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Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
63 Leiterinnen/Leiter von Kirchengemeindeämtern
Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeiten einer Bewährung auch Zeiten zu berücksichtigen, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit nach den Einzelgruppenplänen 64 oder 64a verbracht wurden.
#Vergütungsgruppe IVb
- Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 1.
Vergütungsgruppe IVa
- 2.
- Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVb.
- 3.
- Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 2.
Vergütungsgruppe III
- 4.
- Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa.
- 5.
- Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 3.
Vergütungsgruppe IIa
- 6.
- Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 5 nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III.
- 7.
- Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 4.
Vergütungsgruppe Ib
- 8.
- Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 7 nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IIa.
- 9.
- Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 5.
Vergütungsgruppe Ia
- 10.
- Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes wie Fallgruppe 9 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ib.
Anmerkungen
- Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:unter 50 PunkteKategorie 1ab 50 PunkteKategorie 2ab 100 PunkteKategorie 3ab 200 PunkteKategorie 4ab 400 PunkteKategorie 5
- Die Punktzahlen werden aus folgenden Kriterien ermittelt:a)Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der Kirchengemeinde bzw. des Wirtschaftsplanvolumens unselbständiger Einrichtungen der Kirchengemeinde (Anm. 3)je angefangene 250.000,00 Euro3 Punkteb)Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der angeschlossenen Rechtsträger (Anm. 3)je angefangene 250.000,00 Euro1 Punktc)Summe des Wirtschaftsplanvolumens der angeschlossenen Rechtsträger (Anm. 3)je angefangene 100.000,00 Euro1 Punktd)Pfarrgemeinden und sonstige rechtlich unselbständige Einrichtungen der Kirchengemeinde (z. B. Altenheime, Sozialstationen, jedoch nicht Kindertagesstätten)je 11 Punkte)Sozial-/Diakoniestationen und Altenheime, über deren Personal der Leiterin/dem Leiter des Kirchengemeindeamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen istje 15 Punktef)Kindertagesstätten, über deren Personal der Leiterin/dem Leiter des Kirchengemeindeamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist– für Einrichtungen bis zu 2 Gruppenje2 Punkte– für Einrichtungen ab 3 Gruppenje3 Punkteg)Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälleje angefangene 10 Personalfälle1 Punkth)Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle
der angeschlossenen Rechtsträgerje angefangene 15 Personalfälle1 Punkti)Zahl der ständig unmittelbar unterstellten Mitarbeiterje Mitarbeiter6 Punkte1 Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsrechtlich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters berücksichtigt. 2 Dabei sich ergebende Bruchteile werden bei der Endsumme auf eine volle Stelle aufgerundet. - Die Kriterien nach Anmerkung 2 Buchstaben a bis c sind auf das Jahr 1985 (das Jahr, das den erstmaligen Erhebungen anlässlich der Verabschiedung des Einzelgruppenplans 63 zu Grunde liegt) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 1985 Jahresdurchschnitt = 74,5/Preisbasisjahr 2000 = 100).