.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.04.2010
Geltungszeitraum bis: 30.11.2015
Rechtsverordnung über die Grundsätze der Verwendung der Mittel des Förderungsfonds nach AFG III (AFG III-RVO)
Vom 11. März 2010 (GVBl. S. 78)
Zum 30.11.2016 außer Kraft getreten (GVBl. 1/2017 S. 6)
Der Landeskirchenrat erlässt im Einvernehmen mit dem Vergabeausschuss gemäß § 4 Abs. 1 Kirchliches Gesetz über die Bildung eines Förderfonds »Kirche hilft Arbeitslosen« vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002 S. 28) nachfolgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Allgemeine Vergabegrundsätze
(
1
)
1 Ein Anstellungs- bzw. Projektträger, der über regelmäßige nicht zweckgebundene Einnahmen verfügt, soll sich an den Kosten des Projekts beteiligen. 2 Die Höhe des Eigenanteils ist neben den unter Absatz 2 genannten qualitativen Voraussetzungen ein Entscheidungskriterium bei der Vergabe von Mitteln. 3 Der Eigenanteil soll mindestens 10 % betragen.
(
2
)
Kriterien bei der Mittelvergabe an Projekte und Maßnahmen sind insbesondere die zu erwartende Wirkung (Nachhaltigkeit und Innovation) und ein sachgerechter und sparsamer Umgang mit den Mitteln.
(
3
)
Bei der Förderung von Arbeitsverhältnissen sind Zuschussmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln (z. B. von den Agenturen für Arbeit oder von den Sozialämtern) vorrangig auszuschöpfen.
(
4
)
1 Die Antragstellung erfolgt vom jeweiligen Anstellungs- bzw. Projektträger auf dem vorgesehenen Formular unter Vorlage eines Finanzierungsplanes und einer aussagekräftigen Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme. 2 Anträge nach § 2 sind beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen, der diese auf ihre Vollständigkeit überprüft und fachliche Stellungnahmen einholt.1# 3 Anträge nach den §§ 3 bis 5 sind bei der Geschäftsstelle des Vergabeausschusses einzureichen, die die Anträge auf ihre Vollständigkeit überprüft und fachliche Stellungnahmen2# einholt.
(
5
)
1 Nach Bewilligung durch den Vergabeausschuss können die Antragsteller eine Abschlagszahlung in Höhe von zwei Dritteln der bewilligten Zuschusssumme erhalten. 2 Nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt die Restzahlung .
(
6
)
1 Die Projektträger sind dazu verpflichtet, dem Evangelischen Oberkirchenrat bzw. der Geschäftsstelle des Vergabeausschusses unaufgefordert einen Abschlussbericht über den Ablauf der geförderten Maßnahmen und einen Verwendungsnachweis über die eingesetzten Mittel zu geben. 2 Bei Maßnahmen, die länger als ein Jahr dauern, ist nach der Hälfte der Zeit auch ein Zwischenbericht vorzulegen.
3 Kommen die Projektträger ihrer Verpflichtung nach Satz 1 nicht bis spätestens zwölf Monate nach dem geplanten Ende der Maßnahme bzw. ihrer Verpflichtung nach Satz 2 nicht bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Hälfte der Dauer der Maßnahme nach, sind die für die Maßnahme bereits gewährten Mittel in voller Höhe zurückzuzahlen.
#§ 2
Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFG III
(
1
)
Antragsberechtigt sind Kirchenbezirke und Kirchengemeinden.
(
2
)
1 Die Projekte des Gemeindeaufbaus dienen der Anstellung von Personen, die für kirchliche Berufe ausgebildet wurden. 2 Nicht erforderlich ist, dass der Ausbildungsabschluss nur eine kirchliche Anstellung zulässt. 3 Die Person muss zum Zeitpunkt ihrer Anstellung im Projekt arbeitslos sein. 4 Es ist auch zulässig, eine bereits bei der Landeskirche beschäftigte Person in ein Projekt einzustellen, sofern auf dem freiwerdenden Arbeitsplatz für die entsprechende Zeit eine arbeitslose Bewerberin bzw. ein arbeitsloser Bewerber eingestellt werden kann, die bzw. der die Kriterien erfüllt.
(
3
)
1 Die Förderung ist befristet. 2 Die Förderhöchstdauer beträgt drei Jahre. 3 Ausnahmsweise kann die Förderung bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn im Anschluss daran die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter unbefristet eingestellt werden kann oder nach Projektende die Aufgabe als planmäßige Stelle in den Stellenplan des Haushalts aufgenommen werden soll.
(
4
)
1 Der Projektcharakter schließt aus, dass es sich um eine Erweiterung der bestehenden Arbeit einer bzw. eines hauptamtlich Beschäftigten handelt. 2 Ebenso ist auszuschließen, dass das Projekt Ersatz für eine planmäßig zu errichtende Stelle sein soll, die wegen Finanzierungsknappheit nicht errichtet, oder für eine Stelle, die aus Kostenersparnis gestrichen wurde.
#§ 3
Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFG III
(
1
)
Antragsberechtigt sind zum einen die Landeskirche, zum anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Landeskirche die Aufsicht führt, und Einrichtungen, die Mitglied des Diakonischen Werkes Baden sind.
(
2
)
1 Maßgebend für die Förderung der Projekte ist die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen. 2 Als Auswahlkriterien können ergänzend herangezogen werden:
- das Alter der Personen (i.d.R. über 50 Jahren),
- ihre soziale und individuelle Lage,
- die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe am Arbeitsmarkt sowie
- der Bedarf für den Träger der Maßnahme.
(
3
)
1 Die Maßnahme soll eine möglichst langfristige Beschäftigung der betreffenden Mitarbeiterin bzw. des betreffenden Mitarbeiters gewährleisten. 2 Voraussetzungen dafür sind:
- die Vorlage von individuellen Berufswegeplänen und eine Tätigkeitsbeschreibung sowie
- ein Finanzierungsplan des Trägers unter Einbeziehung von öffentlichen Mitteln.
(
4
)
Der Träger muss die für die Betreuung und Begleitung verantwortlichen Personen benennen sowie die Einbindung in eine Dienstgruppe beschreiben.
#§ 4
Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AFG III
(
1
)
Antragsberechtigt sind landeskirchliche Einrichtungen bzw. Träger von Arbeitslosentreffs, die Mitglieder des Diakonischen Werkes Baden sind.
(
2
)
Diese Maßnahmen dienen der institutionellen Unterstützung der Arbeit von Arbeitslosentreffs.
(
3
)
Darüber hinaus werden Sondermaßnahmen gefördert, die der Betreuung, Stabilisierung und ganzheitlichen Weiterbildung von Arbeitslosen dienen (z. B. Seminare, Bildungskurse, handwerkliche und kulturelle Beschäftigungsgruppen u. Ä.).
#§ 5
Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 AFG III
(
1
)
Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, landeskirchliche Einrichtungen bzw. sonstige Träger, die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind.
(
2
)
1 Mit diesen Maßnahmen werden Projekte gefördert, bei denen arbeitslose Jugendliche aus ungünstigen familiären Bedingungen sowie Schwervermittelbare wie chronisch kranke und behinderte Menschen Vorrang haben. 2 Gefördert werden können auch Initiativen, die zu einer dauerhaften Beschäftigung von Personen dieser Zielgruppe außerhalb des so genannten ersten Arbeitsmarktes führen (Beschäftigungsprojekte).
#§ 6
Spenden ohne Zweckbindung
Sofern Spenden ohne Zweckbindung eingehen, verteilt der Vergabeausschuss sie auf die Maßnahmen der §§ 3 bis 5.
#§ 7
Geschäftsstelle des Vergabeausschusses
(
1
)
1 Die Geschäftsstelle des Vergabeausschusses, über die alle Projekte und Förderungsmaßnahmen abgewickelt werden, wird im Diakonischen Werk Baden eingerichtet. 2 Die Haushaltsführung erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat, die Öffentlichkeitsarbeit durch das Diakonische Werk Baden.
(
2
)
Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Vergabeausschusses für die Maßnahmen nach den §§ 3 bis 5 holt die Geschäftsstelle zu jedem Antrag gemäß § 1 Abs. 4 eine fachliche Stellungnahme ein.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die Rechtsverordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Vergabegrundsätze nach dem Arbeitsplatzförderungsgesetz - AFG II vom 29. Januar 1992 (GVBl. S. 88) außer Kraft.
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1 ↑ Hinweis:
Ansprechpartner für die Gewährung von Fondsmitteln (fachliche Stellungnahme) sind bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 AFG III:
1 ↑ Hinweis:
Ansprechpartner für die Gewährung von Fondsmitteln (fachliche Stellungnahme) sind bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 AFG III:
Nr. 1 (§ 2): | Personalreferat bzw. Referat Recht und Rechnungsprüfung im Evangelischen Oberkirchenrat | |
Nr. 2 (§ 3): | Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt bzw. Diakonisches Werk Baden | |
Nr. 3 (§ 4): | Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt | |
Nr. 4 (§ 5): | Diakonisches Werk Baden |