Berichterstatter, ebd., S. 125.
19 ↑ Abgedruckt in: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 26. bis 29. April 1998, S. 9 ff.
20 ↑ Ebd., S. 47 ff.
21 ↑ Siehe dazu die ausführliche Darstellung des Synodalen Stössel als Berichterstatter des Rechtsausschusses, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 18. bis 22. Oktober 1998, S. 71 ff.
22 ↑ M. Heckel (1982): S. 134.
23 ↑ Siehe dazu oben: Einführung Rdnr. 6.
24 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 133.
25 ↑ Ebd., S. 61.
26 ↑ Ebd., S. 62.
27 ↑ Siehe: Verhandlungen der Landessynode Ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2012, Anlage 1.1. (S. 201).
28 ↑ Der Stellungnahme sind Diskussionspapiere mit theologischen Überlegungen, zur Amtszeitbegrenzung aus organisationssoziologischer und personalpolitischer Sicht sowie ein Überblick über die Regelungen von Amtszeiten in anderen Gliedkirchen der EKD beigefügt.
29 ↑ Ebd.
30 ↑ Ebd. Eine zwingende Befristung der Berufung auf eine Gemeindepfarrstelle gibt es in Baden nach wie vor nicht. Es besteht aber die Möglichkeit einer Versetzung, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer mindestens zwölf Jahre in derselben Gemeinde beschäftigt waren (§ 81 PfDG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 4 AG-PfDG.EKD) (RS Baden Nr. 400.090).
31 ↑ Zu den Gründen siehe das Votum von Landesbischof Ulrich Fischer: Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 21. bis 15. Oktober 2012, S. 63.
32 ↑ Ungewöhnlicherweise lag dieser Entscheidung keine Gesetzesvorlage des Landeskirchenrates zugrunde. Zu den Gründen siehe das Votum von Landesbischof Fischer, ebd., S. 61.
33 ↑ Siehe dazu den gemeinsamen Bericht der ständigen Ausschüsse und die anschließende Aussprache, Verhandlungen der Landessynode, ebd., S. 57 ff. Der gleichzeitige Antrag, die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates auf 8 Jahre zu begrenzen, wurde auf die Tagung im Frühjahr 2013 vertagt, siehe dazu die Kommentierung bei Art. 79.
34 ↑ Kirchliches Gesetz über die kirchlichen Leitungsämter in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungsamtsgesetz – LeitAmtG) vom 20. April 2013, GVBl. S. 119, zuletzt geändert am 21. Oktober 2015, GVBl. S. 167 (RS Baden Nr. 110.500).
35 ↑ § 13 Abs. 4 Kirchliches Gesetz, Die Leitung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens betreffend vom 29. April 1953, GVBl. S. 37.
36 ↑ GVBl. S. 109.