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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Rechtsverordnung zur Durchführung von
§ 1 Abs. 4 Versorgungssicherungsgesetz (RVO-VSG)1#

Vom 23. November 2005

(GVBl. 2006 S. 53)

Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 1 Abs. 4 des kirchlichen Gesetzes zur Sicherung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Pfarrer, Pfarrdiakone und Kirchenbeamten (Versorgungssicherungsgesetz – VSG) in der Fassung vom 4. Februar 2000 (GVBl. S. 53) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Grundsatz

Renten im Sinne dieser Verordnung sind die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach § 2 des Versorgungssicherungsgesetzes auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind.
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§ 2
Berechnung des Kürzungsbetrages

( 1 ) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger, die infolge der Begründung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Versorgungssicherungsgesetz Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (Rentenempfänger), werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 gekürzt.
( 2 ) Zur Berechnung des Kürzungsbetrages wird die Differenz ermittelt zwischen
  1. den Steuerabzügen (Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag), die aus den vom Dienstherrn zu gewährenden Versorgungsbezügen vor Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen wären, und
  2. den Steuerabzügen, die aus den vom Dienstherrn zu gewährenden Versorgungsbezügen nach Anrechnung des steuerfreien Teils der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen wären.
Die so ermittelte Differenz wird zum Ausgleich möglicher Abweichungen, die sich aus der Berechnung nach Nummer 2 und der späteren Einkommensteuerfestsetzung ergeben können, pauschal um 10 % vermindert und ergibt damit den Kürzungsbetrag.
( 3 ) Der Kürzungsbetrag wird erstmals in dem Monat, in dem der Anspruch auf Rente entsteht, ansonsten jeweils im Januar eines Jahres sowie bei Änderung der Steuermerkmale festgesetzt, auf den nächsten durch die Anzahl der bis zum Jahresende verbleibenden Monate teilbaren Betrag abgerundet und in monatlichen Teilbeträgen einbehalten. Grundlagen für die Festsetzung des Kürzungsbetrags sind die voraussichtlichen Jahresversorgungsbezüge, errechnet aus den Versorgungsbezügen des Festsetzungsmonats.
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§ 3
Verminderung des Kürzungsbetrages

Besteht bei einem Versorgungsempfänger im Sinne des Versorgungssicherungsgesetzes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, vermindert sich der Kürzungsbetrag um den Betrag, der als Beitrag aufgrund der Versorgungsbezüge und Renten nach Maßgabe dieses Gesetzes an eine gesetzliche Krankenkasse abzuführen ist.
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§ 4
Berücksichtigung der Steuermerkmale

( 1 ) Bei der Festsetzung des Kürzungsbetrages werden nur die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge) berücksichtigt.
( 2 ) Liegt keine Steuerkarte oder eine solche der Steuerklasse V oder VI vor, so wird der Kürzungsbetrag aus den Werten berechnet, die sich ergäben, wenn eine Lohnsteuerkarte mit der dem Familienstand des Rentenempfängers entsprechenden Steuerklasse und der entsprechenden Zahl der Kinderfreibeträge vorläge.
( 3 ) Konnte ein Rentenempfänger aus in seiner Person liegenden Gründen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Absatz 1) bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht rechtzeitig beantragen, wird auf Antrag der Kürzungsbetrag nach Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nach den der Veranlagung zugrunde liegenden Steuermerkmalen neu festgesetzt. Dabei werden abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 die tatsächlichen zu versteuernden Einkünfte um den bisher errechneten Kürzungsbetrag erhöht und den fiktiven zu versteuernden Einkünften, die ohne Rentenanspruch nach dem Versorgungssicherungsgesetz erzielt worden wären, gegenübergestellt. Kürzungsbetrag ist in diesem Falle die Differenz der sich aus der Gegenüberstellung ergebenden steuerlichen Belastungen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids zu stellen.
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§ 5
Anwendung auf Dienstbezüge

Die §§ 1–4 finden auf Rentenempfänger, die Dienstbezüge beziehen, sinngemäß Anwendung.
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§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Die Verordnung vom 28. Oktober 1975, zuletzt geändert am 8. Juli 1983 (GVBl. S. 137), wird aufgehoben.
( 2 ) Für die Festsetzung der Kürzungsbeträge vor diesem Zeitpunkt und nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des jeweiligen Ertragsanteils der Rente der jeweilige steuerpflichtige Anteil der Rente anzusetzen ist.

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1 ↑ Gemäß § 9 Absatz 2 BesRVO-LKR (GVBl. 7/2016 S. 112) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 außer Kraft getreten.