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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 28.02.2017

4 Mitarbeitende mit diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen,erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgaben1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
Anwendungsbereich
a) Dieser Abschnitt gilt für Mitarbeitende insbesondere in Kreisstellen für Diakonie, Gemeindediensten, Regionalstellen für Erwachsenenbildung, Gemeinde- und landeskirchlichen Pfarrämtern sowie kirchlichen Werken.
b) Dieser Abschnitt kann erst nach Ausschöpfung vorrangiger, spezieller Abschnitte der kirchlichen Entgeltordnung bzw. des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes angewandt werden.
1.
Mitarbeitende mit einer einfachen organisatorischen Tätigkeit, z. B. Aufgaben, zu deren Ausführung gezielte Anweisung erteilt wird, wie die Durchführung von einfachen Berechnungs- und Ordnungsarbeiten; Führen von Listen, Aufzeichnungen, Terminkalendern; Hilfsdienste bei der organisatorischen Abwicklung von Bildungs-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen.
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2.
Mitarbeitende mit organisatorischer Tätigkeit mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Erfahrung; die Aufgaben nach Fallgruppe 1 sind ohne gezielte Anweisung zu erfüllen.
5
3.
Mitarbeitende, deren Tätigkeit Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablau-forganisation des Aufgabengebiets erfordert, z. B. Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten und Kreisstellen für Diakonie, soweit dabei auch Gespräche mit Hilfesuchenden anfallen; Weitergabe von Informationen über Maßnahmen, die von der Dienststelle durchgeführt werden, Ausgabe der erforderlichen Antragsformulare usw.
5
4.
Mitarbeitende, deren Tätigkeit zu einem Teil gründliche Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebietes erfordert, z. B. einzelne Vorbereitungsmaßnahmen und Vollzugsarbeiten zur Durchführung von Tagungen, Seminaren, Freizeiten und Erholungsmaßnahmen; Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten und Kreisstellen für Diakonie, soweit in größerem Umfang schwierige Gespräche mit Hilfesuchenden anfallen; Gewährung von Hilfen an Nichtsesshafte oder andere Hilfesuchende, auch wenn das nur in Vertretung des sonst dafür zuständigen Mitarbeitenden anfällt.
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5.
Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich aus der Fallgruppe 4 dadurch heraushebt, dass diese in einem abgegrenzten Teil der diakonischen, pädagogischen, seel-sorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgabengebiete selbständige Ausführung erfordert, z. B. selbständige Bearbeitung eines geschlossenen Arbeitsgebietes wie Kinder-, Familien- oder Altenerholung; Einsatzleitung in Hauspflegestationen; Führung von Sonderrechnungen; Sachbearbeitung der Finanzierung und Bezuschussung von Freizeit-, Erholungs- und Bildungsmaßnahmen und Erstellung von Verwendungsnachweisen; ver-antwortliche Sachbearbeitung in Vollzugsarbeiten zu Zuschussbewilligungen.
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6.
Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich aus der Fallgruppe 5 dadurch heraushebt, dass diese in einem abgegrenzten Teil der diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgabengebiete in größerem Umfang selbständiges Ausführen erfordert oder schwierig ist.
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7.
Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen und Verantwortung aus der Fallgruppe 6 heraushebt.
Besondere Leistungen sind z. B.: Mitwirkung bei der inhaltlichen Gestaltung von Seminaren, Freizeiten usw.; Beratung von Gemeindegruppen bei der Durchführung von Seminaren usw.; Koordination der Tätigkeit mehrerer Mit-arbeitenden, die mindestens in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind; Durchführung von Aufgaben mit überregionaler Bedeutung.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).