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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 28.02.2017

10 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter
von Diakonie-/Sozialstationen1#

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Fallguppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4)
8
2.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4)
9a
3.
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4)
9a
4.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4)
9b
5.
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4)
9b
6.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4)
10
7.
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4)
10
8
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4)
11
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation obliegen im Rahmen der eingeräumten Vertretungsvollmacht, die sich mindestens auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung erstrecken muss, in der Regel folgende Aufgaben:
  1. Leitung der Diakonie-/Sozialstation in den Bereichen allgemeine Verwaltung und Personal-verwaltung einschließlich der Verantwortung für
    • Wirtschaftsführung
    • Buchführung
    • Erstellung des Wirtschaftsplanes
    • Erstellung des Jahresabschlusses der Sozial-/Diakoniestation sowie
    • Abrechnung der Leistungen mit Kostenträgern
  2. Vertretung der Diakonie-/Sozialstation gegebenenfalls zusammen mit der Pflegedienstleitung und unter Absprache mit den zuständigen Organen des Rechtsträgers der Sozial-/Diakoniestation gegenüber Kooperationspartnern, Kirchengemeinden, Krankenpflegevereinen, staatlichen Behörden und Stellen, Krankenkassen, Pflegekassen, dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. einschließlich der Pflege der Kontakte zu diesen Institutionen und Einrichtungen.
Nr. 2
Verwaltungsleiterin bzw. Verwaltungsleiter nach diesem Abschnitt ist, wer die Aufgaben nach Pro-tokollerklärung 1 auszuüben hat, ohne dass ihm die rechtliche Vertretung für die laufenden Geschäfte obliegt.
Nr. 3
Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:
unter
75 Punkte
Kategorie 1
ab
75 Punkte
Kategorie 2
ab
150 Punkte
Kategorie 3
ab
300 Punkte
Kategorie 4
Nr. 4
Die Punktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt, aus folgenden Kriterien des laufenden Geschäftsjahrs ermittelt:
(Sofern eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer oder eine Verwaltungsleiterin bzw. ein Verwaltungsleiter für mehrere Diakonie-/Sozialstationen tätig ist, wird die Punktzahl aus der Summe der zugrunde zu legenden Kriterien ermittelt.)
  1. Summe der Erträge der geprüften Gewinn- und Verlustrechnung des vorvergangenen Ge-schäftsjahres bereinigt um die Lebenshaltungskostensteigerung
    - je angefangene 50.000,00 Euro 3 Punkte
  2. Summe der geprüften Bilanz des vorvergangenen Geschäftsjahres bereinigt um die Lebenshal-tungskostensteigerung
    - je angefangene 50.000,00 Euro 3 Punkte
  3. Die Kriterien nach Nummern 1 und 2 sind auf das Jahr 1991 (Jahr, das der erstmaligen Einführung dieser Entgeltordnung (Einzelgruppenplan 62) zu Grunde lag) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 1991 Jahresdurchschnitt = 83,7/Preisbasisjahr 2000 = 100).
  4. Betrieb einer nach den Richtlinien des Landes Baden-Württemberg geförderten Nachbarschaftshilfe
    - 10 Punkte
  5. Betrieb einer teilstationären Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege), einer Kurzzeitpflege, einer nicht geförderten Nachbarschaftshilfe, von Essen auf Rädern, von betreutem Wohnen, von mobilen sozialen Hilfsdiensten sowie weitere Dienste und Aufgaben, soweit diese nach ihrem Schwierigkeitsgrad und Umfang mit den vorgenannten Diensten und Aufgaben vergleichbar sind
    - je Betrieb 5 Punkte
  6. Zahl der Mitarbeiterstellen (ohne Geschäftsführer/Verwaltungsleiterstelle)
    - je angefangene Stelle 3 Punkte
    (Soweit die Punktebemessung von der Zahl der Mitarbeiterstellen abhängt,
    a) ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
    b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
    c) werden Nachbarschaftshelferinnen/Nachbarschaftshelfer sowie Helferinnen/Helfer im mobilen sozialen Dienst, soweit sie in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, berücksichtigt,
    d) werden die Stellen von Zivildienstleistenden zu einem Drittel angerechnet,
    e) werden die Stellen der von Kooperationspartnern in einem Arbeitsverhältnis Beschäftigten zu einem Drittel angerechnet.)
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).