.

Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 28.02.2017

22 Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)1#

###
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeitende mit abgeschlossener allgemeiner Berufsausbildung im Vorprak-tikum als Sozialsekretärin oder Sozialsekretär.
6
2.
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit Prüfung nach Abschluss des Grundlehrganges nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre.
8
3.
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit abgeschlossener Diakonenausbildung oder entsprechendem Ausbildungsabschluss.
8
4.
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretärin bzw. Sozialsekretär nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre.
10
5.
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit abgeschlossener Ausbildung und staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter.
10
#

Protokollerklärungen:

Nr.1 zu allen Fallgruppen
Dieser Abschnitt gilt nur für Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre ohne Fachhochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten kirchlichen Ausbildung i. S. von § 3 des Mitarbeiterdienstgesetzes.
###

#
1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Aufgehoben mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58)