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24 Mitarbeitende im Wirtschafts- und Küchendienst
(Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeitende im Wirtschafts- und Küchendienst mit einfachsten Tätigkeiten.
(Protokollerklärung Nr. 2)
1
2.
Mitarbeitende im Wirtschafts- und Küchendienst mit einfachen Tätigkeiten.
(Protokollerklärung Nr. 3)
2
3.
Hauswirtschaftskraft.
(Protokollerklärung Nr. 4)
3
4.
Mitarbeitende mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung im Haus-, Wäscherei- oder Küchendienst (wie Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter, Köchinnen und Köche) mit entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Protokollerklärung Nr. 5)
5
5.
Mitarbeitende der Fallgruppe 4 in Stellen mit größerer Verantwortung.
(Protokollerklärungen Nr. 5 und 6)
6
6.
Staatlich geprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Meisterinnen und Meister im Wirtschafts- und Küchendienst jeweils mit entsprechender Tätigkeit.
(Protokollerklärung Nr. 7)
7
7.
Mitarbeitende der Fallgruppe 6 in Stellen mit größerer Verantwortung.
(Protokollerklärungen Nr. 6 und 7)
8
8.
Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter mit entsprechender Tätigkeit.
(Protokollerklärungen Nr. 8 und 9)
8
9.
Mitarbeitende der Fallgruppen 7 und 8, deren Tätigkeit sich durch Art und Umfang aus den genannten Fallgruppen heraushebt.
(Protokollerklärung Nr. 10)
9a
10.
Oecotrophologinnen und Oecotrophologen mit Hochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit.
9b
11.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 10, denen mindestens 20 Mitarbeitende oder mindestens 8 Mitarbeitende mindestens der Entgeltgruppe 5 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Protokollerklärung Nr. 11))
10
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne dieses Abschnittes finden in folgenden Arbeitsgebieten statt: Reinigung, Küche, Wäscherei.
Der Abschnitt findet keine Anwendung auf Mitarbeitende in den genannten Tätigkeitsfeldern, die in ambulanten Diensten, der Nachbarschaftshilfe und Sozial- und Diakoniestationen tätig sind. Für diese gilt Abschnitt 11. Für Mitarbeitende der genannten Arbeitsfelder in Wohngruppen gilt Abschnitt 1 abschließend.
Nr. 2
Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
  1. Beschäftigte, die Essen und Getränke ausgeben,
  2. Garderobenpersonal,
  3. Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
  4. Reinigerinnen und Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
  5. Wärterinnen und Wärter von Bedürfnisanstalten,
  6. Serviererinnen und Servierer,
  7. Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter sowie
  8. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen.
Nr. 3
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Nr. 4
Die Tätigkeit als Hauswirtschaftskraft setzt Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraus. Fertigkeiten und einfache Kenntnisse werden in erweiterter fachlicher Einarbeitung über einen längeren Zeitraum, in Schulungen oder durch einschlägige Tätigkeitserfahrungen erlangt. Durch das so erlangte Wissen kann auf unterschiedliche Arbeitssituationen und -anforderungen angemessen reagiert werden.
Nr. 5
Gleichwertige Fähigkeiten können nachgewiesen werden durch mindestens vierjährige Berufstätigkeit in einem der genannten Aufgabenfelder.
Nr. 6
Tätigkeiten in Stellen mit größerer Verantwortung sind z. B. die Leitung eines Teilgebietes der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Hauspflege oder Wäschereinigung und -pflege) oder die Wahrnehmung von Tätigkeiten in mindestens zwei Teilgebieten der Hauswirtschaft.
Nr. 7
Küchenmeisterinnen und Küchenmeister sind Mitarbeitende, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeisterin oder Küchenmeister bestanden haben.
Der Küchenmeisterin oder dem Küchenmeister werden gleichgestellt:
  1. Köchinnen und Köche mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Köchin bzw. Koch,
  2. Mitarbeitende in der Tätigkeit des Metzgers, Bäckers oder Konditors mit Abschlussprüfung nach achtjähriger Berufsausübung als Köchin oder Koch, beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Köchin bzw. Koch.
Der Küchenmeisterin und dem Küchenmeister können Mitarbeitende gleichgestellt werden, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten einer Küchenmeisterin oder eines Küchenmeisters ausüben.
Nr. 8
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter oder Wirtschaftsleiterinnen und Wirtschaftsleiter mit staatlicher Prüfung.
Nr. 9
Eine entsprechende Tätigkeit wird ausgeübt, wenn die hauswirtschaftliche Betriebsleiterin oder der hauswirtschaftliche Betriebsleiter der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, ggf. einschließlich der Kostenberechnung und Wirtschaftsbuchführung, obliegen.
Eine entsprechende Tätigkeit wird auch dann ausgeübt, wenn wegen der Größe der Einrichtung nur ein Teilbereich der Aufgaben nach Absatz übertragen ist oder wegen einer Fremdvergabe in einem oder mehreren Teilbereichen nur die Aufsicht wahrzunehmen ist. Der jeweilige Verantwortungsbereich muss mit dem Verantwortungsbereich eines Gesamtbereichs nach Absatz 1 vergleichbar sein.
Nr. 10
Hierunter fallen Mitarbeitende der Fallgruppen 7 und 8, denen mindestens 15 Mitarbeitende durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
Nr. 11
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeitenden abhängt,
  1. ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
  2. zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).