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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 28.02.2017

13 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker/
Professorinnen und Professoren der
Hochschule für Kirchenmusik1#

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Fallgrup.
Tätikeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ohne Befähigungsnachweis in C-Stellen.
3
2.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss in C-Stellen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3a)
6
3.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss in C-Stellen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 3a)
7
4.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wie Fallgruppe 3, die sowohl Organisten- als auch Chorleiterdienste wahrnehmen, mit C-Prüfung in beiden Teilbereichen.
8
5.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit B- oder A-Prüfung oder sonstigem höherwertigen Abschluss in C-Stellen. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 3 und 3a)
9b
6.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit B- oder A-Kirchenmusiker-Prüfung in B-Stellen.
10
7.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wie Fallgruppe 6, die sich durch be-sonders umfangreiche Aufgaben herausheben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
10
8.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wie Fallgruppe 6 als Bezirkskantoren.
10
9.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wie Fallgruppe 14 oder 17, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen heraushe-ben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
11
10.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusiker-Prüfung in A-Stellen.
12
11.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusikerprüfung in der Tätigkeit von Professorinnen bzw. Professoren an der Hochschule für Kirchen-musik.
14
12.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wie Fallgruppe 10, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben, frü-hestens nach sechsjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 12.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
14
13.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Tätigkeit von Landeskantoren, frühestens jedoch nach sechsjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14.
15
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben
  1. bei Lehrerinnen und Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen mit Musikerziehung als Prüfungsfach bei Beschäftigung
    a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder
    b. als Organistin bzw. Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
  2. bei Studentinnen und Studenten der Schulmusik von der Zwischenprüfung an (ab 5. Semester) bei Beschäftigung
    a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder
    b. als Organistin bzw. Organist, wenn im Rahmen des Instrumentalspiels Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
  3. bei Lehrerinnen und Lehrern, die die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, soweit nicht Protokollerklärung 2 Nr. 1 oder Protokollerklärung 3 Nr. 1 zutrifft,
  4. Dipl.-Musiklehrerinnen und Dipl.-Musiklehrer, soweit nicht Protokollerklärung 3 Nr. 2 zutrifft,
  5. bei Posaunenchorleiterinnen bzw. Posaunenchorleiter mit der Diplomprüfung Orchestermusik (OM).
Nr. 2
Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben,
  1. bei Lehrerinnen und Lehrern, die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, bei Beschäftigung
    a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder
    b. als Organistin bzw. Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
  2. bei Studentinnen und Studenten der Kirchenmusik von der Zwischenprüfung (ab 5. Semester) an.
Nr. 3
Das Tatbestandsmerkmal sonstiger höherwertiger Abschluss ist gegeben
  1. bei Lehrerinnen und Lehrern mit der künstlerischen Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien bei Beschäftigung
    a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter, wenn Dirigieren als Leistungsfach gewählt wurde oder
    b. als Organistin bzw. Organist, wenn Orgel als Hauptinstrument und das Instrumentalspiel als Leis-tungsfach gewählt wurde,
  2. bei Dipl.-Musiklehrerinnen und Dipl.-Musiklehrern, wenn als Haupt- oder Leistungsfach
    a. Chorleitung gewählt wurde, bei Beschäftigung als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder
    b. Orgel gewählt wurde, bei Beschäftigung als Organistin bzw. Organist.
Nr. 3 a
Verfügen die den Organistendienst versehenden Mitarbeitenden nicht über einen der in den Proto-kollerklärung 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschluss, so entscheidet eine der Landeskantorinnen oder einer der Landeskantoren aufgrund eines Orgelvorspiels, welchem Ausbildungsabschluss die gezeigte Leistung entspricht.
Nr. 4
z. B. Tätigkeit als Gruppenkantorin bzw. Gruppenkantor.
Nr. 5
Bewertung erfolgt durch den Beirat für Kirchenmusik.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).