.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
Geltungszeitraum von: 01.02.2015
Geltungszeitraum bis: 30.06.2016
Rechtsverordnung
zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(BD-RVO)1#
Vom 13. Januar 2015 (GVBl. S. 38)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 6 a Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Zuschlag
Der nicht ruhegehaltfähige Zuschlag nach § 6 a Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den aufgrund des Teildienstes gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde.
#§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsregelung
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Februar 2015 in Kraft.
(
2
)
Die Regelung in § 1 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 rückwirkend anzuwenden, wenn:
- die Person zum 1. Februar 2015 auf ihren Antrag hin Teilzeitbeschäftigung ausübt, ohne dass zuvor eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wurde,
- der Antrag auf rückwirkende Berücksichtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wurde,
- amtsärztlich festgestellt wird, dass bereits für einen vor dem 1. Februar 2015 liegenden Zeitpunkt eine begrenzte Dienstfähigkeit vorlag, die die Deputatsreduzierung rechtfertigt,
- die begrenzte Dienstunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen vorlag und auch für die Zukunft festgestellt werden kann.
Die Rückwirkung tritt frühestens zu dem Zeitpunkt ein, zu welchem die begrenzte Dienstfähigkeit amtsärztlich festgestellt wurde.
(
3
)
Die Rechtsverordnung zur Höhe eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlages im Fall der begrenzten Dienstfähigkeit (BD-RVO) vom 21. Juli 2009 (GVBl. S. 110) tritt zum 1. Januar 2014 außer Kraft.
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1 ↑ Außer Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (GVBl. S. 115)
1 ↑ Außer Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (GVBl. S. 115)