.Ordnung für Kirchlich Beauftragte
Vom 15. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 121)
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Geltungszeitraum von: 15.12.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Ordnung für Kirchlich Beauftragte
gemäß § 99 Abs. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg
für berufliche Schulen im Bereich
der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 15. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 121)
Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 außer Kraft getreten (GVBl. 2017 S. 22)
#- 1.
- Grundlagen
- 1.1
- 1 Gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 18 der Landesverfassung Baden-Württemberg ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. 2 Er wird unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. 3 Das Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) baut in § 96 Abs. 2 auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage auf.
- 1.2
- In Wahrnehmung dieser Verantwortung werden im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden gemäß § 99 Abs. 1 SchG Lehrkräfte (in der Regel Fachberaterinnen und Fachberater) mit Aufgaben der Aufsicht über den Religionsunterricht an beruflichen Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft beauftragt.
- 2.
- Geltungsbereich1 Diese Ordnung regelt die besondere kirchliche Beauftragung von Lehrkräften zur Wahrnehmung von Aufgaben der Aufsicht über den Religionsunterricht gemäß § 99 Abs. 1 SchG. 2 Diese Lehrkräfte werden im Folgenden Kirchlich Beauftragte genannt. 3 Die Aufsicht über den Religionsunterricht an beruflichen Schulen wird auch durch die Schuldekaninnen und Schuldekane wahrgenommen. 4 Diese arbeiten mit den Kirchlich Beauftragten zusammen.
- 3.
- Rechtsstellung
- 3.1
- Die Kirchlich Beauftragten nehmen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Aufsicht gemäß § 99 Abs. 1 SchG über den evangelischen Religionsunterricht im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden wahr.
- 3.2
- 1 Der Evangelische Oberkirchenrat plant und koordiniert im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium zusammen mit den Kirchlich Beauftragten die Einsätze und vergewissert sich ihrer Tätigkeit. 2 Innerhalb der übertragenen Aufgaben handeln die Kirchlich Beauftragten selbstständig und eigeninitiativ.
- 4.
- Beauftragung
- 4.1
- Die Beauftragung erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium zur bzw. zum Kirchlich Beauftragten.
- 4.2
- 1 Die Beauftragung erfolgt zunächst für drei Jahre, die Verlängerung jeweils um sechs Jahre. 2 Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Beauftragungszeitraums, mit Eintritt in den Ruhestand, durch Annahme des Verzichts oder durch Abberufung seitens des Evangelischen Oberkirchenrats.
- 4.3
- 4.4
- Die Kirchlich Beauftragten erhalten Kostenersatz für die durch die Beauftragung entstehenden Kosten.
- 4.5
- Als Kirchlich Beauftragte werden in der Regel die staatlichen Fachberaterinnen und Fachberater für den beruflichen Schulbereich ernannt. § 25 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (RUG) bleibt unberührt.
- 5.
- Aufgaben
- 5.1
- Die Aufgaben der Fachberaterin bzw. des Fachberaters im staatlichen Auftrag gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 4. August 2006 (K.u.U. 2006 S. 268) bleiben von dieser Regelung unberührt.
- 5.2
- Die Kirchlich Beauftragten übernehmen nachfolgende Aufgaben:
- 5.2.1
- Schulbesuche im Auftrag des Evangelischen OberkirchenratsSchulbesuche pflegen die Verbindung der Evangelischen Landeskirche in Baden mit den Schulleitungen. Sie dienen dem Einblick des Evangelischen Oberkirchenrats in die sachliche und personelle Situation des evangelischen Religionsunterrichts an einer Schule und der Beratung der Religionslehrkräfte. Zu einem Schulbesuch gehören in Anlehnung an § 3 der Durchführungsbestimmungen des Evangelischen Oberkirchenrats zur Schulbesuchsordnung vom 26. Mai 1987 (GVBl. S. 56) in der Regel:
- -
- Gespräch mit der Schulleitung über die Situation der Schule und des evangelischen Religionsunterrichts,
- -
- Gespräch mit den evangelischen Religionsunterricht erteilenden Lehrkräften der Schule (Fachabteilung/Fachschaft),
- -
- Erstellung eines Berichts zur Vorlage beim Evangelischen Oberkirchenrat.
- 5.2.2
- Schulberatung/AufsichtDie Kirchlich Beauftragten sind Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner der Schulleitung. Sie können die Schulleitung beraten und ggf. auf die geltenden Verordnungen und Regelungen für den evangelischen Religionsunterricht hinweisen und deren Einhaltung einfordern.
- 5.3
- Personalplanung/UnterrichtsversorgungDie Zuständigkeit der Personalplanung bei kirchlich angestellten Religionslehrkräften liegt beim Evangelischen Oberkirchenrat. Sie erfolgt unter Berücksichtigung der Unterrichtsversorgung in enger Abstimmung mit der staatlichen Schulverwaltung. Die Kirchlich Beauftragten wirken im Einvernehmen mit dem zuständigen Referat des Evangelischen Oberkirchenrats bei der Personalplanung mit.
- 5.4
- KonferenzteilnahmeDie Kirchlich Beauftragten nehmen an den Fachberaterkonferenzen und auf Einladung des Evangelischen Oberkirchenrats darüber hinaus auch an weiteren Konferenzen und Dienstbesprechungen teil.
- 5.5
- Sonstige AufgabenSonstige Aufgaben können im Einzelfall mit Einvernehmen der Kirchlich Beauftragten übertragen werden.
- 6.
- InkrafttretenDiese Ordnung tritt am 15. Dezember 2009 in Kraft.
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1 ↑ 1 Gem. Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 27. August 2002 (Az.: 14-0311.40/197) und vom 22. Juli 2005 (Az.: 14-0311.40/214) können Lehrkräfte, die zur Wahrnehmung der Aufsicht über den Religionsunterricht gemäß § 99 Abs.1 SchG freigestellt werden, weiterhin ihre vollen Dienstbezüge aus dem jeweiligen Schulkapitel erhalten. 2 Die Kirchen erstatten in diesem Fall die anteiligen Bezüge im Umfang der Freistellung und zahlen den anteiligen Versorgungszuschlag sowie die anteilige Beihilfeumlage.
1 ↑ 1 Gem. Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 27. August 2002 (Az.: 14-0311.40/197) und vom 22. Juli 2005 (Az.: 14-0311.40/214) können Lehrkräfte, die zur Wahrnehmung der Aufsicht über den Religionsunterricht gemäß § 99 Abs.1 SchG freigestellt werden, weiterhin ihre vollen Dienstbezüge aus dem jeweiligen Schulkapitel erhalten. 2 Die Kirchen erstatten in diesem Fall die anteiligen Bezüge im Umfang der Freistellung und zahlen den anteiligen Versorgungszuschlag sowie die anteilige Beihilfeumlage.