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Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
16 Kirchendiener und Hausmeister
#Vergütungsgruppe VIII
- Kirchendiener und Hausmeister.
- Kirchendiener und Hausmeister mit entsprechender handwerklicher Ausbildung oder einer ihrer Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung.
Vergütungsgruppe VII
- 3.
- Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 2 mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich (Anm.).
- 4.
- Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.
- 5.
- Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 1 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.
Vergütungsgruppe VIb
- 6.
- Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 3 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII.
Anmerkungen:
1 Schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
- Bedienung/Überwachung und Pflege von technischen Anlagen (z. B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Aufzüge, Schließanlagen, Verstärkeranlagen, Kopier- und Vervielfältigungsgeräte, Läuteanlagen, Türschließer) sowie Durchführung kleinerer handwerklicher Reparaturen.
- Tätigkeit an Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer Aufsicht und Pflege bedürfen.
2 Ein umfangreicher Arbeitsbereich ist bei vollbeschäftigten Kirchendienern gegeben, wenn diese für Einsatz und Überwachung von angestellten Hilfskräften mit einem Arbeitsvolumen von mindestens 30 Wochenstunden verantwortlich sind.
3 Beim schwierigen Arbeitsbereich genügt es, wenn der Umfang dieser Tätigkeit nicht nur geringfügig ist oder nicht nur gelegentlich anfällt. 4 Der Umfang ist nicht mehr geringfügig, wenn er etwa 20% der Arbeitszeit (ohne Berücksichtigung der Arbeitsbereitschaft) in Anspruch nimmt.