.Kirchliches Gesetz
Geltungszeitraum von: 01.07.1997
Geltungszeitraum bis: 30.06.2016
Kirchliches Gesetz
zur Sicherung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften
der Pfarrer, Pfarrdiakone und Kirchenbeamten
(Versorgungssicherungsgesetz)
In der Fassung vom 4. Februar 2000 (GVBl. S. 53),
zuletzt geändert am 15. April 2011 (GVBl. S. 86)1#
####§ 1
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1
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Zur Sicherung der Erfüllbarkeit der beamtenrechtlichen Anwartschaften auf lebenslange Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach den kirchengesetzlichen Vorschriften wird für Pfarrer, Pfarrdiakone, Kirchenbeamte und andere Mitarbeiter, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis am 1. April 1975 bis 31. Dezember 1999 besteht oder beginnt, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 31. Dezember 1999 begründet.
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1 Die Landeskirche und die sonstigen kirchlichen Dienstherren innerhalb der Landeskirche führen die nach Absatz 1 erforderliche Nachversicherung auf ihre Kosten durch. 2 Sie können die Kosten der Nachversicherung auch für Zeiten bei anderen Dienstherren tragen, wenn die Versorgungslast dafür übernommen wurde.
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1 Auf die Besoldungs- und Versorgungsleistungen nach den kirchengesetzlichen Vorschriften für Pfarrer, Pfarrdiakone, Kirchenbeamte und andere Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen stehen, werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 2 angerechnet mit der Maßgabe, daß Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die sich aus § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben, unberücksichtigt bleiben. 2 Bis zur Zahlung dieser Leistungen werden Besoldungs- und Versorgungsleistungen gegen Abtretung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vorschuß gezahlt. 3 Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beitragserstattungen, die auf Beträgen beruhen, die nach diesem Gesetz entrichtet wurden.
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Die Dienst- oder Versorgungsbezüge des Rentenempfängers werden nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrats gekürzt, soweit der auf die Rente entfallende Teil der Versorgungsbezüge höhere Nettobezüge bewirkt (Kürzungsbetrag).
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Bei jedem Ausfall von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Dienstherr – gegen Abtretung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung – gegenüber dem kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung der Besoldungs- oder Versorgungsleistungen verpflichtet.
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1 Die Mitarbeiter und Versorgungsberechtigten oder ihre Hinterbliebenen sind gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet, Beitragserstattungen nach Absatz 3 auf Veranlassung des Dienstherren zu beantragen, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungsvoraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen, erforderliche Anträge zu stellen, Willenserklärungen abzugeben und jede Beitragserstattung sowie den Bezug einer Rente unter Vorlage des vollständigen Rentenbescheides unverzüglich anzuzeigen. 2 Kommt ein Versorgungsberechtigter dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm der Landeskirchenrat nach Anhörung der Pfarrer- bzw. Mitarbeitervertretung die Versorgungsbezüge, die andernfalls durch die Rentenversicherung abgedeckt wären, ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
#§ 2
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1
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1 Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden, auch wenn sie für einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, gewährt werden, unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns des kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 1 Abs. 3 angerechnet, soweit sie auf beitragslosen Versicherungszeiten und auf Beiträgen beruhen, die nach § 1 Abs. 2 nachentrichtet oder vom kirchlichen Dienstherrn während des kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses getragen wurden. 2 Kinderzuschuß bleibt anrechnungsfrei.
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2
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1 Soweit sich Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von vor dem 1. April 1975 oder vor späterem Beginn des öffentlich-rechtlichen kirchlichen Dienstverhältnisses zurückgelegten Versicherungszeiten auch ohne Anwendung des § 1 Abs. 1 und 2 ergeben, werden sie von der Anrechnung nach Absatz 1 ausgenommen. 2 Die nach § 45 PfBG anzuwendenden Anrechnungsvorschriften bleiben unberührt.2#
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3
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Soweit durch Nachversicherung nach § 1 Abs. 2 früher vom Versicherten geleistete freiwillige Beiträge zu Höherversicherungsbeiträgen geworden sind, werden die Leistungen der Höherversicherung ebenfalls angerechnet, dafür aber gemäß Absatz 2 die Rentenanteile anrechnungsfrei belassen, die der Versicherte aus den geleisteten freiwilligen Beiträgen erhalten hätte, wenn er nicht nachversichert worden wäre; dabei ist von den Werteinheiten der entrichteten freiwilligen Beiträge auszugehen.
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4
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Der Witwenabfindung (§ 35 LBeamtVGBW) ist das nach Anrechnung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Witwengeld zugrundezulegen.3#
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6
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Hat der Versorgungsberechtigte sich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen, für die ein Dienstherr die gesamten Beitragsleistungen getragen hat, so erhalten der Versorgungsberechtigte oder seine Hinterbliebenen – um den Teil der durch die Beitragserstattung verminderten Rente – gekürzte Versorgungsbezüge.
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Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, das Nähere über die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rechtsverordnung zu regeln.
#§ 3
Der Evang. Oberkirchenrat wird ermächtigt, zur Aufbringung der für die Nachversicherung benötigten Mittel, soweit erforderlich, Darlehen aufzunehmen.
#§ 4
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1 ↑ Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 außer Kraft getreten (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
1 ↑ Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 außer Kraft getreten (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
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2 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
2 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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4 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
4 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.