.Durchführungsbestimmungen zum Kirchlichen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.05.2012
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Durchführungsbestimmungen zum Kirchlichen
Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und
Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(DB-Pfarrvertretung)
Vom 27. März 2012
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt zu § 6 Abs. 4 Pfarrvertretungsgesetz nachstehende Durchführungsbestimmungen:
Für die sinngemäße Anwendung der Wahlordnung für die Bildung von Vertretungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Landeskirche in Baden wird Folgendes bestimmt:
#§ 1
Wahlausschreiben, Wählerlisten, Zeitplan
(
1
)
Spätestens sechs Wochen nach der Konstituierung des Wahlvorstands sind die Wahlberechtigten durch ein Wahlausschreiben schriftlich über die anstehende Pfarrvertretungswahl zu informieren, über die Festlegung des Wahltags in Kenntnis zu setzen, über Ort und Zeit der Auslegung der Liste der Wahlberechtigten und der Liste der wählbaren Personen zu unterrichten, auf ihr Einspruchsrecht gegen die beiden Listen hinzuweisen und zugleich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Vertreterinnen und Vertreter sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzufordern.
(
2
)
Gleichzeitig sind die Wählerlisten durch Auslegung beim Evangelischen Oberkirchenrat, den Dekanaten sowie bei den Schuldekaninnen und Schuldekanen den Wahlberechtigten für die Dauer von zwei Wochen bekannt zu machen.
Dabei ist sicherzustellen, dass der Auslegungszeitraum erst nach der Versendung des Wahlausschreibens beginnt.
(
3
)
Innerhalb des Auslegungszeitraums von zwei Wochen kann gegen die Eintragung oder die Nichteintragung in die Liste der Wahlberechtigten und der Wählbaren Einspruch bei der Geschäftsstelle des Wahlvorstands – Pfarrvertretungswahl –, Evangelischer Oberkirchenrat, Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, eingelegt werden.
(
4
)
Zusammen mit dem Wahlausschreiben ist der Zeitplan für den Ablauf des Wahlverfahrens mitzuteilen, dieser Zeitplan ist auch im GVBl. zu veröffentlichen.1#
#§ 2
Wahlvorschläge
(
1
)
Die Wahlberechtigten können innerhalb von vier Wochen, beginnend mit dem ersten Tag der Auslegung, bei der Geschäftsstelle (§ 1 Abs. 3) einen Wahlvorschlag einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
(
2
)
Wahlvorschläge dürfen nur für die Wahlgruppe gemacht werden, der die Wahlvorschlagsberechtigten angehören; Vereinigungen, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 Pfarrvertretungsgesetz wahlvorschlagsberechtigt sind, können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
(
3
)
Eine gleichzeitige Kandidatur als Vertreterin oder Vertreter und als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist nicht zulässig.
(
4
)
Die Wahlvorschläge müssen den Namen und Vornamen, die Beschäftigungsstelle und den Beschäftigungsort enthalten.
(
5
)
Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind.
(
6
)
Beanstandungen sind der Person unverzüglich mitzuteilen, die an erster Stelle der Unterschriften des Wahlvorschlags (Absatz 1) steht. Die Beanstandungen können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.
#§ 3
Wahlvorschlagslisten
(
1
)
Aufgrund der geprüften Wahlvorschläge werden für die Kandidatinnen und Kandidaten der Vertretung und deren Stellvertretung entsprechend der beiden in § 6 Abs. 2 Pfarrvertretungsgesetz genannten Gruppen insgesamt vier getrennte Wahlvorschlagslisten erstellt.
(
2
)
Die Wahlvorschlagslisten sind spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Vorschlagsfrist durch Auslegung beim Evangelischen Oberkirchenrat und durch Veröffentlichung im Intranet unter „Treffpunkte Pfarrvertretungswahl 2012 – Vorschlagslisten“ den Wahlberechtigten bekannt zu geben. Die Auslegung bzw. die Einstellung ins Intranet erfolgt für die Dauer von zwei Wochen.
#§ 4
Stimmzettel, Wahltag, Hinweise
(
1
)
Die Stimmzettel (vier verschiedene entsprechend § 3 Abs. 1) müssen für jede der beiden Gruppen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Pfarrvertretungsgesetz) eine andere Farbe, innerhalb der Gruppe (§ 6 Abs. 3 Pfarrvertretungsgesetz) eine einheitliche Farbe haben.
(
2
)
Der Wahlvorstand sendet die Stimmzettel den Wahlberechtigten mit den sonstigen Unterlagen zur Briefwahl zu und teilt den Zeitpunkt mit, zu dem die Wahlbriefe spätestens bei der Geschäftsstelle (§ 1 Abs. 3) eingegangen sein müssen (Wahltag).
(
3
)
Zugleich sind die Wahlberechtigten auf die Art der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und die Möglichkeit der Wahlanfechtung hinzuweisen.
(
4
)
Die Wahlunterlagen (Absatz 2) müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag versendet sein.
#§ 5
Stimmabgabe
Wahlberechtigte einer Wahlgruppe können so viele Kandidierende auf dem Stimmzettel ankreuzen, wie von der Wahlgruppe Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (7 bzw. 2 Kandidierende – § 6 Abs. 2 Pfarrvertretungsgesetz). Das Gleiche gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
#§ 6
Wahlergebnis
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch Auslegung beim Evangelischen Oberkirchenrat und durch Veröffentlichung im Intranet unter „Treffpunkte Pfarrvertretungswahl 2012 - Wahlergebnis“ innerhalb der dem Wahltag folgenden Woche bekannt. Die Auslegung und die Veröffentlichung erfolgt für die Dauer von zwei Wochen.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Mai 2012 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zum kirchlichen Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 18. April 2000 (GVBl. Seite 95) außer Kraft.
####
1 ↑ Zeitplan für 2012 siehe GVBl. Nr. 6/2012 S. 120.
1 ↑ Zeitplan für 2012 siehe GVBl. Nr. 6/2012 S. 120.