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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

16 Kirchendiener und Hausmeister

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Vergütungsgruppe VIII

  1. Kirchendiener und Hausmeister.
  2. Kirchendiener und Hausmeister mit entsprechender handwerklicher Ausbildung oder einer ihrer Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung.
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Vergütungsgruppe VII

3.
Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 2 mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich (Anm.).
4.
Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.
5.
Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 1 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.
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Vergütungsgruppe VIb

6.
Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 3 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII.
Anmerkungen:
Schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
  1. Bedienung/Überwachung und Pflege von technischen Anlagen (z. B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Aufzüge, Schließanlagen, Verstärkeranlagen, Kopier- und Vervielfältigungsgeräte, Läuteanlagen, Türschließer) sowie Durchführung kleinerer handwerklicher Reparaturen.
  2. Tätigkeit an Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer Aufsicht und Pflege bedürfen.
Ein umfangreicher Arbeitsbereich ist bei vollbeschäftigten Kirchendienern gegeben, wenn diese für Einsatz und Überwachung von angestellten Hilfskräften mit einem Arbeitsvolumen von mindestens 30 Wochenstunden verantwortlich sind.
Beim schwierigen Arbeitsbereich genügt es, wenn der Umfang dieser Tätigkeit nicht nur geringfügig ist oder nicht nur gelegentlich anfällt. Der Umfang ist nicht mehr geringfügig, wenn er etwa 20% der Arbeitszeit (ohne Berücksichtigung der Arbeitsbereitschaft) in Anspruch nimmt.