Rechtsstand: 01.01.2021

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3. Die Schuldekaninnen und Schuldekane

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Artikel 49

( 1 ) Für die mit der schulischen Erziehung und Bildung zusammenhängenden Leitungsaufgaben des Kirchenbezirks errichtet der Landeskirchenrat im Einvernehmen mit den zuständigen Bezirkskirchenräten Stellen für Schuldekaninnen bzw. Schuldekane. Diese nehmen ihre Aufgaben selbstständig wahr.
( 2 ) Die Schuldekaninnen und Schuldekane sind Dienstvorgesetzte aller im Kirchenbezirk tätigen kirchlichen Lehrkräfte im Religionsunterricht an den öffentlichen und privaten Schulen. Sie nehmen die fachliche Aufsicht über den Religionsunterricht wahr, soweit keine andere Zuständigkeit begründet ist.
( 3 ) Mit dem Amt der Schuldekaninnen und Schuldekane ist ein Regeldeputat im Religionsunterricht verbunden, dessen Umfang vom Evangelischen Oberkirchenrat bestimmt wird.
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Literatur
Hollerbach, Alexander / Gramm, Christoph (1991): Staatliche Ersatzleistungen für den evangelischen Religionsunterricht in Baden. ZevKR 36, S. 17 ff.
Winter, Jörg (1981): Die Kompetenzen des Schulleiters bei der Aufsicht über den Religionsunterricht und die Lehrkräfte, die ihn erteilen nach baden-württembergischem Landesrecht. Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, S. 287.
Winter, Jörg (1984): Die staatlichen Ersatzleistungen für den evangelischen Religionsunterricht in Baden. ZevKR 29, S. 235 ff.
Winter, Jörg (2008): Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen. 2. völlig neu bearbeitete Auflage. Köln, S. 128 ff.
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A. Kollegiales Leitungsmodell

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Nach der Grundordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23. April 1958 gehörte es zum Aufgabenkatalog des Dekans, Religionsprüfungen abzunehmen und religionspädagogische Arbeitsgemeinschaften abzuhalten.1# Mit dem Vierten Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung wurde 1971 zur Entlastung der Dekane die Möglichkeit geschaffen, dass der Landeskirchenrat »für die mit dem Religionsunterricht zusammenhängenden Aufgaben des Dekanats« im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat für einen oder mehrere Kirchenbezirke die Stelle eines Schuldekans errichten kann.2#
2
Mit dem Modell sollte eine Entwicklung gefördert werden, in den Kirchenbezirken »zu einer kollegialen, arbeitsteiligen Ausübung der Leitungsfunktionen des Dekanats zu kommen«3#. Die verschiedenen Ämter »würden dann in Zukunft eine kollegiale Ausübung verschiedener Funktionen des Dekanats, aber nicht ein neues Leitungsorgan des Kirchenbezirks darstellen. Die Änderung liegt darin, daß das Dekanat nicht unbedingt durch eine Person ausgeübt werden muß, sondern die verschiedenen Aufgaben auf mehrere Pfarrer übertragen werden können, die in einem kollegialen Leitungsorgan ›Dekanat‹ zusammenwirken.«4#
3
In dieser Konzeption hat das Amt des Schuldekans Eingang in die Grundordnung gefunden und ist in Absatz 1 in dieser Form übernommen worden. Bei der ursprünglichen Einführung war noch strittig, ob der Dekan damit von der Verantwortung für den Religionsunterricht ganz entbunden werden sollte.5# Darin sah man zum Teil »die Gefahr einer Isolierung des Schuldekanats«6#, sodass der damalige Hauptausschuss für eine »Amtsführung qua Delegation« eintrat.7# Mit den bereits 1971 beschlossenen Sätzen: »Der Schuldekan ist in seinem Aufgabenbereich selbständig. Der Dekan und der Schuldekan sind auf enge Zusammenarbeit angewiesen«8#, ist die Landessynode aber der Begründung des damaligen Gesetzentwurfes gefolgt, in dem es heißt: »Die Errichtung eines Schuldekanats geht über die Delegation bestimmter Aufgaben hinaus und entbindet den Dekan von der Verantwortung für diesen Aufgabenbereich.«9# Dabei ist der hier noch verwendete Begriff des »Schuldekanats« insofern nicht korrekt, als dass die beschlossene Konzeption ein solches gerade nicht einführen wollte, sondern eine kollegiale Arbeitsteilung innerhalb des als Einheit verstandenen »Dekanats« zum Ziel hatte. Obwohl dieser Terminus bis heute gelegentlich verwendet wird, bleibt festzuhalten, dass die Grundordnung ein »Schuldekanat« nicht kennt.10#
4
Durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 201211# wurden in Absatz 1 die Worte »für einen oder mehrere Kirchenbezirke« gestrichen. Die Absicht war klarzustellen, dass für einen Kirchenbezirk auch mehrere Schuldekaninnen bzw. Schuldekane bestellt werden können, was sich vor allem als Notwendigkeit aus den Bezirksstrukturreformen ergeben kann, z. B. bei der Zusammenlegung oder Gebietsveränderung von Kirchenbezirken.12#
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B. Religionsunterricht als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche

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Hintergrund für die Einführung des Amtes einer Schuldekanin bzw. eines Schuldekans ist, dass das Fach Religionsunterricht gemäß Art. 7 Abs. 3 GG und der vergleichbaren Vorschrift in Artikel 18 der baden-württembergischen Landesverfassung13# in den öffentlichen Schulen »ordentliches Lehrfach« ist und »in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften« erteilt wird.14# Es handelt sich also um eine gemeinsame Angelegenheit (»res mixta«) von Staat und Kirche, bei der dem Staat die organisatorische, der jeweiligen Religionsgemeinschaft die inhaltliche Verantwortung zufällt.
Obwohl der Staat als »Unternehmer« dieses Unterrichts grundsätzlich verpflichtet ist, die personelle Versorgung des Religionsunterrichts sicherzustellen und die finanziellen Lasten zu tragen,15# wird in Baden ein wesentlicher Teil dieses Unterrichts von den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern16# und anderen kirchlich bediensteten Lehrkräften17# erteilt. Zugleich trägt die Landeskirche einen Teil der dafür erforderlichen Personalkosten, ohne dafür eine staatliche Ersatzleistung zu bekommen. Dieses besondere kirchliche Engagement für den schulischen Religionsunterricht und die vielfältigen damit verbundenen Aufgaben, auch im organisatorischen Bereich,18# die heute weit über die ursprünglich dem Dekan zugewiesene Abnahme von Religionsprüfungen und die Einrichtung religionspädagogischer Arbeitsgemeinschaften hinausgehen, rechtfertigt es, dafür im Kirchenbezirk eigene kirchliche Stellen einzurichten.
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C. Aufgaben der Schuldekaninnen und Schuldekane

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I. Allgemeine Regelung

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Mit der Neufassung der Grundordnung von 2007 wurde in der Formulierung von Absatz 1 der Tatsache Rechnung getragen, dass die Schuldekaninnen und Schuldekane inzwischen ein Betätigungsfeld haben, das über die »mit dem Religionsunterricht zusammenhängenden Aufgaben« im engeren Sinne hinausgeht. Ihre Zuständigkeit betrifft deshalb heute alle mit der »Erziehung und Bildung zusammenhängen Leitungsaufgaben des Kichenbezirks«, allerdings nach wie vor nur, soweit ein Zusammenhang mit der Schule besteht. Nicht dazu gehört deshalb die Verantwortung für den Bereich der kirchlichen Kindergärten und Kindertagesstätten und die kirchliche Erwachsenenbildung. Der früher in § 98 Abs. 2 GO enthaltene Aufgabenkatalog ist in der Grundordnung entfallen. Eine ausführliche Dienstanweisung findet sich in § 12 des Dekanatleitungsgesetzes19# und in § 2 der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates über den Dienst der Schuldekaninnen und der Schuldekane20#.
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II. Aufsicht über den Religionsunterricht

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1. Staatliche Regelungen

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Nach § 99 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Baden-Württemberg21# wird die Aufsicht über den Religionsunterricht »durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Religionsgemeinschaften« wahrgenommen. Der Staat beansprucht nach § 99 Abs. 2 SchulG nur eine »allgemeine Aufsicht«, die sich darauf erstreckt, »dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.«22# In Absatz 2 wird wie schon bisher in der Grundordnung23# primär den Schuldekaninnen und Schuldekanen die Aufgabe zugewiesen, den kirchlichen Teil dieser Aufsicht wahrzunehmen.
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2. Dienstvorgesetzte

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Zu unterscheiden sind dabei ihre Eigenschaft als dienstlich Vorgesetze und die fachliche Aufsicht.24# Die Schuldekaninnen und Schuldekane sind für alle kirchlichen Lehrkräfte nach der Fassung, die Absatz 2 durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 2013 erhalten hat »Dienstvorgesetzte«, d.h., sie führen die personenbezogene Aufsicht und haben unmittelbare Weisungsrechte. Absatz 2 ist damit eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Dekaninnen und Dekane, die nach Art. 46 Abs. 2 GO unmittelbar Vorgesetzte aller im Kirchenbezirk tätigen Mitarbeitenden in der Anstellungsträgerschaft der Landeskirche und des Kirchenbezirks sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.25#
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Auffällig ist der Unterschied in der sprachlichen Formulierung der beiden Vorschriften. Hinweise auf einen damit beabsichtigten sachlichen Unterschied finden sich in der Vorlage des Landeskirchenrates zum Entwurf des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung vom 27. Februar 201326# nicht, obwohl dieser offensichtlich besteht. Der Begriff des »Dienstvorgesetzten« geht weiter als der des »Vorgesetzten«27# und Art. 49 Abs. 2 enthält im Unterschied zu Art. 46 im Hinblick auf die Zuständigkeit in dienstlichen Angelegenheiten keinen Vorbehalt zugunsten etwaiger anderer Regelungen. Außerdem fehlt in Art 49 Abs. 2 das Wort »unmittelbar«28#. Die Textfassung in Art. 49 Abs. 2 erscheint im Vergleich zu Art. 46 Abs. 2 zu weit gefasst. Es ist nicht anzunehmen, dass die Befugnisse der Schuldekaninnen und Schuldekane im Blick auf das kirchliche Personal im Religionsunterricht weiter gehen sollen, als dies bei den Dekaninnen und Dekanen hinsichtlich des übrigen Personals im Kirchenbezirk der Fall ist.
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Zu den im Religionsunterricht tätigen kirchlichen Lehrkräften im Sinne von Abs. 2 gehören auch die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer.29# Diese unterliegen also einer »gespalteten« dienstlichen Aufsicht, je nachdem, ob ihre Tätigkeit in der Gemeinde oder im Religionsunterricht in der Schule betroffen ist. Daneben besteht eine mittelbare30# dienstliche Aufsicht durch den Evangelischen Oberkirchenrat, soweit die Landeskirche Dienstherr oder Anstellungsträger ist. Keine dienstliche Aufsicht haben die Schuldekane und Schuldekaninnen über die Lehrkräfte, bei denen der Staat Dienstherr oder Anstellungsträger ist. Das Gleiche gilt für das Personal der Schulen in privater Trägerschaft.
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3. Fachliche Aufsicht

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Im Unterschied zu der früheren Formulierung in § 98 Abs. 2 Nr. 3 GO, der bestimmte, dass sich die Fachaufsicht auf alle kirchlichen Lehrkräfte im Religionsunterricht erstreckt, formuliert Absatz 2 jetzt auf das Fach bezogen und unterscheidet nicht mehr nach den Personen, die den Unterricht erteilen. Darin kommt zum Ausdruck, dass für Fragen der inhaltlich-fachlichen Gestaltung des Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs. 3 GG ausschließlich die Religionsgemeinschaften zuständig sind, sodass sich deren Fachaufsicht auf alle im Religionsunterricht tätigen Lehrkräfte bezieht, unabhängig davon, ob sie im kirchlichen oder staatlichen Dienst stehen.
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Allerdings besteht der Vorbehalt, »soweit keine andere Zuständigkeit begründet ist«. Nach § 25 Abs. 2 RUG gehören zu den kirchlichen Beauftragten, die die Fachaufsicht ausüben, außer den Schuldekaninnen und Schuldekanen auch die fachkundigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Oberkirchenrates sowie die im Zusammenwirken mit dem Land Baden-Württemberg bestellten Fachberaterinnen und Fachberater im Staatsdienst. Daraus können sich Beschränkungen in der Wahrnehmung der Fachaufsicht durch die Schuldekaninnen und Schuldekane ergeben. So haben sie zwar die fachliche Aufsicht auch über den Religionsunterricht in den Gymnasien und beruflichen Schulen, können Unterrichtsbesuche an diesen Schularten aber nur auf Grund eines besonderen Auftrages des Evangelischen Oberkirchenrates durchführen, da diese üblicherweise vom Evangelischen Oberkirchenrat selbst vorgenommen werden.31#
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D. Pflichtdeputat im Religionsunterricht

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Absatz 3 ist an die Stelle des bisherigen § 98 Abs. 4 Satz 1 GO getreten, nach dem Schuldekaninnen und Schuldekane ihren Dienst »nebenamtlich« ausübten. In der Regel waren diese im Hauptamt Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer, in seltenen Fällen im Gemeindepfarramt tätig. Auch die neue Formulierung lässt beide Möglichkeiten offen, vermeidet aber die problematische Festlegung auf ein Haupt- und ein Nebenamt. Von der Grundordnung vorgeschrieben ist jetzt lediglich, dass die Schuldekaninnen und Schuldekane selbst ein Deputat im Religionsunterricht übernehmen müssen, dessen Höhe je nach Größe des Kirchenbezirks und der anderen Belastungen variieren kann.

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1 ↑ § 81 Abs. 5 Buchst. g GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
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2 ↑ § 92 Abs. 1 GO i.d.F. vom 29. April 1971, GVBl. S. 89; die spätere indikativische Formulierung »errichtet« ist mit dem Vierzehnten Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 26. April 2001, GVBl. S. 61 eingeführt worden, nachdem die Landessynode sich beim Zwölften Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung aufgrund eines Antrages des Finanzausschusses dazu noch nicht entschließen konnte; vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 19. bis 22. April 1996, S. 68 und 78.
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3 ↑ OKR G. Wendt: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April 1971, S. 130.
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4 ↑ G. Wendt ebd. (Sperrung im Original). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass sich diese Vorstellung als generelles Modell der Leitung eines Dekanats – abgesehen von den Schuldekaninnen und Schuldekanen – nicht durchgesetzt hat. Bei der Verabschiedung des Zwölften Änderungsgesetzes zur Grundordnung ist die Landessynode der Empfehlung des Kirchenbezirks Wiesloch nicht gefolgt, das dort zuvor erprobte Modell einer »geschwisterlichen« Leitung durch mehrere Personen als Alternative zur einzelnen Dekanin bzw. zum einzelnen Dekan in die Grundordnung aufzunehmen, nachdem der Kirchenbezirk Wiesloch die Erprobung mit einem für ihn negativen Ergebnis abgeschlossen hat. Vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 19. bis 22. April 1996, S. 64; zum Zusammenwirken der Leitungsorgane auf Bezirksebene siehe heute Art. 37 Abs. 1 GO und § 1 DekLeitG.
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5 ↑ Vergl. die Aussprache in der Landessynode, ebd.: S. 128 ff.
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6 ↑ Synodaler G. Stock ebd.: S. 133.
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7 ↑ Siehe dazu auch oben: Art. 46 Rdnr. 15.
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8 ↑ § 92 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO i.d.F. vom 29. April 1971, GVBl. S. 89; siehe jetzt: Art. 37 Abs. 1 GO.
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9 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 30.
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10 ↑ Im Zusammenhang mit der durch das Vierzehnte Änderungsgesetz zur Grundordnung eingeführten Wahl der Schuldekaninnen und Schuldekane durch die Bezirkssynode wurde als ein Bedenken u.a. vorgetragen, damit könne ein »Trend zum Schuldekanat« geschaffen werden; vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2001, S. 55 f.
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11 ↑ GVBl. S. 253.
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12 ↑ Vergl.: Vorlage des Landeskirchenrates vom 25. Juli 2012, Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2012, Anlage 1, S. 132; zum Berufungsverfahren und zur Amtszeit von Schuldekaninnen und Schuldekanen siehe bei Art. 37 Rdnr. 8.
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13 ↑ Zum Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander vergl.: J. Winter (1981): S. 287 ff.
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14 ↑ Vergl. dazu im Ganzen: J. Winter (2008): S. 128 ff. (m.w. Nachw.).
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15 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (1984): S. 235 ff.; A. Hollerbach / C. Gramm (1991): S. 17 ff.
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16 ↑ Zu deren Pflichtdeputat siehe: § 14 Kirchliches Gesetz über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Religionsunterrichtsgesetz – RUG) vom 15. April 2000, GVBl. S. 114, zuletzt geändert am 19. Oktober 2016, GVBl. S. 228 (RS Baden Nr. 370.100).
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17 ↑ Siehe: § 12 Abs. 2 RUG.
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18 ↑ Nach § 2 Nr. 9 der RVO über den Dienst der Schuldekaninnen und Schuldekane vom 17. Dezember 2015 (SchuldekRVO), GVBl. 2016 S. 23 (RS Baden Nr. 130.230) gehört z. B. die Organisation des Religionsunterrichts im Kirchenbezirk, die Stundenplan- und Deputatsgestaltung zu deren Aufgabengebiet.
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19 ↑ RS Baden Nr. 130.100.
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20 ↑ GVBl. 2016 S. 23 (RS Baden Nr. 130.230).
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21 ↑ RS Baden Nr. 370.200.
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22 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (1981): S. 287.
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23 ↑ Siehe früher: § 98 Abs. 2 Nr. 3 GO.
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24 ↑ Die frühere Begrifflichkeit von »Dienstaufsicht« und »Fachaufsicht« wurde durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 2013, GVBl. S. 253, aufgegeben. Vergl. dazu die Kommentierung bei Art. 46 Rdnr. 6 und die Vorlage des Landeskirchenrates vom 27. Februar 2013, Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 17. bis 29. April 2012, Anlage 6, S. 152.
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25 ↑ Siehe die Kommentierung dort: Rdnr. 6 ff.
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26 ↑ Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6, S. 152.
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27 ↑ In der Vorlage des Landeskirchenrates ebd. wird davon ausgegangen, dass die »Vorgesetzteneigenschaft die Rolle des Dienstvorgesetzten und die Rolle des Fachvorgesetzten verbindet.« Das trifft insofern nicht zu, weil der Begriff des »Dienstvorgesetzten«, der auch Entscheidungen treffen kann, die den Status der betroffenen Person betreffen, weiter ist als der des »Vorgesetzten«.
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28 ↑ Zum Unterschied zwischen »unmittelbarer« und »mittelbarer« Aufsicht siehe die Kommentierung bei Art. 46 Rdnr. 7.
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29 ↑ Die Klarstellung, dass die Schuldekaninnen und Schuldekane über alle im Religionsunterricht tätigen kirchlichen Lehrkräfte die Dienst- und Fachaufsicht führen, ist durch § 98 Abs. 2 Nr. 3 im Zwölften Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 21. April 1996 (GVBl. S. 77) erfolgt, nachdem in einem vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht ausgetragenen Konflikt bestritten worden ist, dass die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer in Bezug auf den Religionsunterricht deren unmittelbarer Aufsicht unterliegen; vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 19. bis 22. April 1996, Anlage 6, S. 29.
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30 ↑ Siehe dazu oben: Art. 46 Rdnr. 5 f.
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31 ↑ § 2 Nr. 8 Buchst. a) SchuldekRVO.