.12 Kirchendienerinnen und Kirchendiener/
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Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 28.02.2017
12 Kirchendienerinnen und Kirchendiener/
Hausmeisterinnen und Hausmeister1#
###Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister. | 4 |
2. | Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister mit entsprechender handwerklicher Ausbildung oder einer ihrer Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung. | 4 |
3. | Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister wie Fallgruppe 2 mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich. (Hierzu Protokollerklärung) | 6 |
Protokollerklärungen:
Schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
a) Bedienung/Überwachung und Pflege von technischen Anlagen (z. B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Aufzüge, Schließanlagen, Verstärkeranlagen, Kopier- und Vervielfältigungsgeräte, Läuteanlagen, Türschließer) sowie Durchführung kleinerer handwerklicher Reparaturen.
b) Tätigkeit an Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer Aufsicht und Pflege bedürfen.
Ein umfangreicher Arbeitsbereich ist bei vollbeschäftigten Kirchendienerinnen und Kirchendienern gegeben, wenn diese für Einsatz und Überwachung von angestellten Hilfskräften mit einem Arbeits-volumen von mindestens 30 Wochenstunden verantwortlich sind.
Beim schwierigen Arbeitsbereich genügt es, wenn der Umfang dieser Tätigkeit nicht nur geringfügig ist oder nicht nur gelegentlich anfällt. Der Umfang ist nicht mehr geringfügig, wenn er etwa 20% der Arbeitszeit (ohne Berücksichtigung der Arbeitsbereitschaft) in Anspruch nimmt.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).
1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).