.Ordnung zur Beauftragung zur Geistlichen Begleitung
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung zur Beauftragung zur Geistlichen Begleitung
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(GeistlBeglO - GBegl-O)
Vom 25. Oktober 2016 (GVBL. S. 204)
####§ 1
Grundlagen
(
1
)
Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden können eine Beauftragung im Bereich Geistliche Begleitung erhalten.
(
2
)
Die Beauftragung im Bereich Geistliche Begleitung setzt voraus, dass die Person:
- qualifiziert,
- persönlich geeignet ist sowie
- die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Seelsorgegeheimnis wahrt.
§ 2
Qualifizierung
(
1
)
Die Qualifizierung umfasst:
- Geistliche und theologische Grundlagen,
- Grundlagen der Psychologie,
- Fertigkeiten der Gesprächsführung und
- Kenntnisse verschiedener geistlicher Traditionen.
(
2
)
1 Die Qualifizierungsmaßnahmen werden in der Regel an folgenden Ausbildungsstellen erworben:
- Geistliches Zentrum Schwanberg,
- Communität Christusbruderschaft Selbitz,
- Geistliches Zentrum St. Peter,
- Zentrum für Glaubensvertiefung und Spiritualität mit Sitz im Kardinal Volk-Haus in Bingen.
2 Auch Qualifizierungsmaßnahmen an anderen Ausbildungsstellen können vom Beirat der Fachstelle Geistliches Leben anerkannt werden (z.B. Berneuchner Haus Kloster Kirchberg).
#§ 3
Pflichten der Beauftragten
(
1
)
Die Beauftragten im Bereich Geistliche Begleitung sind verpflichtet, ihre Tätigkeit an den Grundlagen und den Ordnungen der Evangelischen Landeskirche in Baden auszurichten sowie das Seelsorgegeheimnis zu wahren.
(
2
)
Die Beauftragten im Bereich Geistliche Begleitung haben regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen und ihre Tätigkeit im Bereich Geistliche Begleitung intervisorisch begleiten zu lassen.
(
3
)
Die Beauftragten im Bereich Geistliche Begleitung gehören zu der Arbeitsgemeinschaft Geistliche Begleitung in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
#§ 4
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(
1
)
Die Beauftragten im Bereich Geistliche Begleitung haben, auch nach Ende ihrer Beauftragung, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Beauftragung anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
(
2
)
1 Vor der Beauftragung ist folgende Erklärung zur Verschwiegenheit zu unterzeichnen:
„Ich verpflichte mich, über alles, was mir in Ausübung meiner Begleittätigkeit anvertraut wird, zu schweigen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung meiner Mitarbeit in der Geistlichen Begleitung fort.“
2 Die Erklärung ist aktenkundig zu machen.
(
3
)
Ehrenamtliche sind darauf hinzuweisen, dass mit dieser Verschwiegenheitserklärung nicht das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber staatlichen Behörden verbunden ist.
#§ 5
Verfahren
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet über die Beauftragung nach Anhörung des Beirats der Fachstelle Geistliches Leben.
(
2
)
Anträge auf Beauftragung sind schriftlich bei der Fachstelle Geistliches Leben zu stellen. Dazu gehören ein persönliches Motivationsschreiben und eine Empfehlung durch die jeweilige Ausbildungsstelle sowie eine Erklärung, dass die betreffende Person mit der Veröffentlichung ihres Namens, ihres Bildes und ihrer Kontaktdaten im Internet und in Printprodukten der Evangelischen Landeskirche in Baden einverstanden ist.
(
3
)
Die Beauftragung im Bereich Geistliche Begleitung ist auf sechs Jahre zu befristen. Eine erneute Beauftragung ist möglich.
(
4
)
Die fachliche Begleitung der Tätigkeit der Beauftragten im Bereich Geistliche Begleitung obliegt der Fachstelle Geistliches Leben in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Geistliche Begleitung in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(
5
)
Auf die Erteilung der Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch.
(
6
)
Die beauftragte Person kann ihre Beauftragung schriftlich niederlegen.
(
7
)
Die Beauftragung ist schriftlich vom Evangelischen Oberkirchenrat zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorliegen oder nachträglich entfallen oder wenn die beauftragte Person erheblich gegen die ihr obliegenden Pflichten verstößt.
(
8
)
Die Fachstelle Geistliches Leben führt eine Liste der Beauftragten im Bereich Geistliche Begleitung.
(
9
)
1 Es findet eine gottesdienstliche Einführung der Beauftragten im Bereich der Geistlichen Begleitung durch die Leitung der Fachstelle Geistliches Leben statt. 2 In der Regel wird diese gottesdienstliche Einführung im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Geistliche Begleitung in der Evangelischen Landeskirche in Baden gefeiert.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
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