Rechtsstand: 01.01.2021

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II. Die Leitung der Pfarrgemeinde

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1. Der Ältestenkreis

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Artikel 16

( 1 ) Die Kirchenältesten bilden mit der Gemeindepfarrerin bzw. dem Gemeindepfarrer sowie den nach gesetzlicher Regelung mit der Leitung einer Gemeinde beauftragten Personen den Ältestenkreis. Dieser leitet die Gemeinde und trägt die Verantwortung dafür, dass der Gemeinde Gottes Wort rein und lauter gepredigt wird, die Sakramente in ihr recht verwaltet werden und der Dienst der Liebe getan wird.
( 2 ) In dieser Verantwortung sind die Mitglieder des Ältestenkreises berufen, den Aufbau der Gemeinde zu fördern, insbesondere durch Mitwirkung im Gottesdienst, in der Seelsorge sowie bei der Wahrnehmung der missionarischen, diakonischen und pädagogischen Aufgaben bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
( 3 ) Die Aufgaben des Ältestenkreises sind insbesondere:
  1. die Mitwirkung bei der Besetzung der Gemeindepfarrstellen;
  2. die Einrichtung von Predigtbezirken sowie die Entscheidung über eine Teilortswahl in den Predigtbezirken;
  3. die Namensgebung für die Pfarrgemeinde und die kirchlichen Gebäude im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem Kirchengemeinderat;
  4. Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Kirche;
  5. die Entscheidungen nach Maßgabe der kirchlichen Lebensordnungen;
  6. die Wahrnehmung der Mitverantwortung für die Vorbereitung, Gestaltung und Leitung der Gottesdienste im Rahmen der agendarischen Ordnungen;
  7. die Festlegung der Zahl und der Zeiten der gemeindlichen Gottesdienste. Die Verminderung der Zahl der regelmäßig angebotenen Gottesdienste bedarf der Zustimmung des Kirchengemeinderates und des Bezirkskirchenrates;
  8. die Verwaltung des für die Zwecke der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellten Vermögens nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchengemeinderates;
  9. die Behandlung von Anliegen aus der Pfarrgemeinde;
  10. die Entwicklung von Zielvorstellungen für die Gemeindearbeit und die Fortentwicklung der gemeindlichen Arbeitsformen;
  11. die Entsendung der Kirchenältesten in den Kirchengemeinderat sowie die Wahl der Synodalen in die Bezirkssynode;
  12. die Verabschiedung eines Jahresberichts für die Gemeindeversammlung.
( 4 ) Zuständigkeiten des Ältestenkreises können nach Maßgabe eines kirchlichen Gesetzes übertragen werden.
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Literatur
de Wall, Heinrich (2017): Die Leitungsorgane der Kirchengemeinde, Kirchenvorstand, Kirchengemeinderat, Presbyterium. In: de Wall; Heinrich / Muckel, Stefan: Kirchenrecht. 5. neu bearbeitete Auflage. München.
Holstein, Günther (1928): Die Grundlagen des Evangelischen Kirchenrechts. Tübingen.
Huber, Ernst Rudolf / Huber, Wolfgang (1976): Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Band II. Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1860. Berlin.
Spohn, Georg (1871): Kirchenrecht der vereinigten evangelisch-protest. Kirche im Großherzogthum Baden. Karlsruhe.
Wendt, Günther (1962): Das Ältestenamt im Aufbau der Evangelischen Kirchenverfassung. In: Existenz und Ordnung. Festschrift für Erik Wolf. Frankfurt a. M., S. 87 ff. (wieder abgedruckt in: Jörg Winter [1994]: Kirchenrecht in geistlicher Verantwortung. Gesammelte Aufsätze von Oberkirchenrat i.R. Prof. Dr. Günther Wendt, S. 1 ff.).
Winter, Jörg (1986): Die Barmer Theologische Erklärung. Ein Beitrag über ihre Bedeutung für Verfassung, Recht, Ordnung und Verwaltung der Evangelischen Landeskirche in Baden nach 1945 (Freiburger Rechts- und Staatswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 47). Heidelberg.
Winter, Jörg (1994): Das Priestertum aller Gläubigen als Strukturelement evangelischer Kirchenordnung am Beispiel der Evangelischen Landeskirche in Baden. In: Boluminski, Andrea (Hrsg.): Kirche, Recht und Wissenschaft. Festschrift für Albert Stein zum 70. Geburtstag. Neuwied u. a.
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A. Bedeutung und Funktion des Ältestenamtes

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Im Ältestenamt findet der rechtstheologische Grundsatz von Art. 1 Abs. 3 Satz 2 GO, nach dem alle Christen aufgrund der Taufe zu Zeugnis und Dienst in der Gemeinde und in der Welt bevollmächtigt und verpflichtet sind,1# seinen konkreten verfassungsrechtlichen Niederschlag. Durch den Ältestenkreis wird nicht nur ein Organ geschaffen, durch das der »mündigen Gemeinde« die Möglichkeit gegeben wird, sich an den Leitungsaufgaben am Ort zu beteiligen, sondern in der evangelischen Kirchenverfassung »besitzt das Ältestenamt ein für die Ordnung der Gemeinde und – da sich das Ältestenamt in dem Synodalamt fortsetzt – für die Struktur und Funktion der presbyterialen und synodalen Kirchenleitungsorgane auf allen Stufen der Kirchenverfassung (Pfarrgemeinde, Kirchengemeinde, Kirchenbezirk, Landeskirche) zentrales Gewicht«2#.
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Die rechtstheologische Konzeption des Ältestenamtes, wie sie heute der Grundordnung zugrunde liegt, ist das Ergebnis der Neubesinnung nach dem Zweiten Weltkrieg.3# Anders als in den früheren Kirchenverfassungen haben die gewählten Kirchenältesten im Verhältnis zu den in der Gemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer nicht nur die Funktion, diese in ihren geistlichen Leitungsaufgaben zu unterstützen:
»Die Ältesten sind nicht Verrichtungsgehilfen des Pfarrers. Der Ältestenkreis ist nicht Beirat des Pfarramtes; vielmehr bestimmt die kollegiale Leitung der Gemeinde durch Pfarrer und Älteste für geistliche und äußere Gemeindeleitung die Struktur des Ältestenamtes.«4#
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Daraus folgt: Die Ältesten sind nicht auf die »äußere« Verwaltung oder das Management der Gemeinde beschränkt, sondern tragen die volle Mitverantwortung für die Erfüllung des Verkündigungsauftrages und der geistlichen Funktionen in der Gemeinde. Damit stehen sie nicht mehr wie früher als Träger der gemeindlichen Selbstverwaltung dem Pfarrer gegenüber, der als lokaler Repräsentant der kirchlichen Obrigkeit die geistlichen Funktionen der Gemeindeleitung und die pfarramtlichen Verwaltungsaufgaben in seiner Person vereinigt, sondern der Ältestenkreis ist das entscheidende Leitungsorgan der Gemeinde,5# in dem die Kirchenältesten und die ordinierten Amtsträger funktional zusammenwirken. Darin »spiegelt sich das komplizierte Verhältnis zwischen Amt und Gemeinde in der rechtlichen Regelung und der Praxis der kirchengemeindlichen Organisation«6#.
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B. Die Kirchenältesten in der Kirchenverfassung von 1861

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Schon die badische Kirchenverfassung von 1861 verstärkte in Anlehnung an die rheinisch-westfälische Kirchenordnung von 1835 und die oldenburgische Kirchenverfassung von 1853 das presbyterial-synodale Element aus reformierter Tradition und damit das Mitwirkungsrecht der Kirchenglieder an der Leitung der Kirche auf allen Ebenen. Der Kirchengemeinderat7# bestand aus dem das Pfarramt verwaltenden Geistlichen und mehreren von der Kirchengemeindeversammlung8# auf sechs Jahre zu Kirchenältesten gewählten Gemeindegliedern, »welche dem Pfarrer in der christlichen Berathung und Pflege der Gemeinde beizustehen haben«9#. Nach drei Jahren wurde jeweils die Hälfte der Kirchenältesten neu gewählt.10# Vorsitzender des Kirchengemeinderates war der Pfarrer,11# der als »geistlicher Vorsteher der Gemeinde«12# vor allem die kirchliche Ordnung in derselben zu wahren hatte.
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C. Die Kirchenältesten in der Kirchenverfassung von 1919

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Bei dieser Rechtslage blieb es auch im Wesentlichen in der Kirchenverfassung von 1919.13# Auch hier wurden die Ältesten indirekt durch den Kirchengemeindeausschuss14# gewählt und hatten die Aufgabe, den Pfarrer in der Beratung und Pflege der Gemeinde zu unterstützen.15# Auch damals galt allerdings, dass »Unterstützung« nicht Unterordnung heißt:
»Wir können infolgedessen sagen: auch die Mitglieder der Gemeindekörperschaften haben eine geistliche Führerschaft in der Gemeinde und auch die Beratung und Beschlussfassung der Gemeindekörperschaften verwirklicht geistliches Führertum. (…) Der Unterschied ihrer Führerstellung zu der des Pfarrers liegt dann freilich darin, daß ihnen einmal die spezielle Wort- und Sakramentsverwaltung im öffentlichen Gemeindegottesdienst fehlt und daß ferner die geistliche Führung des Pfarrers sein ganzes Handeln als Persönlichkeit umfasst (…), während der Gemeindeverordnete oder der Gemeindeälteste als Führer nur auftritt in den speziellen, ihm von der Verfassung zuerteilten Funktionen, also in Handlungen, die er auf Grund der Verfassung einzeln oder in Gemeinschaft ausübt oder die ihm von den Gemeindekörperschaften auf Grund ihrer Zuständigkeiten noch besonders übertragen werden.«16#
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D. Das Ältestenamt in der Grundordnung

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I. Zusammensetzung des Ältestenkreises

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Absatz 1 Satz 1 betrifft die Zusammensetzung des Ältestenkreises. Neben den zuständigen Gemeindepfarrerinnen bzw. den Gemeindepfarrern gehören ihm die von der Gemeinde gewählten Kirchenältesten an. Durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 201317# sind außerdem die „nach gesetzlicher Regelung mit der Leitung einer Gemeinde beauftragten Personen“ hinzugetreten.18# Das betrifft vor allem die Diakoninnen und Diakone, die damit beauftragt sind, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen. Diese sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2c LWG stimmberechtigte Mitglieder des Ältestenkreises.
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II. Generelle Aufgaben

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Absatz 2 benennt die Verantwortung der Kirchenältesten zunächst mit Formulierungen im Sinne von Generalklauseln, bevor in Absatz 3 einzelne Zuständigkeiten in einem nicht abgeschlossenen Katalog besonders aufgeführt werden. Dabei werden neben dem Aufbau der Gemeinde die Mitwirkung im Gottesdienst, in der Seelsorge und der Mission ausdrücklich als Aufgaben genannt. Nach den Kirchenverfassungen von 1861 und 1919 war dem Kirchengemeinderat »die Sorge für das sittliche, religiöse und kirchliche Wohl der Gemeinde und die Verwaltung der Angelegenheiten derselben auf Grund der Kirchenverfassung und der kirchlichen Ordnung anvertraut«19#. Durch die unterschiedlichen Formulierungen wird die Verschiebung in der Mitverantwortung der Kirchenältesten für das geistliche Gemeindeleben besonderes deutlich. Die im Absatz 2 genannten diakonischen und pädagogischen Aufgaben gehörten bereits früher zu den Aufgaben des Ältestenkreises (Kirchengemeinderats).20# Durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 201321# ist aufgrund einer Eingabe der Landesjugendkammer22# die Verantwortung für die pädagogische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen hinzugetreten. Die Kinder- und Jugendarbeit und die Erwachsenbildung sind also Pflichtaufgaben in der Gemeindearbeit.
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II. Spezielle Aufgaben

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1. Besetzung von Gemeindepfarrstellen

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Die im Absatz 3 genannten speziellen Aufgaben des Ältestenkreises entsprechen im Wesentlichen dem Katalog des früheren § 20 Abs. 3 GO. An erster Stelle steht weiterhin die Mitwirkung bei der Besetzung der Gemeindepfarrstellen nach Maßgabe der Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.23# Das Recht zur Wahl ihres Pfarrers wurde den badischen Gemeinden zum ersten Mal in der Kirchenverfassung von 1861 eingeräumt. Dieses Recht wurde nach § 93 von der Gemeindeversammlung24# nach folgendem Verfahren ausgeübt:
»Die Bewerbung erfolgt beim Evangelischen Oberkirchenrathe. Dieser wählt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinde, der Interessen der Landeskirche und der Ansprüche der Gemeinde von diesen drei aus. Nachdem diese mit Genehmigung des Großherzogs der Gemeinde genannt sind und dieselbe die erforderlichen Erhebungen gemacht hat, wird einer von der Kirchengemeindeversammlung gewählt. Der Gewählte wird dem Großherzog präsentiert und von ihm zum Pfarrer ernannt.«25#
Abgesehen von den nicht mehr existenten Rechten des Großherzogs gilt dieses Verfahren im Wesentlichen bis heute. Das gilt insbesondere für das in der Landeskirche seit 1861 praktizierte System der Besetzung der Gemeindepfarrstellen durch Gemeindewahl.26# Eine Besetzung durch den Evangelischen Oberkirchenrat erfolgt nicht alternierend mit der Wahl durch die Gemeinde, wie es in anderen Landeskirchen z.T. der Fall ist27#, sondern nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.28# In besonderen Fällen kann die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof eine Gemeindepfarrstelle von sich aus ohne Ausschreibung besetzen, ein Recht, von dem die bisherigen Amtsinhaber in der Vergangenheit nur selten Gebrauch gemacht haben.
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2. Errichtung von Predigtbezirken

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Absatz 3 Nr. 2 verweist auf Art. 15b GO.29# Weggefallen ist die frühere Zuständigkeit für die Errichtung und Aufhebung von Predigtstellen, die jetzt nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 6 GO beim Bezirkskirchenrat liegt. Als Folge der Änderung von Art. 15b Abs. 130# wurden durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 201831# die Worte »in den Predigtbezirken« eingefügt.
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3. Namensgebung für die Gemeinde und kirchliche Gebäude

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Absatz 3 Nr. 3 entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 3 Nr. 3 GO, mit dem Unterschied, dass das frühere Benehmen mit dem Kirchengemeinderat und dem Evangelischen Oberkirchenrat ersetzt worden ist durch das Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem Kirchengemeinderat, d.h., diese Organe müssen der Namensgebung zustimmen.32# Der Evangelische Oberkirchenrat muss dagegen nicht mehr konsultiert werden. Damit sollen die örtlichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten gestärkt werden.
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4. Aufnahme in die Kirche

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Absatz 3 Nr. 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 20 Abs. 3 Nr. 4 GO. Der 2007 neu aufgenommene ausdrückliche Vorbehalt zugunsten anderer gesetzlicher Regelungen bezog sich vor allem auf die Möglichkeit zur Errichtung zentraler Wiedereintrittstellen.33# Der Vorbehalt ist im Zuge der Grundordnungsänderung 2013 als überflüssig gestrichen worden, aus der Überlegung, dass der Ältestenkreis in seinen Aufgaben nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GO ohnehin an die landeskirchliche Rechtsordnung gebunden sei.34# Das ist deshalb problematisch, weil die allgemeine Bindung der Gemeinden an die Rechtsordnung der Landeskirche keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage abgibt, die Regelung von Zuständigkeiten in der Grundordnung in einem einfachen Gesetz zu verändern.35# Insofern unterscheidet sich der Vorbehalt in Art. 16 Abs. 3 Nr. 4 a.F. von den ebenfalls gestrichenen Worten »nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes« bzw. »nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen« in Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, denen nur eine deklaratorische Bedeutung zukam. Der Möglichkeit, in den Kirchenbezirken zentrale Stellen zu errichtet, die mit Wirkung für die Wohnsitzgemeinde oder eine andere gewählte Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Baden über Anträge zur Aufnahme und Wiederaufnahme entscheiden können36#, ist mit der Streichung des Vorbehaltes daher die Rechtsgrundlage entzogen worden.
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5. Lebensordnungen und Gottesdienste

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Während die in Absatz 3 Nr. 5 genannten Entscheidungen nach Maßgabe der Lebensordnungen schon bisher im Aufgabenkatalog in § 20 Abs. 3 Nr. 5 GO enthalten waren, ist die ausdrückliche Aufnahme der Mitverantwortung für die Vorbereitung, Gestaltung und Leitung von Gottesdiensten in Absatz 3 Nr. 6 an dieser Stelle37# neu. In beiden Funktionen findet die Mitverantwortung der Kirchenältesten für die geistliche Leitung der Gemeinde ihren besonders sinnfälligen Ausdruck.
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Die Lebensordnungen über die Taufe und die kirchliche Trauung schreiben vor, dass die Pfarrerinnen und Pfarrer eine Entscheidung des Ältestenkreises herbeiführen müssen, wenn sie Bedenken haben, eine Amtshandlung zu vollziehen.38# Die Tatsache, dass diese bei Bedenken gegen eine kirchliche Bestattung lediglich das Gespräch mit den Kirchenältesten suchen sollen,39# hängt damit zusammen, dass hier zeitnah entschieden werden muss. Die Lebensordnung Konfirmation bestimmt, dass der Ältestenkreis über eine eventuelle Zurückstellung der Konfirmation entscheidet.40# Im Ältestenkreis können die Pfarrerinnen und Pfarrer zwar in solchen Fragen überstimmt werden, jedoch können sie durch einen Beschluss, der sich über ihre Bedenken hinwegsetzt, nicht gegen ihr theologisches Gewissen zur Vornahme der Amtshandlung gezwungen werden. Insoweit muss das Gleiche gelten wie für die erfolgreiche Beschwerde beim Bezirkskirchenrat gegen die Ablehnung einer Amtshandlung, für die das ausdrücklich in den Lebensordnungen bestimmt ist. In solchen Fällen muss der Dekan bzw. die Dekanin die Amtshandlung einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer übertragen.41#
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6. Festlegung der Zahl und der Zeiten von Gottesdiensten

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Das in Absatz 3 Nr. 7 geregelte Recht des Ältestenkreises, die Zahl und die Zeiten der gemeindlichen Gottesdienste festzulegen, war schon bisher in § 20 Abs. 4 GO geregelt. Die Bestimmung wurde in dem Sinne präzisiert, dass nur die Verminderung der Zahl der regelmäßig angebotenen Gottesdienste der Zustimmung42# des Bezirkskirchenrates und des Kirchengemeinderates bedarf. Genehmigungspflichtig ist damit z.B. ein Beschluss, einen bisher am 6. Januar angebotenen Epiphaniasgottesdienst in der eigenen Gemeinde zugunsten eines gemeinsamen Gottesdienstes mit anderen Gemeinden generell ausfallen zu lassen, weil sich damit die Zahl der regelmäßig im Bezirk angebotenen Gottesdienste insgesamt reduziert.
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Bei der Festlegung der Gottesdienstzeiten ist Folgendes zu beachten: Der christliche Gottesdienst ist zwar nicht an eine bestimmte Zeit gebunden, gleichwohl hat sich der Sonntag als besonderer Tag herausgebildet, an dem die christlichen Gemeinden regelmäßig Gottesdienst feiern. Nicht sachgemäß ist es daher, »wenn der Gottesdienst am Wochentag allgemein an die Stelle des Gottesdienstes am Sonntag treten soll. Im Feiertagsgebot ist nicht nur eine Arbeitsruhe, sondern eine Heiligung des Tages des Herrn geordnet worden. Diesem Gebot gehorsam hat sich die Christenheit so gut wie aller Bekenntnisse weltweit auf den Sonntag als Tag des Gottesdienstes festgelegt. Auf diese Praxis der Ökumene muss sich der einzelne überall verlassen können; deshalb ist sie der gemeindlichen Beliebigkeit entzogen.«43# Das bedeutet, ein teilweiser oder genereller Verzicht auf ein gottesdienstliches Angebot am Sonntag jedenfalls am Hauptort der Gemeinde44# zugunsten von Gottesdiensten an anderen Wochentagen kann nicht in Betracht kommen.
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7. Vermögensverwaltung

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Absatz 3 Nr. 8 entspricht in der Sache dem bisherigen § 20 Abs. 3 Nr. 7 GO. Die Bestimmung steht im Kontext mit Art. 25 Satz 2 GO, der die Kirchengemeinde verpflichtet, den Pfarrgemeinden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die für die anfallenden Bedürfnisse erforderlichen Mittel zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung ist nur für die Pfarrgemeinden relevant, die nicht selbst den Status einer Kirchengemeinde haben.
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8. Anliegen aus der Gemeinde

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Aus Absatz 3 Nr. 9 ergibt sich das Recht der Gemeindeglieder, sich jederzeit mit ihren Anliegen an den Ältestenkreis zu wenden, und dessen Pflicht, diese zu behandeln. Durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 wurde das Wort »Anträge« durch das Wort »Anregungen« ersetzt, um zu verdeutlichen, dass es keinen formalisierten Antragverfahrens bedarf.45#
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9. Zielvorstellungen und gemeindliche Arbeitsformen

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Die Vorschrift in Absatz 3 Nr. 10 ist 2007 neu aufgenommen worden. Anlass, Zielvorstellungen zu entwickeln, besteht insbesondere im Zusammenhang mit einer Visitation der Gemeinde nach der Visitationsordnung,46# an deren Ende eine förmliche Zielvereinbarung mit der Visitationskommission steht. Die Mitwirkungsrechte des Gemeindebeirates47# und der Gemeindeversammlung48# bei der Weiterentwicklung der gemeindlichen Arbeitsformen sind zu beachten.
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10. Entsendung in den Kirchengemeinderat und Wahl in die Bezirkssynode

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Die Regelung in Absatz 3 Nr. 11 entspricht in ihrem Wortlaut dem bisherigen § 20 Abs. 3 Nr. 10 GO. Sie hat insofern an Bedeutung gewonnen, weil dem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen nach § 21 Abs. 1 LWG grundsätzlich nur noch die Hälfte der Mitglieder der Ältestenkreise angehören. Damit ist – anders als nach der bisherigen Rechtslage, nach der bis zu bestimmten Obergrenzen grundsätzlich alle Kirchenältesten dem Kirchengemeinderat kraft Amtes angehörten – regelmäßig eine Wahl49# der Vertreter des Ältestenkreises in den Kirchengemeinderat durchzuführen.
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Während die in den Kirchengemeinderat zu wählenden Vertreter alle aus der Mitte des Ältestenkreises selbst stammen müssen, können in die Bezirkssynode auch Personen gewählt werden, die keine Kirchenältesten sind. Wählbar sind nach § 34 Abs. 1 Satz 2 LWG aber nur Gemeindeglieder, die die Voraussetzungen für die Wahl zum Kirchenältesten erfüllen. Das Wahlverfahren für die Bezirkssynodalen ist in § 35 LWG geregelt.
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11. Jahresbericht für die Gemeindeversammlung

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Die Pflicht nach Absatz 3 Nr. 12, einen Jahresbericht für die Gemeindeversammlung zu verabschieden, korrespondierte früher mit Art. 22 Abs. 4 GO. Die entsprechende Bestimmung findet sich jetzt in § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Rechtsverordnung zur Durchführung der Gemeindeversammlung vom 19. September 2013.50#
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III. Übertragung von Aufgaben

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Artikel 16 Abs. 4 GO wurde durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 201251# gekürzt und beinhaltet nur noch die grundsätzliche Feststellung, dass Zuständigkeiten des Ältestenkreises übertragen werden können. Die Einzelheiten der Übertragung regeln nunmehr §§ 14 und 14a LWG. Zur früher an dieser Stelle geregelten Möglichkeit, Aufgaben auf die in den Predigtbezirken gewählten Kirchenältesten zu übertragen, vergl. die Kommentierung bei Art. 15b.

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1 ↑ Siehe dazu oben: Art. 1 Rdnr. 4; J. Winter (1994): S. 55 ff.
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2 ↑ G. Wendt (1962): S. 87.
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3 ↑ Zur Neuordnung der Gemeindeleitung durch die kirchliche Wahlordnung vom 27. September 1946 vergl.: J. Winter (1986): S. 19 ff.
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4 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung Oktober 1969, S. 23.
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5 ↑ Siehe dazu: H. de Wall (2017): S. 300 ff.
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6 ↑ H. de Wall ebd.: S. 301.
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7 ↑ Die heutige Unterscheidung zwischen dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde und dem Ältestenkreis der Pfarrgemeinde gab es damals noch nicht.
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8 ↑ Diese ist nicht identisch mit der heutigen Gemeindeversammlung nach Artikel 22 GO, sondern ein ihrerseits von der Gemeinde gewähltes Gremium, vergl. dazu oben: Art. 22 Rdnr. 2.
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9 ↑ § 27 KV 1861; zitiert nach E.R. Huber / W. Huber (1976): S. 384.
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10 ↑ § 29 KV 1861.
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11 ↑ § 39 KV 1861; die dauernde Übertragung der Vertretung durch einen Ältesten war nur mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats zulässig.
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12 ↑ § 92 KV 1861; zitiert nach G. Spohn (1871): S. 223.
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13 ↑ §§ 26–37 KV 1919.
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14 ↑ Zu diesem Gremium siehe oben: Art. 22 Rdnr. 2.
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15 ↑ § 26 Abs. 1 KV 1919.
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16 ↑ G. Holstein (1928): S. 299.
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17 ↑ GVBl. S. 109.
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18 ↑ Vor dieser Änderung war in § 10 LWG auf Basis der damaligen Ermächtigung in Artikel 17 Abs. 3 GO die Zusammensetzung des Ältestenkreises abweichend von Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 GO a.F. geregelt.
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19 ↑ § 37 KV 1861; zitiert nach E. R. Huber / W. Huber (1976): S. 384; im Wortlaut nahezu identisch: § 33 Abs. 1 KV 1919.
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20 ↑ § 38 Satz 1 KV 1861: »Insbesondere liegt dem Kirchengemeinderat auch die kirchliche Armen- und Krankenpflege, soweit erforderlich im Einverständnis mit den Armenbehörden, ob, sowie die Fürsorge für die Verwahrlosten und die bürgerlich Bestraften«; zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber ebd.; ähnlich: § 33 Abs. 2 Nr. 2 KV 1919.
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21 ↑ GVBl. S. 109
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22 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 01. bis 20. April 2013, Anlage 6.3.
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23 ↑ Kirchliches Gesetz über die Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz – PfStBesG) vom 24. Oktober 2007, GVBl. S. 191, zuletzt geändert am 24. Oktober 2019, GVBl. 2020 S. 12 (RS Baden Nr. 410.100).
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24 ↑ Zur Gemeindeversammlung in der KV 1861 siehe oben Art. 22 Rdnr. 2.
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25 ↑ Zitiert nach G. Spohn (1871): S. 225.
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26 ↑ Siehe: § 5 PfStBesG.
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27 ↑ Siehe z. B. § 5 Abs. 5 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
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28 ↑ Siehe: § 12 PfStBesG.
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29 ↑ Siehe die Kommentierung dort.
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30 ↑ Siehe dort Rdnr. 1.
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31 ↑ GVBl. 2019, S. 30.
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32 ↑ Im Unterschied zur Anhörung und zum Benehmen verlangt das Einvernehmen eine ausdrückliche Zustimmung zu dem Beschluss.
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33 ↑ Siehe dazu oben: Art. 11 Rdnr. 10.
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34 ↑ Vergl.: Vorlage des Landeskirchenrates vom 27. Februar 2013: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6, S. 140 ff. (S. 151).
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35 ↑ Zum Problem der sog. »Verfassungsdurchbrechung« vergl. die Kommentierung bei Art. 59 Rdnr. 6.
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36 ↑ Siehe § 7a KiMitglG-EKD (RS Baden Nr. 140.100); § 3 Abs. 1 KiMitglG Baden (RS Baden Nr. 140.102).
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37 ↑ Einen entsprechenden Hinweis auf die Mitverantwortung der Kirchenältesten enthielt die Grundordnung bisher in § 52 Abs. 3.
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38 ↑ Siehe: Art. 8 Abs. 1 LO Taufe (RS Baden Nr. 220.100); Art. 7 LO Ehe und Trauung (RS Baden Nr. 220.300).
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39 ↑ Siehe: Art. 5 Abs. 1 LO Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung (RS Baden Nr. 220.400).
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40 ↑ § 10 Abs.1 LO Konfirmation (RS Baden Nr. 220.200).
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41 ↑ Siehe die genannten Bestimmungen in den Lebensordnungen, ebd.
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42 ↑ Im Unterschied zur Genehmigung, die nachträglich erfolgt, muss die Zustimmung vor der endgültigen Beschlussfassung vorliegen.
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43 ↑ Arnoldshainer Konferenz, Muster einer Lebensordnung: Gottesdienst (Abl. EKD 1994, S. 14).
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44 ↑ Nicht ausgeschlossen ist damit, dass an anderen Predigtstellen der Gemeinde Gottesdienste nur an bestimmten Werktagen angeboten werden.
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45 ↑ Vergl.: Vorlage des Landeskirchenrates vom 27. Februar 2013: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6, S. 140 ff. (S. 151).
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46 ↑ Kirchliches Gesetz über die Ordnung der Visitation (Visitationsordnung – VisO) vom 24. Oktober 2013, GVBl. S. 105 (RS Baden Nr. 110.200).
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47 ↑ Art. 21 Abs. 2 Nr. 2 GO.
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48 ↑ Art. 22 Abs. 4 Nr. 3 GO.
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49 ↑ Obwohl Abs. 3 Nr. 11 von einer »Entsendung« in den Kirchengemeinderat spricht, handelt es sich nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LWG um eine »Wahl«, auf die die Verfahrensvorschriften nach Art. 108 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 GO Anwendung finden.
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50 ↑ GVBl. S. 262, zuletzt geändert am 24. Oktober 2018, GVBl. 2019, S. 46 (RS Baden Nr. 100.410).
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51 ↑ GVBl. S. 253.