Rechtsstand: 01.01.2021

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3. Die Diakoninnen und Diakone

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Artikel 98

Zur fachgerechten und selbstständigen Erfüllung insbesondere pädagogischer und gemeindediakonischer Aufgaben beruft die Landeskirche Diakoninnen und Diakone. Mit ihrer Tätigkeit haben sie teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und sie wirken in der Leitung der Gemeinde ihres Einsatzortes mit.
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Literatur
Claessen, Herbert (2007): Grundordnung der EKD. Kommentar und Geschichte. Stuttgart.
de Wall, Heinrich / Muckel, Stefan (2017): Kirchenrecht. 5. Aufl. München, § 31.
Kirchenamt der EKD (1956): Das evangelische Diakonat als geordnetes Amt der Kirche. Ein Beitrag der Kammer für Theologie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD Texte, H. 56). Hannover.
von Tiling, Peter (1999): Diakon, Diakonisse, Diakonat V. kirchenrechtlich, Band 2. RGG. 4. Aufl. Tübingen, Sp. 787 ff.
Wischnath, Johannes Michael (1986): Kirche in Aktion. Das Evangelische Hilfswerk 1945-1957 und sein Verhältnis zur Inneren Mission (Arbeiten zur kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe B: Darstellungen, Bd. 14). Göttingen.
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A. Aufgabenbereich

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In der evangelischen Kirche ist »Diakonin« bzw. »Diakon« die Bezeichnung für einen kirchlichen Beruf mit einem vielfältigen Tätigkeitsfeld, das vor allem kirchlichen und schulischen Unterricht, Jugendarbeit, Seelsorge und die Begleitung von Menschen in schwierigen Lebenssituationen umfasst. Im Rahmen ihres Dienstauftrages gehören auch der Verkündigungsauftrag und die Sakramentsspendung dazu.1# Im Unterschied zu einigen anderen Landeskirchen verfügt die Evangelische Landeskirche in Baden über keine Diakonenanstalt, in der Diakone ausgebildet werden, die in diakonischen Bruderschaften organisiert sind. Der Unterscheid schlug sich bisher terminologisch in der Tatsache nieder, dass die Angehörigen dieser Berufsgruppe unter der Bezeichnung Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone zusammengefasst worden sind. Diese Bezeichnung wurde 2020 in Diakoninnen und Diakone geändert.2# In Baden findet die Ausbildung an der Kirchlichen Hochschule in Freiburg3# statt, die in ihren Ursprüngen aus der »Evangelischen Frauenberufsschule für kirchliche und soziale Arbeit« (1918) hervorgegangen ist.
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B. Berufsbild als Problem

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Artikel 98 Satz 1 entspricht in leichter Kürzung4# dem bisherigen § 66a Abs. 1 GO. Trotz des nahezu unveränderten Wortlauts gehörte das Berufsbild der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone im Zusammenhang mit der Neufassung der Grundordnung 2007 zu einer der strittigsten Fragen. Hintergrund dafür war das Problem, ob die Tätigkeit dieser Berufsgruppe unter die »Dienste im Predigtamt« zu subsumieren ist, wie es nach der systematischen Stellung der durch das Vierzehnte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung eingeführten Bestimmung in der Grundordnung anzunehmen war, oder ob die Beschreibung aus dem damals noch gültigen Dipl.-Religionspädagogengesetz zutrifft: »Mit ihrer Tätigkeit haben sie teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen (§ 44 GO). Ihr Dienst und der Dienst im Predigtamt unterscheiden sich nach Grund und Inhalt, sind aber für die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags in gleicher Weise wichtig, aufeinander bezogen und ergänzen sich gegenseitig.«5# In diesem offensichtlichen Widerspruch kamen erhebliche Unsicherheiten im Blick auf das Berufsbild und sein Verhältnis zum Predigtamt zum Ausdruck, die der weiteren Klärung bedurften.
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C. Predigtamt und Diakonat

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Ein Teil dieser Unsicherheit rührt aus der seit Langem geführten theologischen Debatte über die grundsätzliche Frage über das Verhältnis von Diakonie und Mission und ob es den »Diakonat« neben dem Predigtamt als ein gleichberechtigtes Amt der Kirche geben kann bzw. muss. In der Auseinandersetzung zwischen dem Evangelischen Hilfswerk und der Inneren Mission in den Fünfzigerjahren des vorigen Jahrhunderts vertrat Eugen Gerstenmaier6# dazu die Auffassung, »das Diakonat der Kirche geschieht nicht um der Mission, sondern um seiner selbst willen. Das Hilfswerk ist kein neues ›volksmissionarisches‹ Unternehmen, ist keine Predigt- oder Ersatzfunktion der Kirche, sondern vorbehaltlos dienende Hingabe an die Not der vielen. Sie geschieht nicht, um dem Kommen des Reiches Gottes entgegenzuarbeiten, nicht, um Menschen in die Nachfolge Jesu oder in die Gliedschaft der Kirche zu ziehen, sondern sie geschieht, um Menschen in irdischer Not einen irdischen Dienst zu tun. Kurzum: Unser Dienst geschieht nicht als stumme oder diskrete oder besonders einleuchtende Predigt, sondern als spontanes und gehorsames Tun. Nicht als Verkündigung, sondern eben als Diakonie.«7#
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Der geschäftsführende Direktor des Central-Ausschusses für die innere Mission, Friedrich Münchmeyer, wandte sich damals dagegen, dass zum »Pastorat« nun auch noch das »Diakonat« kommen müsse, und distanzierte sich von den Bemühungen, beide Ämter parallel zu schalten. Auch biblisch sei das nicht begründet: »Wenn heute immer wieder behauptet wird (…), das Amt des diakonischen Dienstes stehe gleichberechtigt neben dem Amt der Verkündigung, so ist das einfach schriftwidrig.«8# Nach seiner Auffassung gehe es vielmehr darum, »den Helferwillen der Gemeinde selber zu wecken und dem geistlichen Amtsträger einen Helferkreis zu gewinnen«9#.
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Die Kammer für Theologie der Evangelischen Kirche in Deutschland hat sich im Jahre 1996 zu dem Problem wie folgt geäußert:
»Im Unterschied zum Verkündigungsdienst haben die Kirchen der Reformation den Liebesdienst zunächst nicht in einem besonderen ordo oder Amt institutionalisiert, obwohl Luther und Calvin die Einrichtung eines Diakonenamtes gemäß Apg. 6, 2.3 ins Auge gefasst haben. Dies lässt sich sowohl theologisch wie soziologisch erklären. Theologisch gesehen ist die Evangeliumsverkündigung als Begründung des rechtfertigenden Glaubens Existenzgrund der Kirche Jesu Christi, der Liebesdienst am Nächsten ihre vornehmste Lebensäußerung. Indem die Kirche gemäß dem Auftrag ihres Herrn das Evangelium verkündigt, darf sie darauf vertrauen, dass überall, wo das Evangelium Glauben geweckt hat, der Dienst am Nächsten also davon unablösbare Äußerung lebendigen Glaubens folgt. Neben dieser theologischen Erklärung lassen sich aber auch soziologische Gründe für die fehlende Ausgestaltung des Diakonats als eines geordneten Amtes benennen: Die Reformatoren haben die Sorge für den Nächsten in einer intakten christlich geprägten und funktional wenig differenzierten Gesellschaft den sozialen Institutionen (z. B. Familie, Nachbarschaft und Gemeinde) überlassen und keinem besonderen, dafür vorgebildeten und zugerüsteten Stand zugewiesen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden gesellschaftlichen Voraussetzungen haben sich verändert und sind heute in dieser Form nicht mehr in vollem Umfang gegeben.«10#
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Aufgrund dieser Veränderungen tritt die Kammer für Theologie dafür ein, heute den Diakonat als geordnetes Amt der Kirche auszugestalten. Dazu bedürfe es »keiner irgendwie gearteten Ableitung aus dem Predigtamt. Der diakonische Dienstauftrag ist auch nicht als Ausgliederung aus dem mit der Ordination zum Predigtamt gegebenen Auftrag zu verstehen, sondern hat seine eigenständige Wurzel im Liebesgebot und seiner Erfüllung als Frucht des Glaubens sowie in der geistlichen Einsicht der Gemeinde, den in ihr und ihrer Umwelt entstandenen leiblich-seelischen Nöten abzuhelfen (Apg. 6, 1–6).«11#
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D. Rechtsentwicklung

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I. Grundordnung 1971

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In der Grundordnung wurden die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone zum ersten Mal in § 65 in der Fassung des Fünften Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung vom 29. Oktober 197112# erwähnt. Unter der Überschrift »Weitere Dienste in der Gemeinde« wurden sie dort zusammenfasst mit »Krankenschwestern, Alten- und Familienpflegern/innen, Sozialarbeitern/innen, Sozialpädagogen/innen, Erziehern/innen.«
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II. Religionspädagogengesetz 1996

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Mit dem der Landessynode zu ihrer Tagung im April 1996 vorgelegten Gesetzentwurf des Religionspädagogengesetzes13# wurde ein wichtiger Schritt unternommen, das Berufsbild der Absolventen des Fachbereichs III der Evangelischen Fachhochschule für Sozialwesen, Religionspädagogik und Gemeindediakonie in Freiburg zu klären und zu profilieren, damals mit dem erklärten Ziel, die Errichtung eines Diakonenamtes offenzuhalten, in das auch Diplomsozialarbeiter, Diplomsozialpädagogen und Absolventen anderer vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkannter Ausbildungen berufen werden könnten. »Der als Ziel angestrebte ›Diakonat‹ hat seine Wurzel in der allgemeinen Liebespflicht aller Christen. Er tritt als ein eigenständiges geordnetes Amt der Kirche neben das Predigtamt. Beide Ämter berühren sich zwar gegenseitig und sind aufeinander bezogen, der ›Diakonat‹ ist aber nicht aus dem Predigtamt abgeleitet. Das diakonische Amt unterscheidet sich vom Predigtamt durch den Inhalt seines Dienstauftrages. In ihm bekennt sich die Kirche in besonderer Weise zu ihrem pädagogischen Auftrag und ihrer Verpflichtung, Menschen in leiblicher und seelischer Not beizustehen sowie die Ursachen sozialer Notstände zu beseitigen.«14#
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Bei der Frühjahrstagung der Landessynode 1996 stand die Rechtsstellung der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone auch im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Zwölften Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung zur Debatte. Dabei ging es um die Frage, ob die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen stimmberechtigte Mitglieder im Ältestenkreis der Pfarrgemeinde werden sollen.15# Der Landeskirchenrat war zwar der Auffassung, dass dies in der Konsequenz der Bestrebungen liege, den Diakonat neben dem Predigtamt als ein eigenständiges kirchliches Amt auszugestalten, sprach sich aber dafür aus, solange dies nicht in einem umfassenden Sinne geschehen sei, zunächst nur »als erste Stufe« die beratende Mitgliedschaft16# im Ältestenkreis vorzusehen. Die Landessynode hat sich damals mit knapper Mehrheit dieser Sichtweise angeschlossen. Ein wichtiges Argument war dabei, dass das Ergebnis der auf EKD-Ebene geführten Diskussion über den »Diakonat«17# zunächst abgewartet werden solle. Außerdem ließ die Landessynode die Möglichkeit offen, dass sich Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone weiterhin in den Ältestenkreis als stimmberechtigte Mitglieder wählen lassen können.18#
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III. Entwicklung in der EKD

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Im Jahre 2000 wurde auf Initiative des Diakonischen Werkes der EKD ein Projektausschuss eingerichtet, der den Entwurf von »Richtlinien für den Diakonat als geordnetes Amt der Kirche« vorgelegt hat. Als wichtige Elemente zur Weiterentwicklung des Diakonats zu einem eigenständigen, geordneten Amt der Kirche wurden darin die Berufung in den Diakonat durch Beauftragung, Einsegnung oder Ordination und die Teilhabe der in den Diakonat Berufenen am Amt der Kirche angesehen. Diese Richtlinien wollten die Gleichsetzung und die damit verbundene Engführung des Diakonats auf den Dienst der Diakoninnen und Diakone ausdrücklich »aufbrechen« und für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Zugang öffnen, die über eine entsprechende Qualifizierung und Berufung verfügen. Der Entwurf hat der Synode der EKD auf ihrer Tagung im November 2002 vorgelegen, wurde aber aufgrund der dazu abgegebenen negativen Stellungnahmen aus den Gliedkirchen nicht weiterverfolgt. Ein als solches allgemein anerkanntes, eigenständiges kirchliches Amt mit dem Namen »Diakonat« im Unterschied und zur Abgrenzung vom »Predigtamt« gibt es daher im Raum der EKD nach wie vor nicht.19# § 15 Abs. 1 der Grundordnung der EKD spricht zwar vom »Diakonat der Kirche«, jedoch ist dabei nicht an eine besondere Berufsgruppe gedacht, der neben dem Predigtamt die Wahrnehmung des »Diakonats« als ein eigenständig wahrzunehmendes Amt zu übertragen ist.20#
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IV. Grundordnung 2001

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Mit dem Vierzehnten Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 26. April 2001 wurde – unter dem Abschnitt »Dienste im Predigtamt« – ein neuer § 66a in die Grundordnung eingeführt, dessen Wortlaut im heutigen Absatz 1 nahezu wörtlich übernommen worden ist. Der damalige § 66a GO übernahm in seinem Absatz 2 die bereits im Religionspädagogengesetz von 1996 enthaltene Bestimmung, dass die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in den Dienst der Kirche berufen und zu Beginn ihres Dienstes in einem Gottesdienst gesegnet und gesendet werden.21#
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V. Grundordnung 2007

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Damit war in Baden ein Rechtszustand erreicht, der den Anforderungen an einen »Diakonat« im Wesentlichen entspricht, wie sie auch in den vom Diakonischen Werk im Jahre 2000 vorgelegten Richtlinien enthalten sind. Als problematisch und strittig hat sich aber im Lichte der oben dargestellten Diskussion die Einordnung unter den Oberbegriff der »Dienste im Predigtamt« erwiesen. Die Lösung des Problems ist ermöglicht worden durch die mit der neuen Grundordnung 2007 eingeführten konsequenten Unterscheidung zwischen den Diensten der Verkündigung, die an die Ordination gebunden sind, und denjenigen, die aufgrund einer Beauftragung vergeben werden.22# Damit ist auch eine klare Abgrenzung zwischen den an die Ordination gebundenen Diensten der Pfarrerinnen und Pfarrer einerseits und den Diensten der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen anderseits möglich, die in der Stellungnahme der Evangelischen Fachhochschule in Freiburg zum Entwurf der Grundordnung wie folgt beschrieben worden ist:
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Das Pfarramt nimmt die Aufgaben »des ordinierten Amtes im Blick auf die Gesamtheit der Dienste und Tätigkeiten in der Gemeinde wahr und trägt für sie in Gemeinschaft mit den Ältesten die Verantwortung. Der Dienst der Gemeindediakoninnen und -diakone, so deutlich er durch seinen pädagogischen, seelsorglichen und diakonischen Schwerpunkt vom Dienst der Pfarrerin und des Pfarrers verschieden und vom Umfang her begrenzt ist, geschieht aufgrund des Auftrages, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen, ebenfalls in Verantwortung für die Gesamtheit der Gemeinde. Während der Pfarrdienst das Predigtamt umfassend und auf Dauer wahrnimmt, wird es im Dienst der Gemeindediakoninnen und -diakone schwerpunktmäßig in den ihnen anvertrauten Tätigkeitsfeldern wahrgenommen. Sie haben im Rahmen ihres pädagogischen, diakonischen, seelsorglichen und gottesdienstlich verkündigenden Dienstes teil an der Aufgabe der Leitung und tragen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und den Ältesten Verantwortung für das Ganze und die Einheit der Gemeinde.«
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Mit der Beschränkung dieser Konzeption auf die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone ist das 1998 mit dem Religionspädagogengesetz noch angestrebte und ausdrücklich offengehaltene Ziel zur Etablierung eines »Diakonats« als ein eigenständiges kirchlich geordnetes Amt neben dem Predigtamt unter Einbeziehung anderer beruflicher Ausbildungsgänge im sozialen Bereich23# aufgegeben worden. Konsequenterweise firmierte daher die Neufassung des früheren Religionspädagogengesetzes vom 18. April 2008 unter dem Namen »Kirchliches Gesetz über den Dienst der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz – GDG)«.24#
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VI. Grundordnung 2013

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Der Streit darüber, ob es sich bei der Tätigkeit der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone um einen Unterfall des »Predigtamtes« handelt, ist so weit geklärt, dass sie daran jedenfalls in der Form der Beauftragung in einzelnen Funktionen teilhaben.25# Durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 201326# wurde in Art. 98 Satz 2 der Halbsatz angefügt, nach dem die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Leitung der Gemeinde mitwirken, in der sie eingesetzt sind. Dementsprechend gehören sie heute nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 LWG zu den stimmberechtigten gesetzlichen Mitgliedern des Ältestenkreises.27#
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VII. Namensänderung 2020

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Nach einem über längere Zeit geführten Diskussionsprozess über das Berufsbild der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone wurde deren Berufsbezeichnung durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung und weiterer Vorschriften vom 21. Oktober 202028# in Diakoninnen bzw. Diakone geändert.29# Damit wird zum einen eine terminologische Gleichstellung mit der Berufsbezeichnung in den übrigen Gliedkirchen der EKD hergestellt. Zum anderen wird den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen, unter denen deren Dienst wahrgenommen wird. Dabei geht es um eine vernetzte und übergreifende Wahrnehmung der Aufgaben, sowohl innerhalb der Berufsgruppe selbst als auch mit anderen kirchlichen Ämtern und Diensten, wie sie sich in den Dientsgruppen seit längerem etabliert hat. Die bisherige Berufsbezeichnung erweckte den Eindruck, dass es in erster Linie um eine auf die Gemeinde bezogenen Tätigkeit handele, was der tatsächlichen Vielfalt des Einsatzes in Jugendarbeit, Seelsorge, Religionsunterricht und anderen Arbeitsfeldern nicht entspricht.
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E. Rechtsstatus

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Wie die Pfarrerinnen und Pfarrer werden die Diakoninnen und Diakone von der Landeskirche zentral angestellt.30# Darin unterscheiden sich die beiden Berufsgruppen von den anderen in den Gemeinden und Kirchenbezirken tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die jeweils vor Ort angestellt werden. Trotz der »Berufung« durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof bleibt es aber dabei, dass die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone nicht in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, sondern sie stehen in einem privatrechlichen Anstellungsverhältnis, auf das das Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung findet.31# Daraus können sich insofern Probleme ergeben, als diese Regelungen nicht in jedem Falle passend sind für die mit diesem Amt übernommenen Aufgaben. So kann z.B. die Anwendung der allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit zu ungünstigen Tageszeiten und zur Überstundenvergütung nicht in Betracht kommen, soweit die Mitgliedschaft im Ältestenkreis der Pfarrgemeinde davon betroffen ist.
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Bei einem Einsatz in einer Pfarrgemeinde, einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk sind die Dekanin bzw. der Dekan unmittelbar Vorgesetzte, bezogen auf den Religionsunterricht die Schuldekanin bzw. der Schuldekan, soweit der Evangelische Oberkirchenrat für bestimmte Aufgabenfelder keine abweichende Regelung festgelegt hat.32#
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F. Zeugnisverweigerungsrecht

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Diakoninnen und Diakone können vor staatlichen Gerichten ein Zeugnisverweigerungsrecht über solche Sachverhalte in Anspruch nehmen, die ihnen in der Seelsorge anvertraut oder sonst bekannt geworden sind.33# Voraussetzung dafür ist aber, dass ihnen die Aufgaben der Seelsorge zur selbstständigen Wahrnehmung förmlich übertragen worden sind.34#

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1 ↑ Vergl. dazu: V. Tiling (1999); H. de Wall / S. Muckel (2017): § 31 Rdnr. 5.
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2 ↑ Siehe dazu unten Rdnr. 16.
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3 ↑ Siehe dazu: Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) vom 24. April 2010, GVBl. S. 111, zuletzt geändert am 21.Oktober 2020, GVBl. 2021, Teil I S. 34 (RS Baden Nr. 360.200) und Rechtsverordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule Freiburg vom 11. Februar 2004, GVBl. S. 34, zuletzt geändert am 24. Juli 2013, GVBl. S. 249 (RS Baden Nr. 360.210).
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4 ↑ Weggefallen sind die Worte »durch anerkannte Ausbildungsgänge qualifizierte«.
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5 ↑ Kirchliches Gesetz über den Dienst der Diplom-Religionspädagogen und Diplom-Religionspädagoginnen, insbesondere der Gemeindediakone und Gemeindediakoninnen (Dipl.-Religionspädagogengesetz) vom 22. April 1996, GVBl. S. 89; Hervorhebung durch den Verfasser.
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6 ↑ Über ihn siehe oben: Art. 56 Rdnr. 7.
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7 ↑ Zitiert nach: J. M. Wischnath (1986): S. 134.
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8 ↑ Zitiert nach: Wischnath ebd.: S. 258.
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9 ↑ Ebd.
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10 ↑ Kirchenamt der EKD (1956): S. 9.
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11 ↑ Ebd.: S. 11.
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12 ↑ GVBl. S. 153; siehe dazu auch die frühe Diskussion in der Landessynode über den Antrag, »angesichts der immer drohender werdenden Überlastung der Pfarrer die Frage der Schaffung des Diakonats und der Ausbildung von Diakonen zur Verwendung in der Gemeinde ins Auge zu fassen und Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um diese Ausbildung in eigene Hand zu nehmen«. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1953, S. 18.
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13 ↑ Vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 19. bis 22. April 1996, Anlage 5.
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14 ↑ Ebd.: S. 129.
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15 ↑ Vergl. dazu den Bericht des Synodalen Wendland: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 19. bis 22. April 1996, S. 62 f.
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16 ↑ Zum Unterschied zu der bloßen beratenden Teilnahme, wie sie vorher bestand, vergl. oben: Art. 66 Rdnr. 7.
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17 ↑ Siehe dazu auch das Schreiben des Kirchenamtes der EKD vom 28. März 1996: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 19. bis 22. April 1996, S. 130.
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18 ↑ § 4 Abs. 3 LWG schließt ein Gemeindeglied, das in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde oder zu einem Kirchenbezirk steht und seinen Dienst in der Pfarrgemeinde versieht, in der es wahlberechtigt ist, von der Wählbarkeit in den Ältestenkreis aus, es sei denn, es handelt sich um eine ständig geringfügige Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu fünf Stunden. Wegen ihrer zentralen Anstellung bei der Landeskirche fallen die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone nicht unter diese Regelung, so dass sie damals gewählt werden konnten.
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19 ↑ Zur Entwicklung in der EKD siehe auch: Vorlage des Landeskirchenrates vom 27. Februar 2013: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013, Verhandlungen der Landessynode Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6, S. 141 (149).
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20 ↑ Siehe dazu: H. Claessen (2007): S. 335.
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21 ↑ Siehe heute: § 3 GD: »Die Diakonin bzw. der Diakon wird von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof in den Dienst der Kirche berufen. Zu Beginn des Dienstes wird die Diakonin bzw. der Diakon in einem Gottesdienst durch die Prälatin bzw. den Prälaten der jeweiligen Prälatur, in der der erste Einsatz erfolgt, gesegnet und gesendet.«
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22 ↑ Siehe dazu oben: Art. 90 Rdnr. 6.
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23 ↑ Diese fallen unter die »weiteren Dienste der Verkündigung« nach Art. 100 Abs. 3 GO.
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24 ↑ GVBl. S. 118, zuletzt geändert am 12. April 2014, GVBl. S. 164 (RS Baden Nr. 470.100); zur Begründung der Namensänderung siehe die Gesetzesbegründung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 15. bis 19. April 2008, S. 129; siehe dazu auch die Stellungnahme des synodalen Berichterstatters Heidland zu der Eingabe der Landesjugendkammer auf Beibehaltung des Begriffs Religionspädagogin bzw. Religionspädagoge: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 56. Zur Namensänderung des Gesetzes 2020 siehe Rdnr. 16.
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25 ↑ Siehe § 3 Abs. 2 GDG.
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26 ↑ GVBl. S. 113.
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27 ↑ Zur Begründung im Einzelnen siehe: Vorlage des Landeskirchenrates vom 27. Februar 2013: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013, Verhandlungen der Landessynode Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6, S. 141 (148 ff.).
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28 ↑ GVBl. 2021 Teil I, S. 32; siehe dazu die Vorlage des Landeskirchenrates vom 22. Juli 2010: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung und weiterer Vorschriften.
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29 ↑ Demgemäß heißt das Gesetz heute »Kirchliches Gesetz über den Dienst der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoninnen- und Diakonengesetz – DG)«, GVBl. 2021 Teil I, S. 32 (RS Baden Nr. 470.100).
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30 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 1 DG.
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31 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 2 DG.
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32 ↑ § 8 DG.
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33 ↑ § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
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34 ↑ Vergl.: BGH, Beschluss vom 15. November 2006, NJW 2007, S. 308; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07; siehe dazu auch bei Art. 99 Rdnr. 3.