Rechtsstand: 01.01.2021

.#
###

Artikel 15

( 1 ) Die Pfarrgemeinde ist eine Körperschaft des kirchlichen Rechts. Über ihre Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung, die örtliche Abgrenzung sowie die Zuordnung der Gemeindeglieder entscheidet der Bezirkskirchenrat im Benehmen mit den Ältestenkreisen der beteiligten Pfarrgemeinden. Gehören die Pfarrgemeinden zu einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden, ist das Benehmen mit dem Kirchengemeinderat herzustellen.
( 2 ) Bevor der Bezirkskirchenrat einen abschließenden Beschluss fasst, gibt er dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
( 3 ) Der Beschluss über Aufhebung oder Zusammenlegung von Pfarrgemeinden nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bezirkskirchenrates, wenn er mit Rücksicht auf gesamtkirchliche oder übergeordnete Interessen des Kirchenbezirks oder der Kirchengemeinde gegen den ausdrücklichen Willen einer der betroffenen Pfarrgemeinden gefasst werden soll. Gleiches gilt, wenn der Beschluss mit Rücksicht auf gesamtkirchliche oder übergeordnete Interessen des Kirchenbezirks gegen den ausdrücklichen Willen einer betroffenen Kirchengemeinde gefasst werden soll.
( 4 ) Der abschließende Beschluss nach Absatz 1 ergeht in einem schriftlichen Bescheid, der zu begründen ist. Für die Beschwerde gegen den Beschluss nach Absatz 1 gilt Artikel 112 a.
####
Literatur
Hübner, Hans-Peter (2016): Gemeinde und Kirchengemeinde. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael: HevKR. München, § 10.
Munsonius, Hendrik (2008): Die juristische Person des evangelischen Kirchenrechts. ZevKR 53, S. 318 ff.
Munsonius, Hendrik (2009): Die juristische Person des evangelischen Kirchenrechts (Jus Ecclesiasticum, Bd. 89). Tübingen.
Pirson, Dietrich (1971): Juristische Personen des kirchlichen Rechts. ZevKR 16, S. 1 ff.
Rosenstock, Susanne (2000): Die Selbstverwaltung evangelischer Kirchengemeinden. Frankfurt a.M.
Winter, Jörg (2007): »Ecclesia reformata – semper reformanda«. Einführung in den Entwurf zur Neufassung der Grundordnung 2007. In: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 22 ff.
#

A. Die Pfarrgemeinde als Körperschaft des kirchlichen Rechts

###
1
In Absatz 1 Satz 1 wird zunächst klargestellt, dass die Pfarrgemeinde eine Körperschaft des kirchlichen Rechts ist. Eine entsprechende ausdrückliche Feststellung gab es bisher in der Grundordnung nicht. Nur sehr indirekt konnte aus § 4 GO geschlossen werden, dass es sich bei den Pfarrgemeinden um Körperschaften »eigener Art«1# handelt. In der Grundordnung wird – im Unterschied zu anderen Kirchenverfassungen – zwischen der Pfarrgemeinde als Körperschaft des kirchlichen Rechts und der Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterschieden.2# Die Pfarrgemeinde ist die kleinste kirchenrechtliche Organisationseinheit. Sie ist im Unterschied zur Kirchengemeinde nach staatlichem Recht nicht rechtsfähig.3# Nach kirchlichem Recht ist sie aber Trägerin von Rechten und Pflichten.4# Sie kann z. B. nach Abs. 4 i.V.m. Art. 112a GO und in anderen Verfahren als Beschwerdeführerin auftreten und vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht Partei sein.
2
Als kirchliche Körperschaft ist die Pfarrgemeinde mitgliedschaftlich verfasst.5# Mit dem Ältestenkreis hat sie ein mit bestimmten Rechten und Pflichten ausgestattetes Leitungsorgan.6#
#

B. Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung

###
3
In der Grundordnung war bisher nicht ausdrücklich geregelt, wer über die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung einer Pfarrgemeinde zu entscheiden hat. In § 27 Abs. 3 GO war lediglich bestimmt, dass bei Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden über die örtliche Abgrenzung der Pfarrgemeinde der Bezirkskirchenrat nach Anhörung des Ältestenkreises der beteiligten Pfarrgemeinden und im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat zu entscheiden hatte. Die Abgrenzung bedurfte der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates. Aus dem Recht des Bezirkskirchenrates, über die örtliche Abgrenzung der Pfarrgemeinden in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden zu befinden, konnte bisher nicht abgeleitet werden, dass er sie auch ganz aufheben oder mit einer anderen fusionieren konnte.7# Nach der damaligen Rechtslage war die Pfarrgemeinde nach § 11 Abs. 1 GO a.F. durch die Zuordnung der Mitglieder der Landeskirche eines bestimmten Gebiets zu einem bestimmten Pfarramt oder einer anderen Predigstelle definiert. Im Zusammenspiel mit § 20 Abs. 3 Nr. 2 GO a.F., der die Entscheidung über die Errichtung und Aufhebung von Predigtstellen in die Kompetenz des Ältestenkreises legte, führte dies dazu, dass eine Pfarrgemeinde zwar durch den Bezirkskirchenrat in ihrem territorialen Bestand verändert, aber nicht gegen ihren Willen aufgelöst oder mit einer anderen fusioniert werden konnte. Die Pfarrgemeinden konnten daher notwendige Strukturanpassungen in der Kirchengemeinde und im Kirchenbezirk auch aus eigennützigen Interessen verhindern. Um das künftig zu vermeiden, wird die Entscheidungskompetenz des Bezirkskirchenrates im Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich auch auf die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Pfarrgemeinden erstreckt. Im Bezirkskirchenrat sind jetzt alle wesentlichen Kompetenzen im Hinblick auf die räumliche Umschreibung der Pfarrgemeinden und die Zuordnung der Gemeindepfarrstellen konzentriert. Er hat damit wesentlich größere Möglichkeiten der Steuerung, aber auch eine erhebliche größere Verantwortung als früher.
4
Nicht unerwähnt bleiben dürfen in diesen Zusammenhang die kritischen Anmerkungen, die der Heidelberger Professor für praktische Theologie und frühere Landessynodale Gerhard Rau dazu beim Studientag am 7. Juli 2006 zum Entwurf des Evangelischen Oberkirchenrates vortragen hat.8# In seiner Analyse kommt er zu der These, dass mit der neuerlichen Stärkung der Kirchenbezirke die Pfarrgemeinden »endgültig ihren zentralen Verfassungsrang« verlieren, den sie über Jahrhunderte hinweg hatten, und das Prinzip der Autonomie der Pfarrgemeinde zu Grabe getragen werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Pfarrgemeinden trotz der erweiterten Kompetenzen des Bezirkskirchenrates, die zum Teil bisher beim Evangelischen Oberkirchenrat lagen, ihre für den kirchlichen Verfassungsaufbau grundlegende Stellung behalten. Diesem Grundsatz weiß sich auch die Grundordnung nach ihrem Art. 5 Abs. 1 nach wie vor verpflichtet. Dem Impulspapier »Kirche der Freiheit« des Rates der EKD vom 1. Juli 2006 ist aber darin zu folgen, dass die Region bzw. der Bezirk als Gestaltungsraum kirchlichen Lebens dort noch stärkere Bedeutung gewinnen muss, wo die Handlungsmöglichkeiten der einzelnen Gemeinden an ihre Grenzen stoßen.9# Jedenfalls darf die »Kirchturmpolitik« einzelner Gemeinden und Arbeitszweige nicht zu einem unüberwindlichen Hindernis für notwendige und sinnvolle strukturelle Veränderungen werden. Die Grundordnung sieht zur Sicherung der Rechte der Pfarrgemeinden eine Reihe von Sicherungen vor, die eine missbräuchliche Inanspruchnahme der neuen Möglichkeiten durch den Bezirkskirchenrat ausschließen.
#

C. Neufassung 2013

###
5
Der Artikel 15 GO a.F. wurde durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 201310# systematisch neu geordnet und seine Regelungsinhalte auf drei eigenständige Vorschriften – Artikel 15 GO, Artikel 15a GO und Artikel 15b GO – aufgeteilt sowie rechtstechnische Ergänzungen und Verbesserungen vorgenommen. Die Regelung des Artikels 15 GO a.F. verband mehrere inhaltlich unterschiedliche Sachverhalte, nämlich die Errichtung von Pfarrgemeinden, Gemeindepfarrstellen und Predigtbezirken sowie Vereinbarungen überparochialer Zusammenarbeit, und unterwarf diese teilweise gleichen Regelungen. Dies führte gelegentlich zu Zweifeln bei der Rechtsanwendung.11# Die Regelungsinhalte des Artikels 15 Abs. 3 und 4 sowie 5 und 6 GO a.F. finden sich nunmehr in Artikel 15a GO und betreffen die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Gemeindepfarrstellen, während sich die Regelungsinhalte des Artikels 15 Abs. 7 und 8 GO a.F. nunmehr in Artikel 15b GO befinden und die Errichtung von Predigtbezirken sowie Vereinbarungen überparochialer Zusammenarbeit betreffen. Die Regelungsinhalte des Artikels 15 Abs. 1 und 2 sowie 5 und 6 GO a.F. finden sich weiterhin in Artikel 15 GO und betreffen die Errichtung, Aufhebung oder Zusammenlegung von Pfarrgemeinden. Hier wurde das bisherige Verfahren mit wenigen Änderungen beibehalten.
6
In Artikel 15 Absatz 1 GO n.F. wurde das Einvernehmen der Kirchengemeinde durch die Herstellung des Benehmens ersetzt. Die vorherige Gesetzesfassung, nach welcher ein Einvernehmen erforderlich war, hatte eine Fallkonstellation nicht im Blick, bei welcher eine Zusammenfassung von Pfarrgemeinden gegen den Willen der Kirchengemeinde, aber mit Zustimmung einer oder mehrerer Pfarrgemeinden erfolgen sollte.12# Als Folgeänderung wurde der Kirchengemeinde in Artikel 112a Satz 1 GO ein eigenständiges Beschwerderecht zuerkannt. Der Artikel 15 Abs. 2 GO entspricht dem Artikel 15 Abs. 5 GO a.F. Artikel 15 Abs. 3 Satz 1 GO nimmt das in Artikel 15 Abs. 2 GO a.F. enthaltene Quorum auf und erweitert den Anwendungsbereich in Satz 2 auf den Widerspruch der Kirchengemeinde. Artikel 15 Abs. 4 GO übernimmt das Beschwerderecht des Artikels 15 Abs. 6 GO a.F. und stellt klar, dass der abschließende Beschluss des Bezirkskirchenrates nach Absatz 1 in einem schriftlichen Bescheid ergeht, welcher zu begründen ist. Wird der Beschluss in einem Fall getroffen, in welchem Einigkeit mit der betroffenen Kirchengemeinde und den betroffenen Pfarrgemeinden über die Beschlussfassung besteht, kann die Begründung entsprechend knapp gehalten werden.13# Soweit der Beschluss gegen den Willen einer Pfarr- oder Kirchengemeinde mit dem erhöhten Quorum nach Absatz 3 zu fassen ist, hat sich die Begründung mit den nach Absatz 3 erforderlichem Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich dem Vorliegen gesamtkirchlicher oder übergeordneter Interessen des Kirchenbezirks, zu befassen und muss die Abwägungsentscheidung des Bezirkskirchenrates und die dafür vorliegenden Gründe deutlich werden lassen.14# Artikel 15 Abs. 4 GO verweist hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit auf die gesonderte Regelung des Artikels 112a GO. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit in Artikel 15 Abs. 4 GO und Artikel 15a Abs. 3 GO soll deutlich werden, dass es sich bei den Regelungsinhalten dieser Artikel um einen eigenständigen Fragenkreis handelt, welcher mit einem eigenständigen Beschwerdeverfahren versehen ist.15#

#
1 ↑ So schon bisher für den Kirchenbezirk ausdrücklich § 78 GO.
#
2 ↑ Vergl. dazu: H. Munsonius (2009): S. 37 f.
#
3 ↑ Zur Unterscheidung der Rechtsfähigkeit nach staatlichem und kirchlichem Recht vergl.: D. Pirson (1971): S. 15 ff.
#
4 ↑ Vergl.: H. Munsonius (2008): S. 331 ff.
#
5 ↑ Siehe: Artikel 14 GO.
#
6 ↑ Siehe: Artikel 16 bis 20 GO.
#
7 ↑ Zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden vergl.: S. Rosenstock (2000); H.P. Hübner (2016): Rdnr. 20 und bei Art. 5 Rdnr. 2.
#
8 ↑ Siehe dazu auch: J. Winter (2007): S. 23 f.
#
9 ↑ Kirche der Freiheit – Perspektiven für die Evangelische Kirche im 21. Jahrhundert. Ein Impulspapier des Rates der EKD 2006, S. 37 f.; siehe dazu auch unten Art. 32 Rdnr. 4.
#
10 ↑ GVBl. S. 109.
#
11 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates vom 27. April 2013 zum Entwurf des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2013, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 17. bis 28. April 2013, Anlage 6, S. 149 ff. (S. 150).
#
15 ↑ Ebd.