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Geltungszeitraum von: 01.08.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Rechtsverordnung
über den Dienst der Schuldekaninnen
und der Schuldekane

Vom 16. Juli 2003

(GVBl. S. 145)

Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 98 Abs. 5 der Grundordnung (GO) folgende Rechtsverordnung für den Dienst der Schuldekaninnen und Schuldekane:
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§ 1

In den Kirchenbezirken nehmen nach § 98 Abs. 1 GO die Schuldekaninnen und Schuldekane die mit dem Religionsunterricht zusammenhängenden Aufgaben des Dekanats wahr. In der Leitung des Kirchenbezirks wirken sie mit der Bezirkssynode, dem Bezirkskirchenrat sowie in kollegialen Arbeitsformen mit der Dekanin bzw. dem Dekan zusammen (§ 80 und 93 Abs. 2 GO).
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§ 2

Unter Zugrundelegung der Bestimmungen der §§ 93 und 98 GO gehören zu den Aufgaben der Schuldekaninnen und Schuldekane insbesondere
  1. Planung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur religionspädagogischen Fortbildung in ihren Dienstbereichen (z.B. religionspädagogische Arbeitsgemeinschaften, religionspädagogischer Tag, Mitarbeit bei Fachkonferenzen und Pfarrkonventen);
  2. Information und fachliche Beratung aller im Religionsunterricht tätigen Lehrkräfte;
  3. Bereitstellung, Verwaltung und Ergänzung von pädagogischer und religionspädagogischer Fachliteratur und von Unterrichtsmedien aller Art (Medienstelle des Kirchenbezirks bzw. religionspädagogische Arbeitsstelle);
  4. Durchführung von Schulbesuchen an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen; die in das Visitationsjahr einer Gemeinde fallenden Schulbesuche sollten, soweit sinnvoll und möglich, mit dem Visitationsgeschehen verbunden werden;
  5. Förderung der Gemeinschaft aller im Religionsunterricht tätigen Lehrkräfte;
  6. Förderung von fachlichen Kontakten zwischen allen, die im kirchlichen Auftrag erziehen (z.B. im Konfirmandenunterricht, in Tageseinrichtungen für Kinder, durch Elternarbeit); Zusammenarbeit mit den im Kirchenbezirk dafür Verantwortlichen;
  7. Dienst- und Fachaufsicht über alle kirchlichen Lehrkräfte im Religionsunterricht; die Dienst- und Fachaufsicht umfassen insbesondere:
    1. Unterrichtsbesuche aus besonderem Anlass in Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, an Gymnasien und beruflichen Schulen jedoch nur auf besonderen Auftrag durch den Evangelischen Oberkirchenrat;
    2. Durchführung von Unterrichtsbesuchen in allen Schularten bei kirchlichen Lehrkräften in der Vorbereitungs- und Probedienstzeit zur Beratung und fachlichen Beurteilung;
    3. Fachliche und dienstliche Beurteilung von hauptamtlich im Religionsunterricht tätigen Lehrkräften, soweit eine solche durch den Evangelischen Oberkirchenrat angefordert wird;
    4. Schulbesuche an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen und Beruflichen Schulen außer beruflichen Gymnasien;
  8. Organisation des Religionsunterrichts im Kirchenbezirk, Stundenplan- und Deputatsgestaltung sowie Vertretungsregelungen unbeschadet der Bestimmungen über die Versetzung und der Zuständigkeit anderer Ämter und Organe;
  9. Im Rahmen des Aufgabenbereichs Vertretung des Kirchenbezirks in der Öffentlichkeit, Verbindungen zu den Staatlichen Schulämtern, den Schulträgern, den Schulleitungen und Kollegien aller Schularten sowie zur katholischen Kirche;
  10. Zusammenarbeit mit dem Religionspädagogischen Institut der Evangelischen Landeskirche in Baden und den Pädagogischen Beraterinnen und Pädagogischen Beratern, den Fachberaterinnen und Fachberatern sowie den Fortbildungsbeauftragten für Religionsunterricht, Verbindung zum Fachverband Evangelischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer in Baden e.V., zu den Dozentinnen und Dozenten der Pädagogischen Hochschulen, den Lehrbeauftragten an den Staatlichen Seminaren für schulpraktische Ausbildung sowie zur Gemeinschaft Evangelischer Erzieher;
  11. Information der Dekaninnen und Dekane, des Bezirkskirchenrates und der Kirchenleitung über die schulische Situation; Erstellung eines Berichts im Rahmen der Visitation des Kirchenbezirks;
  12. Jährliche Erstellung eines zusammenfassenden Berichts, insbesondere über die im vergangenen Schuljahr durchgeführten Schulbesuche;
  13. Orientierungsgespräche mit den Lehrkräften, die ausschließlich im Evangelischen Religionsunterricht tätig sind;
  14. Mitwirken bei den 2. Staatsprüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen und bei den Lehrproben nach der Ordnung der II. Theologischen Prüfung;
  15. Organisation des religionspädagogischen Schwerpunkts (RPS) und Durchführung der Lehrproben im Rahmen des RPS im verlängerten Lehrvikariat;
  16. Beteiligung an einem Disziplinarverfahren gemäß Kirchengesetz über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 3

Die Schuldekaninnen und Schuldekane wirken nach § 98 Abs. 1 GO in kollegialen Arbeitsformen mit den Dekaninnen und Dekanen zusammen und sind im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung zur gegenseitigen Unterrichtung verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei Personalangelegenheiten und in allen Fällen, in denen sich unbeschadet der jeweiligen Federführung die Verantwortungsbereiche überschneiden. Der Evangelische Oberkirchenrat und die Schuldekaninnen und Schuldekane unterrichten die Dekaninnen und Dekane über die den Religionslehrerinnen und Religionslehrern gegenüber getroffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht.
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§ 4

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung vom 16. April 1997 (GVBl. S. 59) außer Kraft.