.18 Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und
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Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 28.02.2017
18 Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und
Sonderschulen/ an Gymnasien und beruflichen Schulen
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)1#
###Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
I. Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen | ||
1. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit kirchlich anerkannter Ausbil-dung, die nicht unter Fallgruppe 2 oder 3 fällt. | 9a |
2. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Katechetenausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung. | 9b |
3. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung (Religionspädagoginnen Dipl. FH bzw. Religionspädagogen Dipl. FH) oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung. | 10 |
4. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung). | 10 |
5. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Sonder- oder Realschulen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) | 10 |
6. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen (höherer Dienst) oder mit II. theologischer Prüfung. | 10 |
7. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss und mit abgeschlossenem Aufbaustudium „Diakoniewissenschaft für Religions-pädagoginnen und Religionspädagogen (FH)“ am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium nach einjähriger Bewährung in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium. | 11 |
II. Religionslehrer an Gymnasien und beruflichen Schulen | ||
8. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung (Religionspädagoginnen Dipl. FH/Religionspädagogen Dipl. FH) oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung. | 11 |
9. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung). | 11 |
10. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule und zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- oder Sonderschulen. | 11 |
11. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss und mit abgeschlossenem Aufbaustudium „Diakoniewissenschaft für Religions-pädagoginnen und Religionspädagogen (FH)“ am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium. | 12 |
12. | Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen (höherer Dienst) oder mit II. Theologischer Prüfung. | 12 |
Protokollerklärungen:
Nr. 1 zu allen Fallgruppen:
Bis zur inhaltlichen Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss dem Diplom-Religionspädagogikabschluss FH, der Master-Abschluss dem in den Fallgruppen 7 und 12 erforderlichen Abschluss gleichgestellt.
Nr. 2
Bei fehlender zweiter Staatsprüfung erfolgt die Eingruppierung wie für Mitarbeitende der Fallgruppe 2.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).
1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).