.20 a Dorfhelferinnen,
#
Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
20 a Dorfhelferinnen,
Mitarbeiter im Dienst der Haus- und Familienpflege
#Vergütungsgruppe IX b
- Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung.
Vergütungsgruppe IX a
- 2.
- Mitarbeiter/innen nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1.
Vergütungsgruppe VIII
- 3.
- Mitarbeiter/innen nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a Fallgruppe 2.
- 4.
- Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung.
- 5.
- Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung (Anm. 1).
Vergütungsgruppe VII
- 6.
- Mitarbeiter/innen nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 5 (Anm. 1).
- 7.
- Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Haus- und Familienpfleger/innen, oder Dorfhelfer/innen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens 2-jährigen abgeschlossenen Ausbildung (Anm. 1).
Vergütungsgruppe VI b
- 8.
- Mitarbeiter/innen nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 7 (Anm. 1).
- 9.
- Haus- und Familienpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung (Anm. 2
- 10.
- Dorfhelfer/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 2).
Vergütungsgruppe V c
- 11.
- Mitarbeiter/innen nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 9 (Anm. 2).
- 12.
- Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 10 nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 10.
Anmerkungen:
(
1
)
Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.
(
2
)
Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluß des Berufspraktikums gleich.