.24 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen
Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
24 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen
oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst (Anm. 1)
Aufgehoben gemäß Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) und zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner (AR-Einzelentgelt) Artikel 1 Nr. 5 vom 19.05.10 mit Wirkung ab 1. September 2010 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 143).
Beachten Sie auch Nummer 11 (Überleitung nach Nummer 10) der vorstehenden Arbeitsrechtsregelung (GVBl. Nr. 9/2010 S. 144).
#Vergütungsgruppe VII
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 2).
Vergütungsgruppe VI b
- 2.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 1. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 (Anm. 2).
- 3.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als
- Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2),
- ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen/Vertreter der in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7 bzw. Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 eingruppierten Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 4).
Vergütungsgruppe V c
- 4.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 3. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 (Anm. 2, 4).
- 5.
- Handwerksmeister, Industriemeister, Hauswirtschaftsmeisterinnen/Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst als
- Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 5),
- ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen/Vertreter der in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 9 bzw. Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 eingruppierten Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 4, 5).
Vergütungsgruppe V b
- 6.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 5. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 (Anm. 2, 4, 5).
- 7.
- Handwerksmeister, Industriemeister, Hauswirtschaftsmeisterinnen/Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 3, 5).
Vergütungsgruppe IVb
- 8.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 7. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7 (Anm. 2, 3, 5).
- 9.
- Handwerksmeister, Industriemeister, Hauswirtschaftsmeisterinnen/Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Vergütungsgruppe V b herausheben (Anm. 2, 5).
Vergütungsgruppe IVa
- 10.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 9. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 9 (Anm. 2, 5).
Anmerkungen
#- (1)
- Meister und Gärtnermeister, denen auch pädagogische Aufgaben übertragen sind, die jedoch nicht überwiegend im handwerklichen Erziehungsdienst tätig sind, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a BAT eingruppiert.
- (2)
- 1 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter – ausgenommen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.2 Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.3 Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtsesshafte und Gefährdete tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bis einschließlich Vergütungsgruppe III.4 Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. 5 Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 62 BAT) zu berücksichtigen. 6 § 34 BAT gilt entsprechend.
- (3)
- Im Jugendhilfebereich ist eine Werkstätte in der Regel als “groß” anzusehen, wenn sie etwa 20 Ausbildungsplätze hat.
- (4)
- Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
- (5)
- Diese Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro.
Artikel 2
- (1)
- Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
- (2)
- Soweit die Eingruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der Berufstätigkeit oder Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- bzw. Fallgruppe abhängt, rechnet hierzu eine vor dem In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung zurückgelegte Zeit, in der die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in der Vergütungs- bzw. Fallgruppe eingruppiert gewesen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits gegolten hätte.
- (3)
- Soweit Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Arbeitsrechtsregelung günstiger eingruppiert sind, bleibt diese Eingruppierung unberührt.