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Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 28.02.2017
19 Sekretärinnen und Sekretäre allgemein 1#
###Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Sekretärinnen und Sekretäre. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) | 4 |
2. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 1, die mindestens 20 v. H. schwierige Sekre-tariatsaufgaben wahrnehmen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) | 6 |
3. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 1, die mindestens 40 v. H. schwierige Sekre-tariatsaufgaben wahrnehmen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) | 6 |
4. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 1, die verantwortungsvolle Sekretariatsaufgaben wahrnehmen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) | 8 |
5. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 4 in großen Dienststellen bzw. Einrichtungen, die mindestens 30 vom Hundert Tätigkeiten einer Assistenz der Dienststellenleitung bzw. Geschäftsführung wahrnehmen. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4 und 5) | 9a |
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Zu den Aufgaben einer Sekretärin bzw. eines Sekretärs gehören neben den anfallenden Schreibarbeiten insbesondere:
- a) Einfache Postbearbeitung (Entgegennahme, Zuordnung und Weiterleitung);b) Entgegennahme und Vermittlung von Telefongesprächen und Informationen;c) Vorbereitung von Dienstreisen;d) Besucher empfangen, anmelden und weiterleiten;e) Termine vereinbaren, überwachen, anmahnen;f) Aktenablage;g) Karteiarbeiten;h) Überwachung und Aktualisierung von Loseblattwerken etc;i) Bestellung und Anschaffung von Büromaterialien etc. nach Vorgabe;j) Überwachung von Wiedervorlagen und Rücksprachen.
Nr. 2
Zu den schwierigen Sekretariatsaufgaben gehören insbesondere:
- a) Organisatorische Vorbereitung von Dienstbesprechungen und anderen Sitzungen (mit Ausnahme: von Sitzungen von Leitungsorganen) einschließlich der Zusammenstellung von Unterlagen;b) Führen von Protokollen nach Vorgabe;c) Erweiterte Postbearbeitung: Termine abstimmen, Unterlagen hinzufügen, notwendige organisatorische Information einholen;d) Sicherstellung des Informationsflusses;e) Abrechnung von Ersatz- und Zuschussleistungen;f) Selbständiges Erledigen von einfacher Korrespondenz;g) Mitwirkung bei der Organisation und Vorbereitung von Veranstaltungen.
Nr. 3
Zu den verantwortungsvollen Sekretariatsaufgaben gehören insbesondere:
- a) Organisation des Büroablaufs für mindestens eine weitere Mitarbeitende bzw. einen weiteren Mitarbeitenden;b) Selbständige Erledigung von schwierigerer Korrespondenz;c) Selbständige Erarbeitung von Schriftgut, z. B. Vorlagen nach inhaltlichen Vorgaben;d) Beratung des Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten bei der Gestaltung von Veranstaltungen und Repräsentationsaufgaben;e) Organisatorische Vorbereitung von Sitzungen von Leitungsorganen;f) Selbständige Protokollführung z. B. von Dienstbesprechungen;g) Auswertung und Bearbeitungskontrolle von Protokollen der Sitzungen und Dienstbesprechungen;h) Mitüberwachung des Kostenbudgets;i) Selbständiges Führen des Terminkalenders für den Vorgesetzen bzw. die Vorgesetzte einschließlich der Überwachung der Termine;j) Unterstützung des bzw. der Vorgesetzten bei der Wahrnehmung der Informations- und Kontrollfunktion durch Weiterleitung von Informationen einschließlich der Überwachung von Rückmeldungen.
Nr. 4
Als große Dienststellen gelten insbesondere Kirchengemeindeämter und Diakonische Werke jeweils ab Kategorie 4, diakonische Einrichtungen mit mindestens 300 Vollzeitkräften.
Nr. 5
Zu den Tätigkeiten einer Assistenz gehören insbesondere:
- a) Zusammenstellung von Material für Vorträge und Veröffentlichungen des Dienststellenleiters bzw. Geschäftsführers;b) Organisation und Nachbearbeitung von Konferenzen und Veranstaltungen aufgrund weniger Vorgaben;c) Vermittlungsfunktion zwischen dem Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten und seinen bzw. ihren Mitarbeitenden;d) Aufbereitung und Verwaltung vertraulicher Unterlagen;e) Herstellung von Kontakten im Innen- und Außenverhältnis, Kommunikationsaufgaben;f) Mitwirkung bei Projekten;g) Zeitmanagement für den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte;h) Erstellung von zentralen Übersichten und Statistiken zu wichtigen Sachverhalten.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).
1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).