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Geltungszeitraum von: 01.05.1990

Geltungszeitraum bis: 31.05.2016

Einführungsgesetz
zur kirchlichen Lebensordnung »Die Konfirmation«

Vom 17. Oktober 1989

(GVBl. 1990 S. 1)
Außer Kraft getreten am 1. Juni 2016 (GVBl. S. 131)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Die angeschlossene kirchliche Lebensordnung »Die Konfirmation« wird eingeführt.
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§ 2

Der Evangelische Oberkirchenrat kann zur Durchführung erforderliche Bestimmungen erlassen.
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§ 3

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
( 2 ) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die kirchliche Lebensordnung über die Konfirmation vom 4. November 1966 (GVBl. S. 68), geändert durch Beschluß der Landessynode vom 3. Mai 1978 (GVBl. S. 163), die »Leitlinien für Konfirmation« vom 2. Mai 1978 (GVBl. S. 124) sowie alle Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt oder mit ihm nicht zu vereinbaren sind, außer Kraft.
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Kirchliche Lebensordnung
Die Konfirmation
Vom 17. Oktober 1989 (GVBl. 1990 S. 1)

Jesus Christus spricht: Ich bin der Weinstock, ihr seid die Reben; wer in mir bleibt und ich in ihm, der bringt viel Frucht. (Johannes 15,5).
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I. Bedeutung der Konfirmation

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1. Auftrag

Die christliche Gemeinde konfirmiert Jugendliche in Verantwortung für die ihr anvertraute Gabe der Taufe. Sie will ihnen nahebringen, was Gott für sie getan hat und wie sie als lebendige Glieder der Gemeinde Jesu Christi leben können.
An Auftrag und Zusage Jesu Christi (Matthäus 28, 18–20) ist die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden jeweils neu auszurichten.
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2. Zielgruppe

Mit der Konfirmandenarbeit und der Konfirmation wendet sich die Gemeinde an junge Menschen zwischen Kindheit und Jugendalter. Diese brauchen Begleitung und Orientierung in einer Gemeinschaft in der sie sich verstanden und angenommen wissen.
Die Mütter und Väter sollen in die Arbeit mit den Jugendlichen einbezogen werden. Für sie kann die Konfirmandenzeit ihrer Kinder dazu beitragen, dem christlichen Glauben und ihrer Gemeinde als Hilfe und Möglichkeit für die eigene Lebensgestaltung neu zu begegnen.
Die Konfirmandenzeit ist eingebettet in vielfältige Formen kirchlicher Begleitung, in denen deutlich wird, daß Gott Menschen ein Leben lang ruft, tröstet und stärkt.
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3. Ziele

Die Konfirmation erinnert die als Kinder getauften Jugendlichen an ihre Taufe und an ihre Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi. Was Gott ihnen zugesagt hat, sollen sie erfahren und im Glauben annehmen. Was ihnen in der Taufe geschenkt ist, soll sie auf ihrem weiteren Lebensweg begleiten.
Jugendlichen, die noch nicht getauft sind, dient die Konfirmandenzeit der Vorbereitung auf ihre Taufe. Diese erfolgt im Konfirmationsgottesdienst oder nach einer angemessenen Dauer des Unterrichts. In der Gemeinschaft von Christen erfahren diese Jugendlichen, was der Glaube an den dreieinigen Gott für sie bedeutet. Sie bekennen bei ihrer Taufe Jesus Christus als ihren Herrn und Heiland.
Darum will die Konfirmandenzeit junge Menschen befähigen, ihr Leben in eigener Verantwortung vor Gott auf ihre Taufe zu gründen. Sie sollen im Verständnis des Glaubens wachsen und lernen, als Christen in unserer Zeit zu leben. 10 Sie werden zu einem selbständigen Leben in und mit der Gemeinde der Christen ermutigt.
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4. Ort der Konfirmandenarbeit

Konfirmandenarbeit und Konfirmation geschehen in der Gemeinde. Die Jugendlichen sollen in der Konfirmandenzeit am Leben ihrer Ortsgemeinde teilhaben und in ihr mitwirken können. Dabei sind gemeinsame Erfahrungen beim Gottesdienst, beim Lernen und beim Feiern von besonderer Bedeutung.
Die Art, wie in einer Gemeinde das Evangelium gepredigt, Glaube gelebt und Gemeinschaft gestaltet wird, prägt die Konfirmandenarbeit.
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5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Verantwortung für Konfirmandenunterricht und Konfirmation trägt die Pfarrerin oder der Pfarrer zusammen mit den Kirchenältesten. In der Konfirmandenarbeit wirken haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen.
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6. Konfirmation

Die Konfirmandenzeit schließt mit der Konfirmation ab. Wesentliche Elemente der Konfirmation sind:
  • Abschluß des Unterrichts im Konfirmationsgespräch
  • Erinnerung an die Taufe und Ermutigung zum Glauben
  • Öffentliches Bekenntnis zum dreieinigen Gott zusammen mit der Gemeinde
  • Taufe der Jugendlichen, die bis dahin noch nicht getauft sind
  • Fürbitte der Gemeinde, Segnung und Sendung der Konfirmandinnen und Konfirmanden
  • Gemeinsame Feier des Abendmahls mit der Gemeinde.
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II. Die Konfirmandenzeit

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7. Alter

Konfirmiert werden Jugendliche, die am 30. Juni des Konfirmationsjahres mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. Über eine vorzeitige Zulassung zur Konfirmation in begründeten Einzelfällen entscheidet der Ältestenkreis.
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8. Anmeldung

Der Anmeldetermin zum Konfirmandenunterricht wird öffentlich bekanntgegeben. Die Eltern und die künftigen Konfirmandinnen und Konfirmanden werden dazu eingeladen. Die Anmeldung zum Konfirmandenunterricht erfolgt beim zuständigen Pfarramt.
Melden sich Jugendliche allein an, müssen die Eltern verständigt werden. Soll die Konfirmation im Bereich eines anderen Pfarramtes stattfinden, muß bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer eine Abmeldung beantragt werden.
Der Konfirmandenunterricht setzt grundsätzlich die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht voraus. Die Abweichung von diesem Grundsatz bedarf einer Begründung und der Entscheidung des Ältestenkreises.
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9. Dauer der Konfirmandenzeit

Die Konfirmandenzeit dauert in der Regel ein Jahr. Der Unterricht umfaßt mindestens 60 Stunden.
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10. Organisation und Inhalte

Die Organisation der Konfirmandenzeit und die Auswahl der Inhalte des Unterrichts orientieren sich an den landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen und am Rahmenplan für die Konfirmandenarbeit und werden im Ältestenkreis beraten und beschlossen.
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11. Vorstellung der Konfirmandinnen und Konfirmanden

Zu Beginn ihrer Konfirmandenzeit stellen sich die Konfirmandinnen und Konfirmanden im Gottesdienst der Gemeinde vor.
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12. Teilnahme am Gottesdienst und Gottesdienstgestaltung

Unterricht und Gottesdienst sind aufeinander bezogen. Die Jugendlichen nehmen regelmäßig am Gottesdienst teil. Sie werden an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt. Ihre Eltern und Paten werden dazu eingeladen.
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13. Elternarbeit

Bei der Begleitung der Jugendlichen sind Mütter und Väter und die für den Unterricht Verantwortlichen aufeinander angewiesen. Darum müssen sie das Gespräch miteinander suchen. Besuche und Elternabende geben die Möglichkeit, Fragen des Unterrichts und der Konfirmation zu besprechen, persönliche Anliegen aufzunehmen und die Eltern für eine Mitwirkung zu gewinnen.
Begegnungen mit Kirchenältesten und besondere Veranstaltungen in der Konfirmandenzeit tragen dazu bei, daß die Eltern der Jugendlichen eine Beziehung zur Ortsgemeinde finden oder sie verstärken können.
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14. Teilnahme am Abendmahl

Im Rahmen der Einführung in das Verständnis des heiligen Abendmahls können die Jugendlichen zur Teilnahme am Abendmahl eingeladen werden.
Die Teilnahme am Abendmahl setzt die Taufe voraus.
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15. Konfirmationsgespräch

In den Gottesdiensten oder anderen Gemeindeveranstaltungen können die Jugendlichen Ergebnisse des Unterrichts darstellen.
Gegen Ende der Konfirmandenzeit findet das Konfirmationsgespräch statt. Die Gemeinde erfährt darin, daß die Jugendlichen im Glauben unterwiesen sind, und wird dabei selbst an Hauptstücke des christlichen Glaubens erinnert.
Das Konfirmationsgespräch ist eine öffentliche Veranstaltung der Gemeinde. Es kann auch in der Form eines von der Konfirmandengruppe gestalteten Gottesdienstes stattfinden.
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16. Zurückstellung von der Konfirmation

Eine Konfirmandin oder ein Konfirmand kann durch Beschluß des Ältestenkreises von der Konfirmation zurückgestellt werden, wenn
  • sie oder er dem Konfirmandenunterricht und dem Gottesdienst wiederholt und ohne ausreichenden Grund fernbleibt,
  • besondere Gründe einer Konfirmation zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegenstehen.
Der Zurückstellung haben Gespräche mit der Konfirmandin oder dem Konfirmanden, mit den Eltern und mit Mitgliedern des Ältestenkreises vorauszugehen mit dem Ziel, auf andere Weise Abhilfe zu schaffen.
Bei einer Zurückstellung von der Konfirmation können die Eltern die Entscheidung des Bezirkskirchenrats anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
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III. Der Konfirmationsgottesdienst

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17. Bedeutung des Gottesdienstes

Die Konfirmandenzeit schließt mit dem Konfirmationsgottesdienst. In diesem Gottesdienst werden die Jugendlichen an ihre Taufe erinnert oder getauft. Mit der Gemeinde stimmen sie ein in den Glauben der Kirche, wie er bei der Taufe bekannt wird. Sie erkennen die Verpflichtung an, in diesem Glauben zu bleiben und Jesus Christus nachzufolgen.
Die Gemeinde bittet für sie um den Geist Gottes und seine guten Gaben. Was sie für die Jugendlichen erbittet, wird diesen in der Segnung unter Handauflegung zugesprochen. Sie erhalten als Konfirmationsspruch ein Bibelwort, das sie auf ihrem Lebensweg begleiten will.
Die Jugendlichen werden eingeladen, weiterhin in und mit der Gemeinde zu leben, an ihren Gaben und an ihren Aufgaben in dieser Welt teilzuhaben.
Der Konfirmationsgottesdienst ist für die ganze Gemeinde in besonderer Weise Erinnerung und Vergegenwärtigung der Taufe. 10 Er gibt Anlaß, sich auf den tragenden Grund des Christseins und ihrer Gemeinschaft zu besinnen. 11 Dies findet seinen Ausdruck auch in der gemeinsamen Feier des heiligen Abendmahls im Konfirmationsgottesdienst.
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18. Gestaltung

Der Konfirmationsgottesdienst ist ein öffentlicher Gottesdienst. Er richtet sich nach der geltenden Agende und ist mit der Konfirmandengruppe und den Kirchenältesten abzusprechen.
Gemeindeglieder, die im Unterricht mitgewirkt haben, sollen an der Gestaltung des Konfirmationsgottesdienstes beteiligt werden.
Bei der Segnung und Sendung können Kirchenälteste und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mitwirken.
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19. Konfirmationstermin

Der Ältestenkreis beschließt den Konfirmationstermin. In der Regel liegt dieser an einem der Sonntage von Lätare bis Pfingsten.
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20. Rechtsstellung der Konfirmierten

Mit der Konfirmation wird den Jugendlichen die Einladung zur Teilnahme am Abendmahl in selbständiger Verantwortung öffentlich ausgesprochen. Sie können das Patenamt übernehmen.
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21. Beurkundung

Über die Konfirmation wird den Konfirmierten ein Konfirmationsschein ausgestellt.
Die Konfirmation wird nach der Kirchenbuchordnung beurkundet.
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IV. Konfirmierte Jugend in der Gemeinde

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22. Auftrag

Die konfirmierten Jugendlichen haben teil an den Gaben und Aufgaben der Gemeinde (1. Kor 12, 12 ff.).Dies ist nicht nur eine Verpflichtung für die Konfirmierten, sondern für die ganze Gemeinde. Darum soll ihnen die Gemeinde Möglichkeiten und Raum geben, daß sie Gemeinschaft erfahren, Verantwortung übernehmen und im Glauben wachsen können. Daraus ergibt sich der Auftrag zu vielfältiger Jugendarbeit. Wo in der Wahrnehmung dieses Auftrags sich die Christenlehre in bisheriger Form bewahrt hat, kann sie weitergeführt werden.
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23. Ziele

Die Arbeit mit der konfirmierten Jugend knüpft an die Erfahrungen in der Konfirmandenzeit an, um diese zu vertiefen. Sie ist offen für Fragen und Herausforderungen der Jugendlichen. Das Angebot gemeinsamen Lebens und Lernens in der Gemeinde soll den Konfirmierten eine Hilfe geben für ihr Leben als Christen.
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V. Konfirmation in besonderen Fällen

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24. Konfirmation von Erwachsenen

Gemeindeglieder, die als Kinder getauft, aber nicht konfirmiert sind, können nach entsprechender Vorbereitung konfirmiert werden.
Ihre Konfirmation kann zusammen mit der Konfirmation eines Jahrgangs oder im Rahmen einer anderen gottesdienstlichen Feier erfolgen.
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25. Konfirmation von geistig Behinderten

Geistig Behinderte sind zur Konfirmation und zum heiligen Abendmahl eingeladen.
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VI. Gottesdienste zur Erinnerung an die Konfirmation

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26. Konfirmationsjubiläum

Gottesdienste zu einem Konfirmationsjubiläum (Silberne Konfirmation, Goldene Konfirmation usw.) sind Anlaß zu Dank und Erinnerung an Gottes Geleit und Bewahrung im Leben und im Sterben. Schwerpunkte dieser Gottesdienste sind Taufgedächtnis und Abendmahl.