.#Dritter Abschnitt. Die Gemeinde
#Erster Titel. Grundlagen
##Artikel 12
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1 Wo Jesus Christus durch Wort und Sakrament im Heiligen Geist gegenwärtig ist, schafft er seine Gemeinde. 2 Die Gemeinde erweist sich dadurch als lebendig, dass ihre Glieder auf Gottes Wort hören, einander und ihren Mitmenschen vergeben und das Abendmahl feiern. 3 Die Gemeinde hält mit ihren Gliedern fest am Gebet, bekennt Christus in der Welt kraft des Priestertums aller Gläubigen und übt Liebe in der tätigen Gemeinschaft und im Dienst an allen Menschen.
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1 Die kirchenrechtliche Gestalt der Gemeinde ist nach Herkommen und Aufgabenstellung vielfältig. 2 Neben der überkommenen Form der Pfarr- oder Kirchengemeinde können im Rahmen dieser Grundordnung andere Formen der Gemeinde rechtlich anerkannt werden.
####Literatur
Blaschke, Klaus (2002): Gemeinde. In: von Campenhausen, Axel / Riedel-Spangenberger, Ilona / Sebott, Reinhold (Hrsg.). Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht. Paderborn, München, Wien, Zürich.
de Wall, Heinrich / Muckel, Stefan (2017): Kirchenrecht. 5. Aufl. München, S. 254 ff.
Hauschildt, Eberhardt / Pohl-Patalong, Uta (2006): Gemeinde. EvStL. Neuauflage, Sp. 696 ff.
Hübner, Hans-Peter (2016): Gemeinde und Kirchengemeinde. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 10.
Munsonius, Hendrik (2008): Das undeutliche Wort »Gemeinde«. ZevKR 53, S. 61 ff.
Rosenstock, Susanne (2000): Die Selbstverwaltung evangelischer Kirchengemeinden (Europäische Hochschulschriften Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 2944). Frankfurt a.M. u.a.
Stein, Albert (1992): Evangelisches Kirchenrecht. Ein Lernbuch. 3. Aufl. Neuwied, S. 76 ff.
Winter, Jörg (1986): Die Barmer Theologische Erklärung. Ein Beitrag über ihre Bedeutung für Verfassung, Recht, Ordnung und Verwaltung der Evangelischen Landeskirche in Baden nach 1945 (Freiburger Rechts- und Staatswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 47). Heidelberg.
#A. Geschichte
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Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 10 Abs. 1 GO. In ähnlicher Formulierung war er im Kern bereits als § 9 Abs. 2 in der Grundordnung von 1958 enthalten. Die Kirchenverfassung von 1861 enthielt eine solche theologisch begründete Grundaussage über die Gemeinde noch nicht. Als Aufgabenbeschreibung der Gemeinde hieß es in § 6 der Kirchenverfassung von 1919:
»Die Gemeinde hat den Beruf, durch Wort und Sakrament eine Pflanzstätte evangelischen Glaubens und Lebens und eine Gemeinschaft brüderlicher Liebe zu sein.«
Diese Formulierung ist noch rein deskriptiv und enthält keine theologische Fundierung und inhaltliche Ausfüllung des Gemeindebegriffes, wie sie in die Grundordnung in Aufnahme der rechtstheologischen Erkenntnisse des Kirchenkampfes in der Zeit des Nationalsozialismus Eingang gefunden haben.
#B. Gemeinde als Stiftung Jesu Christi
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Durch Absatz 1 Satz 1 wird in Erinnerung gerufen, dass sich die Gemeinde nicht durch menschlichen Willensakt konstituiert, sondern durch das fortwährende Handeln Jesu Christi selbst. Wie bereits in der Grundordnung von 1958 wird durch die Sätze 2 und 3 »in den wichtigsten Funktionen konkretisiert, was Gemeinde Jesu Christi unabhängig von ihrer rechtlichen und soziologischen Gestalt konstituiert. Hierbei wird das Priestertum aller Gläubigen, das die grundsätzliche Gleichheit, Vollmacht und Mitverantwortung aller Glieder der Kirche einschließt, als Verfassungsgrundsatz anerkannt.« Ursprung und Mittelpunkt der Gemeinde ist ein geistliches Geschehen, »nämlich ein Prozess der Präsenz Christi, der Teilhabe und Kommunikation zwischen Christus und den Gläubigen und Teilhabe der Gläubigen an der dadurch gegebenen Wirklichkeit«.
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Diese Sichtweise entspricht dem ecclesiologischen Grundverständnis, wie es in Artikel 7 der Confessio Augustana und der dritten These der Barmer Theologischen Erklärung zum Ausdruck gebracht ist. In der dritten These der BTE heißt es, die christliche Kirche sei dort zu finden, wo »Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt«. Die soziale Grundform der »Gemeinde von Brüdern« leitet sich aus der einzigartigen Stellung Jesu Christi als dem Herrn ab, durch dessen gegenwärtiges Handeln die menschliche Gemeinschaft erst vermittelt wird, so wie es in Matthäus 23 Vers 8 heißt: »Denn nur einer ist euer Meister; ihr aber seid alle Brüder.« Die institutionellen Erscheinungsformen der Kirche sind also nicht allein eine Konsequenz ihrer geschichtlichen Existenz in der Welt, sondern die Stiftung durch Jesus Christus schließt institutionelle Momente mit ein. Die göttliche Stiftung der Gemeinde und ihre Institutionalisierung in den Formen des von Menschen gemachten weltlichen Rechts greifen ineinander und sind notwendigerweise aufeinander bezogen. Sie können zwar unterschieden, aber nicht voneinander geschieden werden. Die Kirche ist nicht nur im Blick auf das ereignishafte Geschehen der Verkündigung eine Setzung Jesu Christi, sondern auch im Blick auf das körperschaftliche Subjekt der personal-sozialen Menschengemeinschaft, die auf die Verkündigung antwortet.
#C. Der Begriff der Gemeinde
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Der Begriff »Gemeinde« ist ein »Schlüsselbegriff des evangelischen Kirchenrechts«, der allerdings verschiedenen Deutungen und Ausgestaltungen offensteht. Er wird zum Teil in einem umfassenden Sinn verstanden und als Synonym für die Ecclesia universalis gebraucht. Im Sinne eines theologischen Programms soll damit deutlich gemacht werden, dass Gemeinde immer auch Kirche und Kirche auch immer zugleich Gemeinde ist. Die Ecclesia universalis als die Gesamtheit aller Menschen, die sich zum christlichen Glauben bekennen, ist aber keine »Gemeinde«, in der die in Absatz 1 genannten Vollzüge konkrete Gestalt gewinnen und gemeinsam praktiziert werden können. Das ist nur in einer menschlichen Gemeinschaft möglich, die real in Erscheinung tritt. In diesem Sinn ist eine Gemeinde jede gottesdienstliche Versammlung, die sich »in actu« zusammenfindet und die zunächst keiner Rechtsform bedarf (Mt. 18,20). Der Begriff der »Gemeinde«, wie er in Absatz 1 verwendet wird, ist damit enger als der universale Begriff »Kirche«. Er grenzt sich zugleich ab gegen die bloß passive Hörerschaft der christlichen Verkündigung, denn diese drängt auf Verwirklichung, Fortführung und Betätigung in einer lebendigen Gemeinschaft. Die darin liegende Spannung lässt sich wie folgt beschreiben:
»Kirche ist einmal eine dynamische Größe, ist Bewegung, die immer sich da verwirklicht, wo Menschen sich zusammenfinden, um Gottes Wort zu hören, um Gott zu preisen und ihn anzubeten. Wo das geschieht, da ist Christus gegenwärtig und da ist Kirche.« Aber es ist auch die Pflicht der Christen, dafür zu sorgen, dass eine dauerhafte Verkündigung sichergestellt ist: »Deshalb ist die Kirche zum zweiten auch immer Ordnung, Institution und stets deshalb auch immer im Recht.«
Diese Grundgedanken finden sich wieder in der neueren Diskussion über den Prozess einer Verbindung von »Institution« und »Organisation«, der zur Modernisierung der kirchlichen Strukturen führen soll.
#D. Die kirchenrechtliche Gestalt der Gemeinde
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Eine »kirchenrechtliche Gestalt« der Gemeinde, von der im nachfolgenden Absatz 2 die Rede ist, erweist sich als notwendig, um dem im Absatz 1 beschriebenen Geschehen einen organisatorischen Rahmen zu geben und dieses auf Dauer institutionell abzusichern. Die Grundordnung war dabei schon bisher nach § 10 Abs. 2 GO für verschiedene Gestaltungsformen offen und nicht auf die »überkommenen Formen der Pfarr- oder Kirchengemeinde« festgelegt. Die Grundordnung hält daran zwar als der kirchenrechtlichen Normalform fest, öffnet sich aber stärker der rechtlichen Möglichkeit zur Bildung und Anerkennung anderer Formen der Gemeindebildung. Bisher fehlte es an einer genaueren kirchenrechtlichen Ausgestaltung dieser besonderen Gemeindeformen, wie sie jetzt in den Artikeln 30 und 31 vorgenommen worden ist.
Rechtsstand: 01.01.2021
Dritter Abschnitt. Die Gemeinde
#Erster Titel. Grundlagen
##Artikel 12
A. Geschichte
###B. Gemeinde als Stiftung Jesu Christi
###C. Der Begriff der Gemeinde
###D. Die kirchenrechtliche Gestalt der Gemeinde
###1 ↑ Die jetzige Fassung geht zurück auf das fünfte Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. Oktober 1971, GVBl. S. 153.
2 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 22.
3 ↑ E. Hauschildt / U. Pohl-Patalong (2006): Sp. 696.
4 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (1986): S. 7 ff.
5 ↑ A. Stein (1992): S. 76.
6 ↑ Vergl. dazu: S. Rosenstock (2000): S. 29 ff.; H. Munsonius (2008): S. 61 ff.; H. de Wall, S. Muckel (2017): § 27 Rdnr. 1; H.-P. Hübner (2016): § 10 Rdnr. 1.
7 ↑ Vergl.: K. Blaschke (2002).
8 ↑ Vergl. A. Stein (1992): S. 76 f.
9 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anl. 1, S. 16. (Sperrungen im Original).
10 ↑ Ebd.
11 ↑ Der praktische Theologe Eberhard Hauschildt hat das in seinem Referat zum Schwerpunktthema »evangelisch Kirche sein« vor der EKD-Synode im November 2007 mit dem Bild eines »Hybridmotors« veranschaulicht, der mit zwei unterschiedlichen Antriebssystemen arbeitet. Vergl.: Organisation der Freiheit, Evangelische Kirche sein verändert sich, in: Bericht über die 6. Tagung der 10. Synode der EKD in Dresden vom 4. bis 7. November 2007, S. 60 ff. = www.ekd.de/download/07-11-19 Hauschildt_Organisation_der_Freiheit_(2).pdf (07.03.10); siehe dazu auch den Bericht zur Lage von Landesbischof Ulrich Fischer, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom15. bis 19. April 2008, S. 13 ff.
12 ↑ Siehe dazu die Kommentierung zu Artikel 13.