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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 22.07.2016 |
Aktenzeichen: | VG 3/2016 |
Rechtsgrundlage: | §§ 14 Abs. 1c , 26 VwGG |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Gemeindeversammlung, Verletzung von Mitgliedschaftsrechten, persönliche Rechtsbeeinträchtigung |
Leitsatz:
- Mit der Behauptung persönlicher Rechtsbeeinträchtigung kann jedes Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden beim kirchlichen Verwaltungsgericht gegen Organe der Leitung und Verwaltung ihrer kirchlichen Körperschaften auf Feststellung klagen, dass Mitgliedschaftsrechte verletzt wurden (§§ 14 Abs.1c, 26 b VWGG).
- Aus seiner Mitverantwortung für das Leben und den Auftrag der christlichen Gemeinde resultiert das Recht eines jeden Mitglieds einer Pfarrgemeinde an Gemeindeversammlungen teilzunehmen, um sich über Vorgänge, Vorhaben und Entscheidungen der Gemeinde und der Kirche zu informieren und um diese Gegenstände zu erörtern (Art. 22 Abs.1 Grundordnung).
- Ein Recht, dass vorgesehene Gemeindeversammlungen zu einer bestimmten Zeit oder an einem bestimmten Ort einberufen werden, besteht nicht, wenn Hinderungsgründe geltend gemacht werden, die in der individuellen, frei gestalteten Lebensführung der Teilnahmeberechtigten begründet sind.
Tenor:
- Die Klagen wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.