.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.04.2015
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Ordnung
zur Beauftragung in der Evangelischen Schulseelsorge
(Schulseels-O)
Vom 20. März 2012
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
####§ 1
Beauftragung
(
1
)
Im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden geschieht Schulseelsorge durch Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie durch die aufgrund dieser Ordnung beauftragten Personen.
(
2
)
Diese Ordnung regelt die Erteilung eines besonderen Seelsorgeauftrages im Sinne von § 3 Absatz 2 des Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD (SeelGG).
(
3
)
Mit der Beauftragung zur Schulseelsorge ist die beauftragte Person verpflichtet, ihre Tätigkeit an den Grundsätzen und der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden auszurichten, das Seelsorgegeheimnis zu wahren, sowie die sie betreffenden kirchlichen rechtlichen Regelungen der Evangelischen Landeskirche in Baden einzuhalten.
(
4
)
1 Die Beauftragung zur evangelischen Schulseelsorge ist räumlich und gegenständlich beschränkt auf die Seelsorge an namentlich bezeichneten Schulen und bezieht sich auf die in diesen Schulen regelmäßig verkehrenden Personen. 2 Die Beauftragung kann sich auf höchstens zwei Schulen beziehen.
(
5
)
Die Beauftragung wird auf sechs Jahre befristet. Eine mehrmalige Beauftragung ist möglich.
#§ 2
Personelle Voraussetzungen
(
1
)
Die Beauftragung für evangelische Schulseelsorge erhalten kirchliche Religionslehrkräfte mit evangelischem Bekenntnis und staatliche Religionslehrkräfte, soweit sie die kirchliche Bevollmächtigung (Vocatio) zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts haben.
(
2
)
Die Lehrkraft muss seit mindestens drei Jahren im Arbeitsfeld Schule tätig sein.
(
3
)
Darüber hinaus muss die Lehrkraft eine Qualifizierung nach § 3 erfolgreich abgeschlossen haben.
#§ 3
Qualifizierung
(
1
)
Die Qualifizierung für den Seelsorgeauftrag im Bereich der Schulseelsorge umfasst
- theologische Grundlagen,
- psychologische Grundlagen,
- Gesprächsführung,
- rechtliche Grundlagen.
Über die Ausbildung wird ein Zertifikat erteilt.
(
2
)
Nähere Regelungen zur Qualifizierung können in Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates (Qualifizierungsstandards) getroffen werden.
#§ 4
Verfahren
(
1
)
1 Die Erteilung einer Beauftragung erfolgt auf schriftlichen Antrag. 2 Dem Antrag sind das Zertifikat über die Ausbildung (§ 3 Abs. 1) sowie die Erklärung zur Verschwiegenheit (§ 5 Abs. 2) beizufügen. 3 Weiterhin ist dem Antrag beizufügen die schriftliche Einwilligung der Schulleitung der jeweiligen Schule sowie der zuständigen Schuldekanin bzw. des zuständigen Schuldekans.
(
2
)
Die Beauftragung erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
(
3
)
Die Aufsicht bzgl. der Tätigkeit im Rahmen dieser Beauftragung führt die zuständige Schuldekanin bzw. der zuständige Schuldekan.
(
4
)
1 Die Beauftragung erfolgt in Schriftform. 2 Der beauftragten Person wird eine Urkunde ausgehändigt. 3 Die Urkunde nennt die Schule, an welcher der Seelsorgeauftrag geübt wird.
(
5
)
1 Die Beauftragung ist von der erteilenden Stelle zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorliegen oder nachträglich entfallen, oder wenn die beauftragte Person erheblich gegen die ihr obliegenden Pflichten verstößt. 2 Die Beauftragung erlischt für die betreffende Schule, wenn die beauftragte Person an der in der Beauftragung genannten Schule nicht mehr tätig ist.
(
6
)
Auf die Beauftragung kann schriftlich verzichtet werden. Ein Verzicht steht einer erneuten Beauftragung nicht entgegen, soweit die Voraussetzungen für die erneute Beauftragung vorliegen.
(
7
)
1 Das Ende der Beauftragung ist in Schriftform der beauftragten Person mitzuteilen. Die der beauftragten Person ausgehändigte Urkunde (Absatz 4) ist zurück zu geben oder für ungültig zu erklären. 2 Den bei der Erteilung der Beauftragung zustimmenden Stellen sowie der die Aufsicht führenden Stelle ist das Ende der Beauftragung schriftlich mitzuteilen.
(
8
)
1 Auf die Erteilung, die Verlängerung oder die Belassung der Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. 2 Ein Rechtsanspruch folgt insbesondere nicht aus der Absolvierung der in § 3 genannten Qualifizierung oder der Erteilung des Qualifizierungszertifikats. 3 Der Widerruf der Beauftragung nach Absatz 5 kann rechtlich nicht angefochten werden.
#§ 5
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(
1
)
Die nach dieser Ordnung beauftragten Personen haben, auch nach Beendigung ihrer Beauftragung, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Beauftragung anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
(
2
)
Vor der kirchlichen Beauftragung ist folgende Erklärung zur Verschwiegenheit abzugeben und in schriftlicher Form zu den Akten zu nehmen:
„Ich verpflichte mich, über alles, was mir in Ausübung meiner Tätigkeit in der Seelsorge anvertraut wird, zu schweigen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung meiner Mitarbeit in der Seelsorge fort.“
#§ 6
Berichte und Fortbildung
(
1
)
1 Die beauftragte Person ist verpflichtet, dem Evangelischen Oberkirchenrat über die zuständige Schuldekanin bzw. den zuständigen Schuldekan über ihre Tätigkeit jährlich einen Kurzbericht vorzulegen. 2 Der Kurzbericht umschreibt den tatsächlichen Einsatz im Bereich der Seelsorge und benennt besondere Erfahrungen und Belastungen. 3 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 5) ist zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Die beauftragte Person ist verpflichtet, alle zwei Jahre an Fortbildungen für Schulseelsorge teilzunehmen. 2 Sie hat die Teilnahme an Fortbildungen auf Aufforderung der die Aufsicht führenden Stelle nachzuweisen.
(
3
)
Über die in Absatz 2 geregelte Fortbildungsverpflichtung hinaus kann die beauftragte Person im Rahmen der landeskirchlichen Regelungen an Maßnahmen der Einzel- und Gruppensupervision sowie an Balintgruppen teilnehmen.
#§ 7
Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung ausgesprochene Seelsorgeaufträge sind nach den Regelungen dieser Ordnung erneut zu erteilen bzw. deren Erteilung zu bestätigen.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.