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Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung
(Förderrichtlinien CO2-Minderungsprogramm - FöRL-CO2)

Vom 12. September 2017 (GVBl. S. 231)
geändert 10. Mai 2022 (GVBl. Nr. 49, S. 113)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Grundsatz der Förderung

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden fördert auf Grundlage dieser Richtlinien Klimaschutz-Maßnahmen der Kirchengemeinden in Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Evangelischen Kindertageseinrichtungen, die im Eigentum der kirchlichen Rechtsträger stehen. Gefördert werden weiterhin Maßnahmen an den in Satz 1 genannten Gebäudearten, soweit eine Baulastverpflichtung der Kirchengemeinde besteht, in Höhe des auf die Kirchengemeinde entfallenden Anteils.
( 2 ) Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Evangelische Landeskirche in Baden besteht nicht.
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§ 2
Geförderte Maßnahmen

( 1 ) Gefördert werden folgende Maßnahmen:
  1. Wechsel zu erneuerbaren Energien im Bereich der Wärmeerzeugung,
  2. Dämmung von Geschossdecken,
  3. alternative Heizungskonzepte mit hohem Potenzial zur CO2-Einsparung.
( 2 ) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 soll die erreichte CO2-Einsparung mindestens 80 Prozent im Vergleich zu der bisher betriebenen Anlage betragen. Fördermittel werden nur gewährt für den Austausch von Öl- und Gasheizungen1#,
  1. mit einem Anlagenalter von mindestens 15 Jahren oder
  2. Anlagen, die die gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer Abgasmessung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erfüllen, oder
  3. die defekt sind und bei denen eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Die bestehende Heizungsanlage muss im Zuge der Baumaßnahmen inklusive sämtlicher Heizungsbestandteile, einschließlich etwaiger Brennstofftanks, zurückgebaut werden.
( 3 ) Eine Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 wird gewährt für ungedämmte Geschossdecken von beheizten zu unbeheizten Räumen, mithin obersten Geschossdecken und Kellerdecken, sofern hierdurch eine Unterschreitung des U-Wertes nach Anlage 7 und den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der jeweils geltenden Fassung um 20 Prozent erreicht wird.2#
( 4 ) Eine Förderung nach Absatz 1 Nr. 3 betrifft innovative Heizungskonzepte, wie eine Kombination von verschiedenen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
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§ 3
Antragsverfahren und Bewilligung

( 1 ) Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, die Eigentümer kirchlicher Gebäude sind oder die eine Baulastverpflichtung erfüllen.
( 2 ) Über die Gewährung der Fördermittel entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
( 3 ) Die Bewilligung setzt voraus, dass eine Begutachtung des Engergieeinsparpotentials durch einen akkreditierten kirchlichen Energiegutachter oder ein valider Heizvariantenvergleich durch einen Fachingenieur erfolgt. 3#
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§ 4
Höhe der Förderung

( 1 ) Die Gewährung der Förderung erfolgt im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel.
( 2 ) Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Wechsel zu erneuerbaren Energien) und Nr. 3 (alternative Heizungskonzepte) beträgt die Förderhöhe 40 Prozent der förderfähigen Gesamkosten.4# Beinhaltet sind auch die Kosten für hierfür notwendige bauliche Maßnahmen einschließlich der Kosten für den Rückbau der bestehenden Heizungsanlage sowie der Brennstofftanks. Bei sämtlichen zu fördernden Maßnahmen ist zu beachten, dass die entstehenden Mehrkosten im Hinblick auf das CO2-Einsparpotential verhältnismäßig sein müssen.
( 3 ) Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Geschossdeckendämmung) beträgt die Förderhöhe 75 Prozent der Gesamtkosten für die Maßnahme. 5#
( 4 ) Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in Gebäuden, die von Evangelischen Kindertageseinrichtungen genutzt werden, begrenzt sich eine Förderung auf die Kosten, die unter Berücksichtigung der Vereinbarungen mit der Kommune dem Träger der Kindertageseinrichtung verbleiben. Dabei ist ein kirchengemeindlicher Kostenanteil von höchstens 30 Prozent förderfähig.6#
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§ 5
Verhältnis zur öffentlichen Förderung

( 1 ) Die Antragstellerin hat öffentliche Fördermittel für die beabsichtigte Maßnahme zu beantragen. Die im Rahmen öffentlicher Förderungen gewährten Mittel sind auf die nach § 4 dieser Richtlinie zu gewährende Förderung anzurechnen.
( 2 ) Der Nachweis der Beantragung öffentlicher Fördermittel sowie der Bescheid über die Bewilligung öffentlicher Fördermittel ist vorzulegen (§ 5 Abs. 1).7#
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 12. September 2017 in Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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2 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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3 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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4 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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5 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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6 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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7 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.