.Kirchliches Gesetz
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Kirchliches Gesetz
über das Ortskirchgeld (Kirchgeldgesetz)1#
Vom 24. April 2004
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen.
####§ 1
(
1
)
Kirchgeld ist ein für die Aufgaben der Ortsgemeinde bestimmter regelmäßiger Jahresbeitrag volljähriger Gemeindeglieder, die über ein eigenes Einkommen verfügen, jedoch keine Kirchensteuer entrichten.
(
2
)
1 Die Höhe des Kirchgeldes wird vom Gemeindeglied im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nach Selbsteinschätzung festgelegt. 2 Das Kirchgeld soll 0,5 % der Jahreseinkünfte des Gemeindegliedes betragen und den Betrag von 150,00 € im Jahr nicht übersteigen.
#§ 2
(
1
)
Der Kirchengemeinderat beschließt, ob Kirchgeld erhoben wird.
(
2
)
Der Kirchengemeinderat informiert regelmäßig über die Verwendung des Kirchgeldes.
#§ 3
(
1
)
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchgeldgesetz vom 29. Oktober 1989 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert am 28. April 2001 (GVBl. S. 102), außer Kraft.
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1 ↑ Aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 172)
1 ↑ Aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 172)