.Arbeitsrechtsregelung
§ 1
§ 23#
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Arbeitsrechtsregelung
über Verzichtserklärung auf teilweises Entgelt
geringfügig und kurzfristig
beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(AR-Entgeltverzicht)
Vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 82),
zuletzt geändert am 8. Mai 2013 (GVBl. S. 214, 215)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 12. April 2003 (GVBl. S. 98), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse
- der kurzfristig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Beschäftigung 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, soweit keine Berufsmäßigkeit vorliegt) und
der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
(
2
)
Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
(
3
)
1 Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Arbeitsverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. 2 Für sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
#§ 23#
Ermöglichung von Verzicht auf Entgelt
(
1
)
Die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können – nach schriftlicher Belehrung über die rechtlichen Folgen in der Sozialversicherung und betrieblichen Altersversorgung – auf Teile des künftig zustehenden Entgelts verzichten, sofern sie nach eigenen Angaben grundsätzlich über eine soziale Absicherung (Unterhaltsansprüche, Rentenansprüche, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, eigenes Vermögen) verfügen. Die erfolgte Belehrung ist dem Arbeitsvertrag beizufügen.
(
2
)
1 Der Entgeltverzicht muss arbeitsvertraglich vereinbart oder von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter schriftlich erklärt werden. 2 Das Entgelt darf 60% des zustehenden Entgelts, das zu bezeichnen ist, nicht unterschreiten. 3 Zur Vermeidung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 4#können geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch auf einmalig zu zahlendes Entgelt (z. B. die Jahressonderzahlung, das Leistungsentgelt, die tarifliche Einmalzahlung) ganz oder teilweise verzichten.
(
3
)
1 Die Vereinbarung bzw. Erklärung eines Entgeltverzichts ist jederzeit widerruflich. 2 Ein Widerruf bezieht sich lediglich auf den Entgeltverzicht als solchen und nicht auf das Arbeitsverhältnis im Übrigen. 3 Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 4 Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. 5 Er entfaltet keine Rückwirkung.
#§ 3
Information der ARK
Der Evangelische Oberkirchenrat berichtet der Arbeitsrechtlichen Kommission jährlich jeweils zum 30. Juni detailliert über die Inanspruchnahme dieser Arbeitsrechtsregelung.
#§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 20145# außer Kraft. 2 Das Außer-Kraft-Treten berührt nicht die Wirksamkeit der erklärten Verzichte.
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1 ↑ Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 3 Nr. 1 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 01. Jan. 2013.
1 ↑ Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 3 Nr. 1 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 01. Jan. 2013.
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2 ↑ Geändert aufgrund AR zur Änderung der AR-Entgeltverzicht vom 24.09.08 (GVBl. S. 203).
2 ↑ Geändert aufgrund AR zur Änderung der AR-Entgeltverzicht vom 24.09.08 (GVBl. S. 203).
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3 ↑ Geändert aufgrund AR zur Änderung der AR-Entgeltverzicht vom 24.09.08 (GVBl. S. 203).
3 ↑ Geändert aufgrund AR zur Änderung der AR-Entgeltverzicht vom 24.09.08 (GVBl. S. 203).
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4 ↑ Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 3 Nr. 2 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 01. Jan. 2013.
4 ↑ Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 3 Nr. 2 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 01. Jan. 2013.
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5 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Entgeltverzicht vom 30.11.11 (GBVl. 2012 S. 51).
5 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Entgeltverzicht vom 30.11.11 (GBVl. 2012 S. 51).