.####Artikel 70
1 Gegen Beschlüsse der Landessynode, auch solche über Gesetze, kann der Evangelische Oberkirchenrat Einspruch erheben, wenn er sie als nachteilig für die Landeskirche ansieht. 2 Er hat dies noch während der Tagung, in welcher der beanstandete Beschluss ergangen ist, der Landessynode unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. 3 Verbleibt die Landessynode bei ihrem Beschluss und der Evangelische Oberkirchenrat bei seinem Einspruch, so ist eine nochmalige Behandlung und Abstimmung auf der nächsten Tagung der Landessynode erforderlich. 4 In diesem Falle ist der Vollzug des beanstandeten Beschlusses bis zur erneuten Beschlussfassung aufgeschoben. 5 Gegen einen erneuten, sachlich unveränderten Beschluss der Landessynode kann der Evangelische Oberkirchenrat nicht abermals Einspruch erheben.
####Literatur
Grethlein, Gerhard / Böttcher, Hartmut / Hofmann, Werner / Hübner, Hans-Peter (1994): Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. München.
Heckel, Christian (2016): Die Verfassung der evangelischen Landeskirchen. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): Handbuch des evangelischen Kirchenrechts. Tübingen, § 11.
Kienitz, Andreas (1998): Das Verhältnis der kirchenleitenden Organe zueinander nach lutherischem Verständnis. KuR, S. 9 ff. (= 130, S. 31 ff.).
Smend, Rudolf (1957/58): Das Recht der Kirchenleitung zur Auflösung der Landessynode. ZevKR 6, S. 295 ff.
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Artikel 70 entspricht dem unveränderten § 117 GO. In der Sache fand er sich in fast gleichem Wortlaut bereits im Leitungsgesetz von 1953. Eine ähnliche Bestimmung gab es auch schon in § 107 der Kirchenverfassung von 1919. Danach war die Kirchenregierung zwar zur Verkündigung der von der Landessynode beschlossenen Gesetze verpflichtet, konnte aber davon absehen, wenn sie das Gesetz als nachteilig für die Landeskirche ansah. § 107 Abs. 2 lautete damals:
»Die Kirchenregierung kann die Verkündigung unterlassen, wenn sie das Gesetz als nachteilig für die Landeskirche erachtet. Beschließt aber die nächste neugewählte Landessynode das gleiche oder im wesentlichen gleiche Gesetz wieder, so muß es binnen 6 Wochen verkündet werden. Rückwirkungen hat das Gesetz nur, wenn die neugewählte Landessynode dies ausdrücklich beschließt.«
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Nach der Kirchenverfassung von 1919 war darüber hinaus eine Auflösung der Landessynode durch die Kirchenregierung ohne irgendwelche Voraussetzungen möglich. Diese Möglichkeit ist nach den Erfahrungen im Kirchenkampf während der Zeit des Nationalsozialismus und der Auflösung der Landessynode im Juli 1934 bewusst nicht in die Grundordnung übernommen worden. In der Begründung zum Leitungsgesetz heißt es dazu:
»Entsteht zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat und der Landessynode eine Meinungsverschiedenheit, die von so grundsätzlicher Art ist, daß der Evangelische Oberkirchenrat glaubt, die Entscheidung der Landessynode nicht hinnehmen zu können, weil er in ihr eine Gefährdung der Landeskirche sieht, dann soll ihm nicht die Möglichkeit offen stehen, die Landessynode aufzulösen, sondern, wie § 9 dies im einzelnen regelt, Bedenken gegen die Entscheidung zu erheben mit der Maßgabe, daß sie in der nächsten Tagung der Landessynode noch einmal überprüft werden muß. Beharrt die Landessynode bei der zweiten Beratung auf ihrem ursprünglichen Beschluß, dann erlangt die Entscheidung endgültige Rechtskraft. Zur Klarstellung sei dem noch folgendes beigefügt: Wenn die Synode zwar ihren Beschluß der Form nach abändert, der Sache nach aber auf ihrem Standpunkt bestehen bleibt, dann gilt das gleiche. Ändert sie an dem sachlichen Inhalt, erachtet der Evangelische Oberkirchenrat aber immer noch die Entscheidung als für die Landeskirche nachteilig, so kann er erneut Beanstandungen erheben. Dann ist die Entschließung wiederum auf eine weitere Tagung zu verschieben.«
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Diese Begründung zeigt, dass bei diesem Instrument nur an schwerwiegende Konflikte von grundsätzlicher Bedeutung gedacht ist. Auch wenn es für den Einspruch mit einer sehr weiten Formulierung genügt, dass der Evangelische Oberkirchenrat einen Beschluss der Landessynode »als nachteilig für die Landeskirche ansieht«, dürfte dieser Schritt deshalb nur als eine Ultima Ratio in Betracht kommen, die nur in seltenen Fällen in Anspruch genommen wird.
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Das Vetorecht geht historisch auf das Recht des Monarchen zurück, Einspruch gegen Gesetze des Parlaments einzulegen. Man kann es daher als »ein überholtes Relikt des frühen konstitutionellen Zeitalters« betrachten. Gleichwohl ist es in den modernen Kirchenverfassungen beibehalten worden. »Das Vetorecht grundlegend zu überdenken läge daher auch deshalb nahe, weil es in den verschiedenen Kirchenverfassungen sehr unterschiedlich ausgestaltet ist, immer wieder umgestaltetet wurde, unterschiedlichen Zwecken dient und – dennoch – in der Verfassungspraxis nicht angewendet wird. Zu rechtfertigen wäre das Vetorecht heute allenfalls mit dem Gedanken der gemeinsamen Verantwortung der Kirchenleitungsorgane im Dienst der Kirchenleitung. Freilich gebietet aber auch dieses Verfassungsprinzip der gemeinsamen Verantwortung nicht, dass ein Verfassungsorgan einseitig durch ein ›Blockaderecht‹ andere Verfassungsorgane an der Ausübung ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen hindern kann.«
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 70
1 ↑ § 8 Gesetz die Leitung der Vereinigten Evangelisch-Protestantischen Landeskirche Badens betreffend vom 29. April 1953, GVBl. S. 37; die Verfassungen anderer Landeskirchen enthalten ähnliche Bestimmungen, vergl. die Übersicht bei A. Kienitz (1998): S. 19 f.
2 ↑ § 108 Abs. 2 KV 1919.
3 ↑ In anderen Landeskirchen ist die Möglichkeit zur Auflösung der Landessynode durch den Landesbischof bzw. die Landesbischöfin, nach wie vor gegeben, so in der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern, »wenn nach seiner bzw. ihrer Überzeugung ihre Beschlüsse das evangelisch-lutherische Bekenntnis in wesentlichen Punkten verletzten« (Art. 54 Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern); vergl. dazu: G. Grethlein u.a. (1994): S. 359. Zur Frage der Auflösung einer Landessynode vergl. im Ganzen: R. Smend (1957/1958); Chr. Heckel (2016): Rdnr. 111.
4 ↑ In der endgültigen Fassung des Leitungsgesetzes § 8.
5 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Januar 1953, S. 8.
6 ↑ Anders als nach der Kirchenverfassung von 1919 ist der Einspruch nicht nur gegen Gesetzesbeschlüsse, sondern auch gegen Beschlüsse anderer Art möglich.
7 ↑ So Chr. Heckel (2016): Rdnr. 84.
8 ↑ In Bayern steht dieses Recht dem Landesbischof bzw. der Landesbischöfin zu (Art. 53 der bayerischen Kirchenverfassung).
9 ↑ Chr. Heckel (2016): Rdnr. 84.