.20 c Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter der Nachbarschaftshilfe /
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Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
20 c Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter der Nachbarschaftshilfe /
des Mobilen Sozialen Dienstes /
des hauswirtschaftlichen Dienstes
#Vergütungsgruppe VII
- Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter ohne förderliche Ausbildung.
Vergütungsgruppe VI b
- 2.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
- 3.
- Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 1 mit abgeschlossenem Lehrgang für die Einsatzleitung (Anm. 1).
Vergütungsgruppe V c
- 4.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.
- 5.
- Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 3, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich 20.000 Einsatzstunden) aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 heraushebt (Anm. 1).
- 6.
- Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 3, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 herausheben, daß ihnen darüber hinaus mindestens drei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind (Anm. 2).
- 7.
- Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens dreijährigen abgeschlossenen Ausbildung (Anm. 3) sowie Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter der Fallgruppe 3, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
Vergütungsgruppe V b
- 8.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5, 6 oder 7.
- 9.
- Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 7, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich 20.000 Einsatzstunden) aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 heraushebt (Anm. 3).
- 10.
- Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 7, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 heraushebt, daß ihnen darüber hinaus mindestens drei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind (Anm. 2, 3).
Vergütungsgruppe IV b
- 11.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 9 und 10.
Anmerkungen:
- Ein Lehrgang für die Einsatzleitung muß mindestens 400 Stunden umfassen.
- Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter abhängt,
- ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
- zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten,
- zählen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten.
- Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung insbesondere in den Bereichen Pflege, Hauswirtschaft, Sozialarbeit oder Erziehungsdienst.