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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 28.01.2000

6 Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der Nachbarschaftshilfe/des Mobilen Sozialen Dienstes/des hauswirtschaftlichen Dienstes1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter ohne förderliche Ausbildung.
6
2.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie Fallgruppe 1 mit abgeschlossenem Lehrgang für die Einsatzleitung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
8
3.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie Fallgruppe 2, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich 20.000 Einsatzstunden) heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
9a
4.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie Fallgruppe 2, denen mindestens drei Mitarbeitende aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
9a
5.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens dreijährigen abgeschlossenen Ausbildung
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
sowie
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der Fallgruppe 2, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
9a
6.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie Fallgruppe 5, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich 20.000 Einsatzstunden) heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
9b
7.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie Fallgruppe 5, denen mindestens drei Mitarbeitende aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 3)
9b
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Ein Lehrgang für die Einsatzleitung muss mindestens 400 Stunden umfassen.
Nr. 2
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeitenden abhängt,
a) ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausge-wiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten,
c) zählen Mitarbeitende, die lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten.
Nr. 3
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung insbesondere in den Bereichen Pflege, Hauswirtschaft, Sozialarbeit oder Erziehungsdienst.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).