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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

20 c Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter der Nachbarschaftshilfe /
des Mobilen Sozialen Dienstes /
des hauswirtschaftlichen Dienstes

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Vergütungsgruppe VII

  1. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter ohne förderliche Ausbildung.
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Vergütungsgruppe VI b

2.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
3.
Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 1 mit abgeschlossenem Lehrgang für die Einsatzleitung (Anm. 1).
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Vergütungsgruppe V c

4.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.
5.
Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 3, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich 20.000 Einsatzstunden) aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 heraushebt (Anm. 1).
6.
Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 3, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 herausheben, daß ihnen darüber hinaus mindestens drei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind (Anm. 2).
7.
Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens dreijährigen abgeschlossenen Ausbildung (Anm. 3) sowie Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter der Fallgruppe 3, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
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Vergütungsgruppe V b

8.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5, 6 oder 7.
9.
Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 7, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich 20.000 Einsatzstunden) aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 heraushebt (Anm. 3).
10.
Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 7, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 heraushebt, daß ihnen darüber hinaus mindestens drei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind (Anm. 2, 3).
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Vergütungsgruppe IV b

11.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 9 und 10.
Anmerkungen:
  1. Ein Lehrgang für die Einsatzleitung muß mindestens 400 Stunden umfassen.
  2. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter abhängt,
    1. ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
    2. zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten,
    3. zählen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten.
  3. Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung insbesondere in den Bereichen Pflege, Hauswirtschaft, Sozialarbeit oder Erziehungsdienst.